Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung von Wohnraumförderrichtlinien

Vom 22. Oktober 2018

I.

Die RL gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471), die durch die Richtlinie vom 8. März 2017 (SächsABl. S. 446) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer III Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „während der Dauer“ durch die Wörter „im Zeitraum vom wirksamen Abschluss des Weitergabevertrages bis zum Ablauf“ ersetzt.
2.
Der Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe f werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit im Antrag des Wohnungseigentümers die Einhaltung der in Satz 1 festgelegten Baukostenobergrenzen realistisch dargestellt wurde, sich jedoch nach Abschluss des Weitergabevertrages herausstellt, dass die Einhaltung der Baukostenobergrenzen nicht möglich ist, so kann die Gemeinde ausnahmsweise eine Abweichung von den Baukostenobergrenzen genehmigen. Die Überschreitung der Baukostenobergrenze darf nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses und der anfänglichen Miete führen.“
3.
In Ziffer VI Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „für die Darlehen“ durch die Wörter „für die Zuschüsse“ ersetzt.
4.
Ziffer VII Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde im Verhältnis zu den antragstellenden Gemeinden ist die SAB, die der Gemeinde ein Mittelkontingent zur Weitergabe auf der Grundlage dieser Richtlinie zuweist. Bewilligungsbehörde im Verhältnis zu den Eigentümern der geförderten Wohnungen ist die Gemeinde, die die Fördermittel im Rahmen eines Weitergabevertrages an die Eigentümer der geförderten Wohnungen weiterleitet.“

II.

Der Ziffer IV Nummer 3 der RL Seniorengerecht Umbauen vom 9. Januar 2018 (SächsABl. S. 126) werden folgende Sätze angefügt:
„Ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten des umzubauenden Gebäudes die Einhaltung der Wohnflächengrenzen nicht möglich, so ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Wohnfläche um höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Wohnfläche zulässig. Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) berechnet.“

III.

Der Ziffer VI Nummer 3 der RL Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017 (SächsABl. S. 758), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), werden folgende Sätze angefügt:
„Sofern der Antragsteller keine drei Angebote vorlegt, hat er hierfür die Gründe der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob auf der Grundlage der vorgelegten Angebote oder des vorgelegten Angebots eine Bewilligung möglich ist.“

IV.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften