Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
(SächsAGVereinsR)

Vom 26. August 1992

Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind die Regierungspräsidien zuständig, soweit nicht anders bestimmt ist.

(2) Für die Genehmigung der Änderung der Satzung nach § 33 Abs. 2 BGB sind sowohl bei Vereinen nach Absatz 1 als auch bei anderen Vereinen die Regierungspräsidien zuständig.

(3) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§§ 19 und 38 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 – BGBI. I S. 1037 –, geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 – BGBI. I S. 1034 –).

(4) Für die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder einer Änderung der Satzung in das Vereinsregister nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 BGB und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 BGB sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 2
Bekanntmachung

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 3
Anfall an den Fiskus

Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Abs. 3, § 46 BGB an den Fiskus, so steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 26. August 1992

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann