Anordnung
der Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz

Vom 4. Dezember 1990

[geändert durch Anordnung vom 19. Mai 1992 (SächsABl. S. 1172)
mit Wirkung ab 1. Juni 1992]

Es wird angeordnet:

§ 1

(1) Genehmigungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft, in kreisfreien Städten das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft, in kreisfreien Städten das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau.

§ 2

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.