Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Amtstracht von Rechtsanwälten bei Gericht

Vom 21. September 1992

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) wird verordnet:

§ 1
Beschreibung der Amtstracht

(1) Die Amtstracht der Rechtsanwälte besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz aus Seide.

(2) Zur Robe ist ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. September 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann