Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Kulturraumverordnung

Vom 5. Dezember 2018

Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kulturraumverordnung

Die Sächsische Kulturraumverordnung vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 124) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Bemessung der Landesmittel für die Kulturräume
 
(1) Von den Mitteln nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten:
1.
die ländlichen Kulturräume 48,73 Prozent,
2.
die Stadt Chemnitz 13,33 Prozent,
3.
die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent,
4.
die Stadt Leipzig 34,94 Prozent.
Zeitgleich mit der Evaluation nach § 9 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben in den ländlichen und in den urbanen Kulturräumen die in Satz 1 genannten Prozentwerte anzupassen sind; dabei ist zu prüfen, ob sich die Kulturpflege gleichmäßig entwickelt hat. Vor einer Anpassung der in Satz 1 genannten Prozentwerte ist der Beirat nach § 34 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Zuweisungen sind auf volle Euro aufzurunden.
(2) Zusätzlich zu den Mitteln für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes erhalten die Kulturräume im Zuweisungsjahr nicht verbrauchte Mittel für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes als Mittel für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes. Von den Mitteln nach Satz 1 erhalten die Kulturräume die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anteile.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 4 SächsFAG“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 SächsFAG“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.
c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Bedarfsmesszahl wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des Kulturraumes mit dem für den Kulturraum geltenden Prozentsatz nach Absatz 4 und mit dem Grundbetrag nach Absatz 5 vervielfacht wird. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des dritten Jahres vor dem Zuweisungsjahr.
(4) Der Prozentsatz ist der Mittelwert aus der Verhältniszahl nach Satz 2 und aus dem für den Kulturraum im Jahr vor dem Zuweisungsjahr geltenden Prozentsatz; er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. Die Verhältniszahl ergibt sich, indem der Zuschusswert nach Satz 3 ins Verhältnis zu dem kleinsten Zuschusswert aller Kulturräume gesetzt wird. Der Zuschusswert ist die Summe der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Auszahlungen für Kulturpflege aller Gemeinden und Landkreise im Kulturraum nach Abzug der zweckgebundenen Einzahlungen zuzüglich der Summe der Zuweisungen und Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den Kulturraum im dritten Jahr vor dem Zuweisungsjahr bezogen auf die für dieses Jahr ermittelte Einwohnerzahl. Die Auszahlungen und Einzahlungen für Kulturpflege der Gemeinden und Landkreise ergeben sich aus der Produktgruppe ,Denkmalschutz- und Pflege’ sowie der Kulturumlage aus dem Produktbereich ,Allgemeine Finanzwirtschaft’ und dem Produktbereich ,Kultur und Wissenschaft’ ohne die Produktgruppen ,Volkshochschulen’, ,Sonstige Volksbildung’ und ,Förderung von Kirchgemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften’ der amtlichen Statistik.“
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „soweit rechnerisch möglich“ eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Bemessung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anzeigepflichten“.
b)
Absatz 1 wird aufgehoben.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesmittel nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG“ durch die Wörter „Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Festsetzung und Zahlung“.
b)
Absatz 1 wird aufgehoben.
c)
Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Landesmittel nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG“ durch die Wörter „Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. Die Zuweisungen werden vierteljährlich mit einem Viertel des Gesamtbetrages am 1. des ersten Monats des Quartals nach Maßgabe des Zuweisungsbescheides ausgezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung
 
Für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ist als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung der festgestellte Jahresabschluss nach § 88 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen sind voneinander getrennt auszuweisen. Die Verwendung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen ist im Rechenschaftsbericht zu erläutern.“
6.
Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Änderungsvorschriften