Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vom 17. Januar 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Die Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), die durch die Richtlinie vom 3. März 2017 (SächsABl. S. 413) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:
„Innerörtliche Straßen und Wege sowie innerörtliche Pflanzmaßnahmen sind als Dorfentwicklungsmaßnahmen auch ohne einen direkten Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Anlage der Teilnehmergemeinschaft förderfähig.“
2.
In Ziffer IV werden die Ausführungen zu Ziffer II Nummer 3 aufgehoben.
3.
In Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe b wird dem Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt:
„Den räumlichen Geltungsbereich für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstaben aa) und cc) regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gesondert.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften