Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 36 des Pflegeberufegesetzes
(Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung – SächsPflBSchiedVO)

Vom 16. April 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Juli 2019

Auf Grund des § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Schiedsstelle, Geschäftsstelle und Rechtsaufsicht

(1) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.

(2) 1Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. 2Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 2
Bestellung

(1) 1Die nach § 36 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes beteiligten Organisationen können mehrere Vorschläge für die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters unterbreiten. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und die Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Amtsausübung bieten. 3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer beteiligten Organisation tätig sein. 4Kommt eine Einigung über die Bestellung nicht zustande, führt die Geschäftsstelle das Losverfahren nach § 36 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes durch.

(2) Die beteiligten Organisationen bestellen für jedes weitere Mitglied einen Stellvertreter.

(3) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter müssen ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme vor Beginn der Amtsperiode schriftlich erklären und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle anzeigen. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet danach die beteiligten Organisationen schriftlich oder elektronisch über die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter. 3Mit erfolgter Unterrichtung ist die Bestellung wirksam.

§ 3
Amtsperiode

(1) 1Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. 2Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2023.

(2) 1Die bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreter führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung von neuen Mitgliedern und deren Stellvertretern weiter. 2Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds wird dessen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(3) Eine erneute Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter ist möglich.

§ 4
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Die beteiligten Organisationen können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam aus wichtigem Grund abberufen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den beteiligten Organisationen die weitere Amtsführung nicht zugemutet werden kann. 3Die Abberufung aus wichtigem Grund kann nur auf Antrag der Mehrheit der beteiligten Organisationen erfolgen. 4Der Antrag ist schriftlich zu stellen, mit einer Begründung zu versehen und muss einen Vorschlag für die Benennung eines Nachfolgers enthalten. 5Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 6Sie wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Abberufung durch die Geschäftsstelle bei der betroffenen Person. 7Bis zur Bestellung eines neuen Vorsitzenden führt der Stellvertreter die Geschäfte.

(2) 1Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Organisationen abberufen werden. 2Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

(3) Vor einer Abberufung ist der Betroffene anzuhören.

(4) Bei Abberufungen ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet alle Mitglieder der Schiedsstelle und die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes und fordert zur Neubestellung eines Mitgliedes auf.

§ 5
Amtsführung

(1) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern mit den jeweils entsendenden Organisationen ist zulässig, soweit Rechte und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen an den Verhandlungen der Schiedsstelle teilzunehmen. 2Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat die Geschäftsstelle von seiner Verhinderung unverzüglich zu unterrichten. 3Diese informiert den Vorsitzenden und fordert den Stellvertreter zur Teilnahme an der Verhandlung auf.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten Informationen nicht an Dritte weitergeben.

§ 6
Antrag

(1) Die Anträge nach §§ 30 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sind schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.

(2) 1Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, die Gegenstände aufführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen. 2Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. 3Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(3) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragsparteien bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

(4) Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Vertragsparteien Unterlagen nachzureichen sowie für die Entscheidung notwendige Auskünfte zu erteilen.

§ 7
Grundsatz der mündlichen Verhandlung

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Dabei ist eine gütliche Einigung anzustreben.

(2) 1Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien kann die Schiedsstelle auf Vorschlag des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2Eine Entscheidung kann in diesem Fall auch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn keines der Mitglieder der Schiedsstelle widerspricht.

§ 8
Vorbereitung und Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende verfügt über die Geschäftsstelle die Zustellung an die Vertragsparteien zusammen mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen nach Zugang schriftlich oder in elektronischer Form zum Antrag Stellung zu nehmen.

(2) 1Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der mündlichen Verhandlung fest. 4Die Ladung der weiteren Mitglieder enthält außerdem den Antrag und alle weiteren Unterlagen der Vertragsparteien.

(3) 1Die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle wird durch den Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. 2Er übt das Ordnungsrecht aus.

§ 9
Verhandlung

(1) 1Zu der mündlichen Verhandlung sollen die Vertragsparteien und die Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sein. 2Ist eine geladene Vertragspartei in der Verhandlung nicht vertreten, kann ohne sie verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

(2) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Der stellvertretende Vorsitzende und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder können als Zuhörer teilnehmen. 3Der Vorsitzende kann die Beschäftigten der Geschäftsstelle als weitere Zuhörer zulassen.

(3) Der Vorsitzende kann Sachverständige zu der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und diese mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

(4) Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.

(5) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Der Vorsitzende kann Beschäftigte der Geschäftsstelle zur Fertigung der Niederschrift heranziehen. 3Die Niederschrift muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Ort, Zeit und Dauer der mündlichen Verhandlung,
2.
die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden weiteren Mitglieder der Schiedsstelle, der Vertragsparteien und deren erschienener Vertreter, der Sachverständigen sowie der weiteren Teilnehmer nach Absatz 2 Satz 2 und 3,
3.
den Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Angaben der Sachverständigen für den Fall, dass diese über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen,
5.
die gefassten Beschlüsse.

4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen. 5Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in ein Schriftstück gleich, das ihr als Anlage beigefügt und in der Niederschrift als solche bezeichnet ist.

§ 10
Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist.

(2) 1Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien. 2Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen. 3Der Tenor der Entscheidung ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4Er wird den Vertragsparteien und der zuständigen Stelle gemäß § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Geschäftsstelle unverzüglich übermittelt.

(3) 1Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2Die Entscheidung ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.

(4) 1Die Schiedsstelle ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig. 2Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. 3Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.1

§ 11
Entschädigung und Auslagenersatz

(1) 1Der Vorsitzende erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung für jedes Schiedsverfahren inklusive der Reisekosten, deren Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich festsetzen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die pauschale Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden für die Amtsperiode. 3Diese kann angemessen und einvernehmlich angehoben werden.

(2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenvergütung sowie Auslagenersatz von der jeweils entsendenden Organisation nach deren Regelungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stellvertreter.

(4) Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Ansprüche nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und Absatz 4 sind bei der Geschäftsstelle binnen acht Wochen nach Entstehung geltend zu machen.

§ 12
Verfahrensgebühr

(1) 1Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten eine Gebühr erhoben. 2Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere

1.
anteilige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle,
2.
Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden,
3.
sonstige Auslagen.

(2) 1Die Gebühr tragen die Vertragsparteien in Verfahren nach § 30 Absatz 2 und § 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes zu gleichen Teilen. 2In Verfahren nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes trägt die unterliegende Vertragspartei die Gebühr. 3Soweit im Fall von Satz 2 die Vertragsparteien teils obsiegen und teils unterliegen oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr verhältnismäßig zu teilen. 4Sind am Schiedsverfahren auf einer Vertragsseite mehrere Vertragsparteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.

(3) 1Die Schiedsstelle setzt die Gebühr mit der Sachentscheidung fest. 2In den Fällen, in denen keine Sachentscheidung ergeht, entscheidet der Vorsitzende über die Höhe der Gebühr und die Kostentragungspflicht nach Absatz 2 durch Beschluss. 3Der Beschluss ist den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung nach § 10 Absatz 3 oder des Beschlusses nach Absatz 3 Satz 2 fällig.

§ 13
Kosten der Schiedsstelle

1Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. 2Dazu legt sie den Kostenträgern bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres eine Jahresrechnung über die Kosten der Schiedsstelle vor, die nicht durch Gebühren nach § 12 Absatz 1 gedeckt wurden und ermittelt den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag. 3Der Betrag ist binnen eines Monats ab Rechnungslegung fällig.2

§ 14
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.

§ 15
Subdelegation

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wird auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. April 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

vom 4. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 572)