Gesetz
zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Pflegeberufe-Ausführungsgesetz – SächsPflBAusfG)

Vom 23. Mai 2019

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz – SächsPflAFoG)

Artikel 2
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

Das Heilberufezuständigkeitsgesetz vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In Nummer 27 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
cc)
Folgende Nummern 28 und 29 werden angefügt:
„28.
des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581);
29.
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572),“.
b)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen:
1.
zur Bildung der Jahreszeugnisnoten und der Vornoten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
2.
zur Zwischenprüfung gemäß § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere zum Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, zu den Zulassungsvoraussetzungen und den Bewertungsmaßstäben,
3.
zum Umfang der Praxisbegleitung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
4.
zum Sprachniveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) als Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes.
(6) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zur Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung und zur Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen,
2.
das Nähere zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfes auf die ambulanten Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im Freistaat Sachsen geltenden Abrechnungssystems abgerechneter Punkte und Zeitwerte gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zu bestimmen,
3.
ergänzende Regelungen zu durch § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht erfassten Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- und Gesundheitswesens als Landesstatistik gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zu treffen,
4.
Regelungen zur Beteiligungsfähigkeit, zum Klagegegner und zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zu treffen,
5.
das Nähere zum Verfahren der Kostentragung nach § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes zu regeln.“
2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes.“

Artikel 3
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 14 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 15 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann.“
2.
In § 7a Absatz 2 wird der Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz qualifiziert, in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht reglementiert, darf die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese in den vorhergehenden zehn Jahren in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten ein Jahr vollzeitlich oder während eines entsprechenden Zeitraums in Teilzeit ausgeübt wurde.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften