Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der
FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vom 26. Juni 2019

I.

Ziffer IV Nummer 3 der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. April 2018 (SächsABl. S. 617) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), wird wie folgt gefasst:

„3.
Beantragt der Antragsteller eine Förderung mit investivem Charakter, so hat er, sofern er Landkreis, Gemeinde oder Gemeindeverband unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen ist, grundsätzlich nur dann eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Großbuchstabe B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709), in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen, wenn wesentliche Folgekosten mit der zu fördernden Maßnahme verbunden sind.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2019

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange