Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Grundschulzuweisungsverordnung

Vom 28. Juni 2019

Auf Grund des § 4c Absatz 10 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung

Die Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 543) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, werden für das Schuljahr 2020/21 zugewiesen:
1.
für einzügige Grundschulen 28 629 Euro,
2.
für zwei- und dreizügige Grundschulen 42 944 Euro,
3.
für vierzügige Grundschulen 57 258 Euro,
4.
für fünfzügige Grundschulen 71 573 Euro,
5.
für sechszügige Grundschulen 85 888 Euro.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „oder 2“ eingefügt.
2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften