Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Unterstützung der Schaf- und Ziegenhaltung
für das Erbringen von Gemeinwohlleistungen
(Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung – RL SZH/2019)

Vom 5. Juli 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Schaf- und Ziegenhaltung im Freistaat Sachsen leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung wertvoller Grünlandflächen und zur Offenhaltung der Landschaft. Damit erfüllt sie durch die Pflege und Gestaltung einer attraktiven Kulturlandschaft eine wichtige Gemeinwohlleistung. Ein vielfältiges Landschaftsbild ist für den Erholungswert und vor allem für den Tourismus als Wirtschaftszweig eine wichtige Voraussetzung. Darüber hinaus leistet die Schaf- und Ziegenhaltung einen Beitrag zur ländlichen Traditionspflege.
Vor allem die Nutzung von kleinstrukturierten Flächen bedarf eines hohen Aufwandes der Betriebe. Dieser Aufwand wird durch die Anwesenheit des Wolfes noch erhöht. Die vorgenannte Wirtschaftsweise erschwert eine wirtschaftliche Gestaltung des Betriebszweiges Schaf- und Ziegenhaltung. Dies hat in den vergangenen Jahren zu einem massiven Rückgang der Schaf- und Ziegenbestände in Sachsen geführt und erschwert die Betriebsnachfolge. Ziel der Förderung ist es, dem Bestandsrückgang und damit den fehlenden Strukturen für die Landschaftserhaltung durch eine Unterstützung der Schaf- und Ziegenhalter entgegenzuwirken.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die Haltung von Schafen und Ziegen zur Bewirtschaftung von Grünlandflächen und zur Offenhaltung der Landschaft nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. 378),
d)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
e)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.02.2019, S. 1) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Haltung von Schafen und Ziegen zur Grünlandnutzung und zur Erhaltung wertvoller vielfältiger Kulturlandschaftsstrukturen, sofern es keine adäquaten Unterstützungsmöglichkeiten aus Bundes- oder EU-Mitteln (GAK oder ELER) gibt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von ihrer Rechtsform und sonstige Landnutzer, die selbst Schafe und/oder Ziegen zur Grünlandnutzung und -pflege beziehungsweise zur Erhaltung anderer schützenswerter Kulturlandschaftselemente halten.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert wird die Haltung der Schafe und/oder Ziegen, die zum Stichtag 1. Januar des Antragsjahres über neun Monate alt sind. Die Nachweisführung erfolgt über den Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse.
2.
Die Anzahl an Tieren, für die eine Förderung beantragt wird, muss für einen Zeitraum vom 1. April bis mindestens 15. September (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden. Im Haltungszeitraum aus dem Bestand ausscheidende Tiere können durch andere entsprechende Tiere ersetzt werden.
3.
Die Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, müssen während der Weidesaison insbesondere auf Grünlandflächen weiden. Tiere mit ganzjähriger Haltung im Stall sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.
Die Beweidung muss durch geeignete Unterlagen für das jeweilige Antragsjahr nachgewiesen werden.
5.
Der Mindestbestand des Antragstellers beträgt 50 Tiere, die die Voraussetzung gemäß Ziffer IV Nummer 1 bis 3 erfüllen.
6.
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit jährlicher Antragstellung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 40 Euro je Tier, das die Voraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 1 bis 3 erfüllt, und Jahr.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, ein Bestandsregister nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zu führen. Tierbestandsdaten können von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungszeitraum für Kontrolle und Monitoring angefordert werden.
2.
Bestandsreduzierungen im Haltungszeitraum von mehr als zehn Prozent sind innerhalb von zehn Arbeitstagen der Bewilligungsbehörde zu melden. Förderfähig ist nur die Tierzahl, die den gesamten Haltungszeitraum über gehalten wurde.

VII.
Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

1.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
a)
Die Zuwendung ist jährlich bis zum 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen.
b)
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde anhand der vorgelegten Unterlagen, der Vorschriften dieser Richtlinie sowie der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen.
c)
Eine Förderung in den Folgejahren ist nur möglich, wenn der Gesamttierbestand des Zuwendungsempfängers an Schafen und/oder Ziegen im Vergleich zum ersten Bewilligungsjahr nicht mehr als 20 Prozent abgenommen hat. Bei einem Tierseuchengeschehen oder höherer Gewalt kann von dieser Maßgabe abgewichen werden.
2.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Nachweis des Tierbestandes ab einem Alter der Tiere von neun Monaten jeweils zum Stichtag 1. Januar des Bewilligungsjahres sowie des Nachweises der Beweidung nach Ziffer IV Nummer 4.
3.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
4.
Kontrollverfahren
Durch jährliche Vor-Ort Kontrollen bei mindestens fünf Prozent der Zuwendungsempfänger stellt die Bewilligungsbehörde die Erfüllung der Kontrollpflicht der Zuwendungsvoraussetzungen sicher.
5.
Für das Jahr 2019 kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft Sonderregelungen zu Fristen und Terminen festlegen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 6. Juli 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt