Erste Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Normerlass

Vom 15. Juli 2019

I.

Die VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 wird das Wort „Sämt­lichen“ durch das Wort „Den“ ersetzt.
2.
Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f)
Bei folgenden Rechtsnormentwürfen ist ein Bericht nicht erforderlich:
aa)
Entwurf des Haushaltsgesetzes, des Haushaltsbegleitgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten künftiger Jahre, Entwurf einer Rechtsverordnung nach dem Finanzausgleichs­gesetz und dem Generationenfondsgesetz sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Obergrenzen für an Hochschulen aufzunehmende Studierende;
bb)
Entwurf einer Rechtsnorm, für die zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen besteht, dass zu ihrem Erlass das Recht der Europäischen Union, höherrangiges nationales Recht, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verpflichtet, kein nennenswertes Normsetzungsermessen besteht und sie sich im Übrigen auf etwaige redaktionelle Änderungen beschränkt;
cc)
Entwurf eines Gesetzes, das sich auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag und etwaige redaktionelle Änderungen beschränkt;
dd)
Entwurf einer Rechtsnorm, deren Erarbeitung das Kabinett bereits gebilligt hat;
ee)
Entwurf einer Rechtsnorm, die sich auf die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung und etwaige redaktionelle Änderungen beschränkt.“
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und das Wort „Word-Datei“ durch die Wörter „eNorm-Datei an das Funktionspostfach normpruefung@smj.justiz.sachsen.de“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b Satz 1 sowie in Buchstabe c Satz 1, 2 und 6 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
4.
In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
5.
Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Weicht die dem Kabinett vorgelegte Fassung des Entwurfs von der redaktionellen Endfassung ab, für die das Prüfattest erteilt wurde, ist dies in der Kabinettsvorlage kenntlich zu machen.“
c)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt und werden die Wörter „im Hinblick auf ihre Bedeutung“ gestrichen.
6.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Anhörungen“ durch die Wörter „Änderung des Entwurfs nach der Normprüfung“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird das Wort „nach“ durch die Wörter „infolge des Kabinettsverfahrens oder“ ersetzt.
7.
In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
8.
Nummer 11 wird aufgehoben.
9.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7.
Findet eine nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgleichspflichtige Mehrbelastung statt?
a)
Werden einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung neue Aufgaben übertragen? Werden freiwillige Aufgaben eines kommunalen Trägers der Selbstverwaltung in Pflichtaufgaben umgewandelt? Verursacht der Freistaat Sachsen unmittelbar durch eine Rechtsnorm bei einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben (Aufgabenänderung)?
b)
Wenn ja: Werden durch die Aufgabenübertragung, -umwandlung oder -änderung für den kommunalen Träger der Selbstverwaltung bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendig anfallende Kosten, insbesondere Personal- und Sachausgaben sowie Zweckausgaben, verursacht? Auf welcher Grundlage wird die Prognose dieser im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten vorgenommen, beispielsweise durch Personalkostenschlüssel, Erfahrungen aus anderen Ländern? Wie hoch sind nach der Prognose die zusätzlichen Kosten? Wie verteilen sich die Kosten auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
c)
Können die Kosten vollständig durch bestehende oder noch zu schaffende Regelungen über eigene aufgabenbezogene Einnahmen der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, beispielsweise Gebühren, gedeckt werden? Wie verteilen sich die Einnahmen auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
d)
Wenn die Kosten nicht vollständig gedeckt werden: Wie hoch ist eine eventuell entstehende Deckungslücke? Wie verteilt sich diese Mehrbelastung auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? Wie erfolgt der Ausgleich? Nach welchem Maßstab soll die Verteilung der Ausgleichsmittel erfolgen? Wo sollen die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich getroffen werden, beispielsweise im Finanzausgleichsgesetz oder in einem sonstigen Gesetz?“.
b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
11.
Bestehen für die Regelungen Notifizierungspflichten nach dem Recht der Europäischen Union?
10.
In Anlage 2 Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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