Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2001

Az.: 32-S 2334-31/31-70342

Vom 20. November 2000

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2001 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1500) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2001 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

a)
für ein Mittag- oder Abendessen 4,82 DM,
b)
für ein Frühstück 2,70 DM.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2001 hingewiesen.

Nachrichtlich:
Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, beträgt der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i. V. m. § 18 h Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch

a)
für ein Mittag- oder Abendessen 2,47 Euro,
b)
für ein Frühstück 1,38 Euro.

Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2000, Az.: IV C 5-S 2334-102/00, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dresden, 20. November 2000

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär