Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Wohngeldverfahrens

Vom 16. Januar 1996

I
Grundsätze

1
Zuständige Stellen für die Gewährung von Tabellenwohngeld sind die Wohngeldstellen der Landratsämter, der Kreisfreien Städte sowie der Städte mit über 20 000 Einwohnern (Wohngeldbewilligungsstellen). Ist eine solche Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. Sie führen das Wohngeldverfahren entsprechend Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Sachsen als Pflichtaufgabe nach Weisung aus.
2
Soweit nach Nummer 1 Landratsämter zuständig sind, können Anträge auf Wohngeld über die Gemeindeverwaltungen eingereicht werden. Sie können durch das Landratsamt mit der Beratung der Antragsteller beauftragt werden.
3
Zuständige Stellen für die Gewährung von pauschaliertem Wohngeld sind die in den Angelegenheiten der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständigen oder zur Durchführung herangezogenen Stellen der Sozialhilfe/Kriegsopferfürsorge im Freistaat Sachsen.

II
Fachaufsicht/Widerspruchsbehörde

1
Fachaufsichtsbehörde für die Wohngeldstellen (Tabellenwohngeld und pauschaliertes Wohngeld) in den Landratsämtern und den Kreisfreien Städten ist das Regierungspräsidium. Fachaufsichtsbehörde für die Wohngeldstellen in kreisangehörigen Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern ist das Landratsamt, bei Großen Kreisstädten das Regierungspräsidium. Widerspruchsbehörde für Wohngeldstellen der Landratsämter und Kreisfreien Städte (Tabellenwohngeld) ist das Regierungspräsidium.
2
Widerspruchsbehörde für Wohngeldstellen in kreisangehörigen Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern ist das Landratsamt, in Großen Kreisstädten das Regierungspräsidium. Über Widersprüche zum pauschalierten Wohngeld entscheiden die Stellen, die in Angelegenheiten der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig sind oder zur Durchführung herangezogen wurden.

III
Zusammenarbeit der Sozialämter/
Kriegsopferfürsorgestellen mit den Wohngeldstellen

1
Die Sozialämter/Kriegsopferfürsorgestellen haben von Amts wegen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe pauschaliertes Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes gewährt wird oder wann es gegebenenfalls einzustellen ist.
2
Im Einzelfall darf zur Vermeidung von Doppelgewährung von Wohngeld nach Anhörung des Antragstellers eine wechselseitige Information zwischen den Sozialämtern/Kriegsopferfürsorgestellen und den Wohngeldstellen stattfinden (vergleiche § 69 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB X).

IV
EDV-Wohngeldberechnungsverfahren

1
Zur Berechnung, Zahlbarmachung und kassentechnischen Abwicklung des Wohngeldes sowie zur Bedienung der Wohngeldstatistik gemäß §§ 35 und 42 Wohngeldgesetz ( WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), und § 23 des Gesetzes über Sondervorschriften für die vereinfachte Gewährung von Wohngeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Wohngeldsondergesetz – WoGSoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), sowie der Landesstatistik über den Verwaltungsvollzug wird den Wohngeldstellen ein EDV-Wohngeldberechnungsverfahren vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bereitgestellt. Zu diesem EDV-Wohngeldberechnungsverfahren gehören das Berechnungsprogramm, das Dialogverfahren und das Erfassungsprogramm „Dresden“. Die Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes erfolgt einmal im Monat (Hauptlauf). Mindestens einmal monatlich soll das Plausibilitätsprogramm eingesetzt werden. Aufgetretene Fehler bei den Eingabedaten aus dem Plausibilitätslauf sind durch die Wohngeldstellen bis zum nächsten Hauptlauf zu beseitigen.
2
Betreiber des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens sind durch das Sächsische Staatsministerium des Innern bestätigte öffentlich-rechtliche Rechenzentren, die über die technischen Voraussetzungen zur Abarbeitung des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens verfügen. Sie haben die nach § 78a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zur Gewährleistung der Datensicherheit gestellten Anforderungen zu erfüllen.
3
Die Betreuung und laufende rechtliche sowie inhaltlich-organisatorische Aktualisierung des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens aufgrund von Gesetzesänderungen und Novellen erfolgt im Auftrag und durch einen vom Sächsischen Staatsministerium des Innern zu benennenden Projektbetreuer. Festgestellte Programmfehler sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem jeweiligen Regierungspräsidium, dem Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung oder der Projektgruppe mitzuteilen.
4
Inhaltliche Änderungen und Programmweiterentwicklungen des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens sind in einer Projektgruppe zu erörtern. Nach der Projektierung sind die Änderungen nach erfolgreichen Tests durch das Sächsische Staatsministeriums des Innern vor dem Einsatz in dem Rechenzentrum freizugeben.
5
Die Daten und Unterlagen zur kassentechnischen Abwicklung (Zahlbarmachung des Wohngeldes) aus dem monatlichen Hauptlauf sind für jeden Zweckverband/Regierungsbezirk zu erstellen, durch ein öffentlich-rechtliches Rechenzentrum zu einem Landesergebnis zusammenzufassen und dem zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Veranlassung der Zahlungsanordnung zu übergeben.
6
Maschinelle Programme zur Erfassung von Wohngelddaten als Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes (Tabellenwohngeld und pauschaliertes Wohngeld) sind vor Nutzung in den Wohngeldstellen durch das Sächsische Staatsministerium des Innern freizugeben.

V
Vordrucke/Formulare

1
Für die Antragstellung auf Tabellenwohngeld und für die Wohngeldberechnung gelten die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern empfohlenen Vordrucke/Formulare.
2
Darüber hinausgehende, von Vordruckverlagen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation angebotene Vordrucke/Formulare können in Verantwortung der Wohngeldstellen Verwendung finden. Alle Vordrucke/Formulare sind von den Wohngeldstellen eigenständig zu beziehen und aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.
3
Betreiber des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens haben sich den Vordruck „Bescheid über Wohngeld“, das „Folgeblatt“, die „Anlage zum Bescheid über Wohngeld“ und das „Wohngeldprotokoll“ eigenständig zu besorgen.
4
Wenn alle erforderlichen Daten und Angaben für die Wohngeldberechnung dem Wohngeldantrag sofort mittels Dialog- oder PC-Erfassung entnommen werden, das heißt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist die Ausfüllung und Aufbewahrung des „Erfassungsbeleges“ nicht mehr erforderlich. Die elektronisch erfaßten Daten sind fünf Jahre aufzubewahren.

VI
Finanzielle Aufwendungen
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für das einheitliche EDV-Wohngeldberechnungsverfahren

Das Sächsische Staatsministerium des Innern trägt die anfallenden Kosten für die laufende Programmpflege und die erforderlichen Projektänderungen für das einheitliche EDV-Wohngeldberechnungsverfahren, das Dialogverfahren und das Erfassungsprogramm „Dresden“ im Rahmen von Gesetzesänderungen oder Novellen gegenüber dem Projektbetreuer auf vertraglicher Basis. Gleichzeitig werden die Kosten, die für die im Rahmen der monatlichen Zahlbarmachung für das Sächsische Staatsministerium des Innern zu erstellenden statistischen Unterlagen und sonstige Dienstleistungen entstehen, gegenüber dem Projektbetreuer auf vertraglicher Basis getragen.

VII
Terminablauf

1
Für die Auszahlung des Wohngeldes im Freistaat Sachsen hat der monatliche Hauptlauf so zu erfolgen, daß die für den Zahlungsverkehr erforderlichen Angaben und Unterlagen spätestens am sechsten Arbeitstag vor dem Monatsende dem zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Verfügung stehen.
2
Die Sozialämter/Kriegsopferfürsorgestellen melden mittels Formblatt bis zum fünfzehnten Kalendertag die Angaben zur Rücküberweisung des verauslagten pauschalierten Wohngeldes dem zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium des Innern (per Monat oder Quartal).

VIII
Zahlungsverkehr

1
Das monatliche Wohngeld (monatlicher Überweisungsbetrag) wird – vermindert um den Betrag der signierten Gutschriftsbeträge aus Rückzahlungen und Fehlbuchungen und erhöht um den Betrag des verauslagten pauschalierten Wohngeldes des Sozialamtes/Kriegsopferfürsorgestelle – auf der Grundlage der Auszahlungslisten von der Landesoberkasse Dresden auf die Wohngeld-Sonderkonten der kontoführenden Sparkassen der Landratsämter und Städte überwiesen.
2
Die Wohngeldstellen prüfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit des überwiesenen monatlichen Wohngeldes auf der Grundlage der erstellten Zahlliste.
3
Die Zahlung des Wohngeldes durch die Sparkassen auf die Konten der Wohngeldempfänger hat nach Übergabe des bestätigten Magnetbandbegleitzettels durch die Wohngeldstellen an die Sparkassen zu erfolgen. Vor Freigabe der Wohngeldzahlung haben die Wohngeldstellen die Übereinstimmung des Kontostandes mit dem monatlich auszuzahlenden Wohngeld zu prüfen. Rückrufe der Wohngeldstellen gegenüber den Sparkassen können bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Zinsforderungen der Sparkassen durch vorzeitige Freigabe der Wohngeldüberweisung, ohne daß die Wohngeldsumme zur Verfügung stand, sind aus Haushaltsmitteln der Landratsämter/Stadtverwaltungen zu begleichen.
4
Gutschriftbeträge auf dem Wohngeld-Sonderkonto aus Rückzahlungen oder Fehlbuchungen sind ausschließlich über das EDV-Wohngeldberechnungsverfahren den betreffenden Wohngeldempfängern auszuzahlen. Eine manuelle Anordnung zur Wiederauszahlung der Gutschrift ist nicht statthaft. Wohngeldbeträge, die über das EDV-Wohngeldberechnungsverfahren dem ursprünglichen Empfangsberechtigten nicht ausgezahlt werden können, sind vor Überweisung an die Landesoberkasse Dresden dem zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.
5
Alle Gutschriftsbeträge aus Rückzahlungen oder Fehlbuchungen sind innerhalb des Wohngeld-Sonderkontos gesondert nachzuweisen. Über die Verantwortung der Nachweisführung haben sich die Wohngeldstellen mit der Kämmerei abzustimmen.
6
Auf Antrag zu gewährende Vorschüsse an Wohngeldempfänger sind auf der Grundlage § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in Form von monatlichen Leistungen ausschließlich über das EDV-Wohngeldberechnungsverfahren zu zahlen.
7
Änderungen von Kontonummern der Wohngeld-Sonderkonten oder der Konten der Sozialämter/Kriegsopferfürsorgestellen sind ausschließlich dem zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium des Innern schriftlich mitzuteilen.
8
Änderungen der Unterschriftsbefugnis der zur Rückforderung von pauschaliertem Wohngeld ermächtigten Mitarbeiter der Sozialämter/Kriegsopferfürsorgestellen sind umgehend mittels Formblatt dem zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium des Innern mitzuteilen.

IX
Veränderung von Ansprüchen

1
Stundungen, Erlasse oder Niederschlagungen (Veränderungen von Ansprüchen) von Wohngeldrückforderungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) zulässig.
 
Über Stundungen, Niederschlagungen oder Erlasse von Wohngeldrückforderungen
1.1
die Leiter der Wohngeldstellen im Einzelfall über
Entscheidung Leiter der Wohngeldstellen
Betrag Gegenstand
Beträge bis zu 10 000 DM bei Stundungen bis zu 18 Monaten,
Beträge bis zu 5 000 DM bei befristeten Niederschlagungen,
Beträge bis zu 2 000 DM bei unbefristeten Niederschlagungen,
Beträge bis zu 500 DM bei Erlassen;
1.2
die Regierungspräsidien im Einzelfall über
Entscheidung Regierungspräsidien
Betrag Gegenstand
Beträge bis zu 10 000 DM bei Stundungen bis zu drei Jahren,
Beträge über 10 000 DM  
    bis zu 20 000 DM bei Stundungen bis zu 18 Monaten,
Beträge über 5 000 DM  
    bis zu 20 000 DM bei befristeten Niederschlagungen,
Beträge über 2 000 DM  
    bis zu 5 000 DM bei unbefristeten Niederschlagungen,
Beträge über 500 DM  
    bis zu  2 000 DM bei Erlassen.
1.3
Durch die Übertragung der Befugnisse nach Nummer 1.1 und 1.2 wird das Erfordernis der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über vereinzelte Fälle hinaus Auswirkungen haben kann.
2
Über die in Nummer 1.2 hinausgehenden Beträge entscheidet das Sächsische Staatsministerium des Innern, soweit erforderlich mit Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (Nummer 4 Vorl.VwV zu § 59 SäHO).
3
Rückforderungen von Leistungen von verstorbenen alleinstehenden Wohngeldempfängern richten sich nach § 812 ff. BGB und sind durch die jeweils zuständigen Stellen beizutreiben.
4
Auf Rückforderungen bis zu 100 DM von alleinstehenden verstorbenen Wohngeldempfängern ist nach einmaliger Mahnung an die Erben und bei Nichtzahlung innerhalb eines Monats danach aus Kostengründen auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

X
Prüffähigkeit der Wohngeldunterlagen

1
Die Wohngeldunterlagen für Tabellenwohngeld und pauschaliertes Wohngeld sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen jederzeit für Prüfungen (Fachaufsicht, Bundes- und Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsamt) verfügbar zu halten. Den Prüfberechtigten sind die Unterlagen auf Anforderung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen beziehungsweise auszuhändigen oder zuzustellen.
2
Wohngeldakten, die im Rahmen von Widersprüchen oder Petitionsverfahren unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die zuständigen Stellen zu übergeben sind, sind vor Übergabe so zu ergänzen, daß die für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen Berechnungen in nachvollziehbarer Form dargestellt sind.

XI
Aufbewahrungsfristen

1
Die Aufbewahrungsfristen der Wohngeldakten sowohl für das Tabellenwohngeld als auch für das pauschalierte Wohngeld betragen fünf Jahre .
2
Die den Wohngeldstellen übersandten vollständigen Auszahlungsunterlagen je Zahlmonat sind zehn Jahre aufzubewahren.
3
Die Frist der Aufbewahrung beginnt am 1. Januar des auf das Ende des Bewilligungszeitraumes folgenden Kalenderjahres. Ist kein Bewilligungszeitraum vorhanden (zum Beispiel Ablehnung, Versagung), beginnt die Aufbewahrungsfrist am 1. Januar des auf die Bescheiderteilung folgenden Kalenderjahres.
4
Wohngeld- und Zahlungsunterlagen können in geeigneter Form verfilmt werden. Wird diese Aufgabe einem Dritten übertragen, sind die Voraussetzungen und Anforderungen des § 80 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu beachten. Die Aufbewahrungsfristen nach Nummer 1 bis 3 gelten in diesen Fällen analog für die Mikrofilme/Mikrofiche.

XII
Wohngeldstatistik

1
Die zur Erstellung der Wohngeldstatistik gemäß §§ 35 und 42 Wohngeldgesetz und § 23 Wohngeldsondergesetz sowie für die Durchführung einer Landesstatistik über den Verwaltungsvollzug erforderlichen Angaben zum Tabellen- und pauschalierten Wohngeld werden aus den monatlich von den Wohngeldstellen per Datenträger gelieferten anonymen Daten je Quartal durch das Statistische Landesamt Sachsen entnommen und aufbereitet.
2
Die Sozialämter/Kriegsopferfürsorgestellen leiten die zur Durchführung der Statistik über die Gewährung des pauschalierten Wohngeldes erforderlichen Angaben für den jeweils abgelaufenen Monat mit dem ausgefüllten Erhebungsvordruck bis zum fünfzehnten des Folgemonats dem Statistischen Landesamt zu. Erfolgt die Meldung nach vorheriger Absprache mit dem Statistischen Landesamt auf maschinenlesbaren Datenträgern, können die Angaben jeweils bis zum fünfzehnten Kalendertag nach dem Quartalsende dem Statistischen Landesamt übergeben werden.
3
Das Statistische Landesamt Sachsen ist berechtigt, bei unplausiblen Datensätzen zum Tabellen- oder pauschalierten Wohngeld, unter Beachtung des Datenschutzes, Rücksprachen zur Aufklärung mit den betreffenden Wohngeldstellen, Sozialämtern oder Kriegsopferfürsorgestellen zu führen.

XIII
Datenaustausch/Datenschutz

1
Zur Berechnung des Wohngeldes sind durch die Wohngeldstellen den Betreibern des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens die erforderlichen Daten ausschließlich auf maschinenlesbaren Datenträgern (Disketten, Kassetten, Magnetbänder) aus den vom Sächsischen Staatsministerium des Innern freigegebenen Erfassungsprogrammen oder über den zum EDV-Wohngeldberechnungsprogramm gehörenden Dialog zu übergeben.
2
Entsprechend § 78a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch arbeiten die Betreiber des EDV-Wohngeldberechnungsverfahrens auf der Grundlage der Signieranweisung, des Anwendungshandbuches und des Verfahrenshandbuches. Die Betreiber erstellen ein technisch-organisatorisches Datensicherheitskonzept, aus dem die Datensicherheitsmaßnahmen für die Wohngeldstellen ersichtlich sind. Diese Maßnahmen haben den Anforderungen von Anlage 1 zu § 78a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu entsprechen.
3
Die Zweckverbände Kommunale Datenverarbeitung führen für das Wohngeldverfahren ein Dateien- und Geräteverzeichnis, das die Voraussetzungen nach § 10 Sächsisches Datenschutzgesetz erfüllt, und stellen dieses den Wohngeldstellen zur Verfügung. Sie sichern die ständige Aktualität und übergeben bei Änderungen unaufgefordert den Wohngeldstellen ein neues Verzeichnis.

XIV
Inkrafttreten

1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die
Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoG-Verfahrensvorschrift) vom 20. Juni 1991,
Verwaltungsvorschrift des Freistaates Sachsen zur Durchführung der haushaltmäßigen Abwicklung der Erstattung für Wohngeldzahlungen nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes (pauschaliertes Wohngeld) vom 20. Juni 1991,
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Zahlung des Wohngeldes im Freistaates Sachsen nach dem Wohngeldsondergesetz vom 26. Juni 1991,
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Zuständigkeitsregelung der Zahlung des Wohngeldes im Freistaat Sachsen vom 30. März 1992 (SächsABl. S. 410)
 
außer Kraft.

Dresden, den 16. Januar 1996

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Kuhrau
Abteilungsleiter