Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der RL Inklusion

Vom 10. Dezember 2019

I.

Ziffer VI Nummer 3 der RL Inklusion vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 964), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nicht zugelassen.“
2.
In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort „Bewilligungsbehörde“ das Wort „jedoch“ eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2019

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Änderungsvorschriften