Historische Fassung war gültig vom 21.11.2010 bis 08.08.2014

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vom 7. Dezember 2010

Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 22. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 324, 325) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der ab dem 21. November 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 22. März 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66),
2.
die am 21. November 2010 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
a)
des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-LandbaugesetzÖLG) vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558),
 
b)
des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 8. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 585);
zu 2.
a)
des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-LandbaugesetzÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),
 
b)
des § 1 Nr. 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238).

Dresden, den 7. Dezember 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

§ 1
Beleihung privater Kontrollstellen

(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3. Oktober 2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18. September 2008, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 271/2010 (ABl. L 84 vom 31. März 2010, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-LandbaugesetzÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), in der jeweils geltenden Fassung,

tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÖLG findet nicht statt.

(2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die Aufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen.

(3) Darüber hinaus können privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden:

1.
das Erteilen von Genehmigungen nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln, Artikel 95 Abs. 1 und 2 sowie Anhang VI Nr. 1.1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
2.
die Anerkennung gemäß Artikel 36 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
3.
die Entscheidung über die Verwendung der Zusatzstoffe Natriumnitrit (Code E 250) und Kaliumnitrat (Code E 252) gemäß Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a und dem Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

§ 2
Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen ist und über

1.
ausreichend fachkundiges Personal, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit;
2.
die für die Ausübung der Aufgaben notwendigen rechtlichen Kenntnisse sowie
3.
eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe

verfügt.

(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

1.
die Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
2.
Nachweise über das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3;
3.
ein Musterkontrollvertrag, der zwischen Kontrollstelle und dem jeweiligen Unternehmen geschlossen werden soll nebst der vorgesehenen Regelung für eine angemessene Vergütung sowie
4.
ein Katalog der für den Fall von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen erwogenen Maßnahmen gemäß Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt

1.
eine Prüfung bei Sitz und Betriebsstätten des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen, oder
2.
soweit der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat, sich Prüfungsergebnisse und Unterlagen der für das Sitzland zuständigen Behörde von dieser anzufordern und einzusehen,

wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.

(4) Die Beleihung ist zu befristen.

(5) Nach der Beleihung werden der Leiter und der Stellvertreter der beliehenen privaten Kontrollstelle unverzüglich durch die zuständige Behörde gemäß § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet. Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, erfolgt durch die Kontrollstellenleitung.

(6) Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen privaten Kontrollstellen beschränkt werden. Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.

§ 3
Rechte und Pflichten der beliehenen privaten Kontrollstelle

(1) Im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Abs. 2 ÖLG gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu. Im Rahmen der Kontrollen ordnen die beliehenen privaten Kontrollstellen die Maßnahmen gemäß ihrem durch die zuständige Behörde bestätigten Maßnahmekatalog an.

(2) Die beliehene private Kontrollstelle ist verpflichtet,

1.
die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend § 4 Abs. 1 ÖLG gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der in § 1 genannten Vorschriften sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft und Rechtsverordnungen zu überwachen;
2.
fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben sicherzustellen;
3.
für eine Weiterbildung des für die Kontrollen eingesetzten Personals Sorge zu tragen, die einen Mindestumfang von vier Tagen innerhalb von zwei Jahren betragen muss und die sich auf die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben, insbesondere auf die Kenntnisse der Rechtsvorschriften, das Verwaltungs- und Kontrollverfahren zu erstrecken hat;
4.
jede Änderung der nach § 2 Abs. 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Behörde bekannt zu geben;
5.
die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz ÖkoKennzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen;
6.
im Rahmen der Kontrollen festgestellte grobe Verstöße unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist;
7.
bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten;
8.
den Freistaat Sachsen von der Haftung für Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern, soweit diese Schäden nicht durch Anordnungen nach § 4 Abs. 1 verursacht werden, sowie
9.
bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der zuständigen Behörde einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, die bis zum Vorjahresende kontrollierten Unternehmen, die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie verhängten Sanktionen vorzulegen.

§ 4
Rechts- und Fachaufsicht, Widerspruchsbehörde

(1) Mit der Beleihung untersteht die beliehene private Kontrollstelle der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die der beliehenen privaten Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen privaten Kontrollstelle.

§ 5
Widerruf der Beleihung

(1) Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die Beleihung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt ist oder die beliehene Kontrollstelle ihren Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 nicht nachkommt.

§ 6
Übergangsbestimmung

Kontrollstellen, die am 20. November 2010 nach § 6 Satz 1 dieser Verordnung in der am 20. November 2010 geltenden Fassung vorläufig beliehene private Kontrollstellen waren, gelten weiterhin als vorläufig beliehen. Die vorläufige Beleihung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 2 Abs. 2.

§ 7
(Inkrafttreten)