Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Nutzung landeseigener Fischereirechte und bewirtschafteter Anlagen
(VwV-Fischereirechte)

Vom 19. Dezember 2019

1. Allgemeine Grundsätze

1.1
Sinn und Zweck dieser gemeinsamen Verwaltungsvorschrift ist eine ordnungsgemäße, einheitliche und eine den speziellen Erfordernissen der Fischerei, der Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Artenschutzes gerecht werdende Nutzung landeseigener Fischereirechte und der aus ihnen abgeleiteten Fischereiausübungsrechte. Dabei sind vorrangig die Bedürfnisse der Berufsfischerei zu berücksichtigen. Im Weiteren ist zu gewährleisten, dass die Ausübung der Fischerei weiten Kreisen der Bevölkerung ermöglicht wird.
1.2
Dem Freistaat Sachsen stehen die Fischereirechte an landeseigenen Gewässern, an der Elbe, an Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, und an Gewässern bis zum Nachweis des Eigentums am Gewässergrundstück zu. Der Freistaat Sachsen nutzt seine Fischereirechte ausschließlich durch Verpachtung der aus ihnen abgeleiteten Fischereiausübungsrechte.
1.3.
Grundlagen für die Verpachtung landeseigener Fischereiausübungsrechte sind das Sächsische Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die auf seiner Grundlage ergangene Sächsische Fischereiverordnung vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 569), die durch Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
1.4
Die Verpachtung der Fischereiausübungsrechte des Freistaates Sachsen hat entsprechend der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, zu erfolgen.
1.5
Bei der Verpachtung landeseigener Fischereiausübungsrechte sind vorrangig die Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Gewässerbiologie, der Gewässerbewirtschaftung sowie des Natur-, Arten- und Tierschutzes zu beachten. Dazu ist in jedem Fall die fachliche Empfehlung der Fischereibehörde einzuholen. Die Stellungnahme des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung ist zu den Aspekten der Gewässerbewirtschaftung an den Gewässern I. Ordnung, Grenzgewässern und vom ihm bewirtschafteten Stauanlagen einzuholen.

2. Zuständigkeit

2.1
Das Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, ist grundsätzlich für die Verpachtung der landeseigenen Fischereiausübungsrechte zuständig. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement kann diese Zuständigkeit auf andere mit der Verwaltung von landeseigenen Grundstücken betraute Einrichtungen des Freistaates Sachsen übertragen. Dazu bedarf es des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und des zuständigen Fachministeriums.
2.2
Abweichend von Nummer 2.1. werden Fischereiausübungsrechte im Staatswaldvermögen vom Staatsbetrieb Sachsenforst verpachtet, wenn die jeweiligen Gewässergrundstücke im „Grundbesitzverzeichnis Staatliche Forstverwaltung“ aufgeführt sind.

3. Ausschreibung

3.1
Wird ein landeseigenes Fischereiausübungsrecht erstmals oder wiederholt verpachtet, ist die Verpachtung durch den Verpächter in einem regionalen Fachblatt der Fischerei auszuschreiben, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen geregelt sind. Für die Ausschreibung sind regelmäßig Lose durch die Fischereibehörde so zu bilden, dass fischereilich sinnvolle Einheiten entstehen. Erscheint eine Verpachtung im Wege der öffentlichen Ausschreibung nicht zweckmäßig, darf die Verpachtung auch durch beschränkte Ausschreibung erfolgen. Das trifft insbesondere zu auf
1.
Gewässer in bestehenden oder einstweilig sichergestellten Schutzgebieten gemäß §§ 23 bis 25, 28 des Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in Gebieten, die Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sind,
2.
Gewässer, die die Grundlage eines Fischereiunternehmens bilden,
3.
unbedeutende Fischgewässer und
4.
Einzelfälle, in denen der Freistaat Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist.
3.2
Der Verpächter landeseigener Fischereiausübungsrechte hat regelmäßig vor der Ausschreibung folgende Behörden von den zur Verpachtung vorgesehenen Fischereiausübungsrechten zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
1.
das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Fischerei, als Fischereibehörde in allen Fällen,
2.
die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde in allen Fällen,
3.
den Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, in den Naturschutzgebieten Königsbrücker Heide und Gohrischheide und Elbniederterrassen Zeithain sowie im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide und Teichlandschaft,
4.
die zuständige Landesdirektion (obere Wasserbehörde), soweit landeseigene Fischereirechte durch die Errichtung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich beeinflusst werden,
5.
den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, soweit das Fischereiausübungsrecht an von ihm bewirtschafteten Stauanlagen, Gewässern I. Ordnung und an Grenzgewässern verpachtet wird.
Die jeweilige Behörde kann sich innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Information äußern. Die fristgemäß abgegebene Stellungnahme ist vom Verpächter entsprechend zu berücksichtigen.
3.3
Bei der Ausschreibung ist die Einholung mehrerer Pachtangebote für ein zu verpachtendes Fischereiausübungsrecht anzustreben. Eingehende Pachtangebote sind vertraulich zu behandeln. Das Ergebnis der Ausschreibung einschließlich der Auswahl des Pächters ist aktenkundig zu dokumentieren.

4. Verpachtung

4.1
Landeseigene Fischereiausübungsrechte sind nur an solche Bewerber zu verpachten, von denen eine dem Sächsischen Fischereigesetz und der Sächsischen Fischereiverordnung entsprechende ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung des Pachtgegenstands unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden wasserwirtschaftlichen, natur- und artenschutzfachlichen Belange zu erwarten ist. Gewässer, welche die Grundlage eines leistungsfähigen Fischereiunternehmens sein können oder die zur Abrundung, Ergänzung und Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines solchen geeignet sind, sollen in der Regel an Berufsfischer verpachtet werden. Diese sind bei der Verpachtung vorrangig auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch Arbeitsplätze erhalten oder begründet werden und die Existenzgrundlage ihrer Familie gesichert werden kann. Gewässer, die nicht an Berufsfischer verpachtet werden, sind vorrangig an Verbände und Vereine zu verpachten, wenn sie diese Gewässer langfristig nach den Bestimmungen des Sächsischen Fischereigesetzes und der Sächsischen Fischereiverordnung bewirtschaften.
4.2
Als Pächter kann nur ein geeigneter Bewerber, der nicht der Meistbietende zu sein braucht, ausgewählt werden. Ein Bewerber ist geeignet, wenn er vor allem Gewähr und persönliche Zuverlässigkeit dafür bietet, dass er die Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ausübt und dabei die Belange des Natur- und Artenschutzes sowie der Wasserwirtschaft berücksichtigt. Bei natur- beziehungsweise artenschutzfachlich besonders wertvollen Einzelteichen ist die besondere Eignung von Naturschutzverbänden zu prüfen. Zur Bewertung der Eignung der Bewerber holt sich der Verpächter landeseigener Fischereiausübungsrechte auf der Grundlage des vom Bewerber nach § 13 des Sächsischen Fischereigesetzes aufzustellenden Hegeplans die fachliche Stellungnahme der Fischereibehörde ein. Über die Verpachtung eines landeseigenen Fischereiausübungsrechts, insbesondere die Auswahl des Pächters, entscheidet der nach Nummer 2 zuständige Verpächter unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fischereibehörde und der Stellungnahmen der sonst nach Nummer 3.2 zu hörenden Behörden eigenverantwortlich.
4.3
Der Pachtvertrag wird unter Beachtung von Nummer 4.1 und 4.2 mit dem Bewerber geschlossen, der die Eignungskriterien am besten erfüllt. Beschränkungen, die aus den in Nummer 4.1 und 4.2 genannten Gründen erforderlich sind und sich auf die Fischereiausübung auswirken, sollen soweit möglich im Fischereipachtvertrag berücksichtigt werden (zum Beispiel Einschränkung der Fischereiausübung, der Hege oder von Betretens- und Nutzungsrechten an landeseigenen Stauanlagen oder Grenzgewässern nebst der Nebeneinrichtungen). Die gesetzlichen Befugnisse der zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
4.4
Die Mindestpachtdauer beträgt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes zwölf Jahre. Bei Berufsfischern kann der Pachtvertrag bei außergewöhnlichen Investitionen (Zweckbindungsfrist) und zur Regelung der Nachfolge verlängert werden, soweit die Fischereibehörde dies auf der Grundlage des vom Pächter einzureichenden Hegeplans empfiehlt. Der von der Fischereibehörde genehmigte Hegeplan ist als Bestandteil in den Pachtvertrag aufzunehmen.
4.5
Ist in einem bestehenden Pachtvertrag eine Regelung zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses getroffen worden (Verlängerungsklausel), soll von dieser Verlängerungsklausel bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, soweit nicht eine erneute öffentliche Ausschreibung im Einzelfall geboten ist. Dabei ist ein neuer Pachtvertrag mit angemessenem Pachtzins abzuschließen.
4.6
Der Abschluss von Unterpachtverträgen ist ausgeschlossen. Der Pächter kann das Fischereiausübungsrecht teilweise für einen begrenzten Zeitraum durch Abschluss eines Erlaubnisvertrages gemäß § 19 Absatz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes zum Fischfang mit der Handangel (Angelberechtigung) oder zur Ausübung des Fischnährtierfanges an natürliche Personen übertragen. Im Pachtvertrag kann die Anzahl der vom Pächter jährlich auszugebenden Erlaubnisscheine festgelegt werden, wenn dies aus fischereilichen, wasserwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Gründen zwingend erforderlich ist.

5. Pachtzins

5.1
Die Verpachtung eines landeseigenen Fischereiausübungsrechts ist nur gegen einen angemessenen Pachtzins zulässig. Hierzu hat der nach Nummer 2 zuständige Verpächter einen Vorschlag über die Höhe des jährlich zu entrichtenden Pachtzinses von der Fischereibehörde einzuholen, die diesen auf der Grundlage der im fischereilichen Sachverständigenwesen üblichen Kriterien einschließlich der wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belange erarbeitet.
5.2
Im Pachtvertrag ist die Möglichkeit einer Anpassung des Pachtzinses an das ortsübliche Pachtzinsniveau in angemessenen Zeiträumen vorzusehen.

6. Hegemaßnahmen

6.1
Bei zu verpachtenden Fischereiausübungsrechten ist grundsätzlich der Pächter zu verpflichten, Hegemaßnahmen, wie zum Beispiel den Fischbesatz, auf seine Kosten und nach Maßgabe des von der Fischereibehörde zu genehmigenden Hegeplans durchzuführen. Auf § 12 des Sächsischen Fischereigesetzes wird verwiesen.
6.2
Zur Festlegung von Art und Umfang notwendiger Hegemaßnahmen sowie deren Kontrolle beteiligt die Fischereibehörde die Naturschutzbehörden und in Wasserschutz-gebieten die Wasserbehörde. An vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung bewirtschafteten Stauanlagen stellt die Fischereibehörde das Einvernehmen mit dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung her. An Gewässern I. Ordnung und an den Grenzgewässern stellt die Fischereibehörde das Einvernehmen mit dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung her, soweit durch die Hegemaßnahmen die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Gewässer erschwert wird oder dem Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zusätzliche Aufwendungen entstehen. Bei Gewässern in Naturschutzgebieten oder stehenden Gewässern in Natura 2000-Gebieten ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

7. Begehung

7.1
Der Verpächter wird die von ihm verwalteten Fischgewässer erforderlichenfalls begehen und dabei Grundlagen und Veränderungen der fischereilichen Verhältnisse ermitteln. Die Fischereibehörde, die zuständige Naturschutzbehörde und, sofern betroffen, der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung sind auf die geplante Begehung hinzuweisen und können daran teilnehmen.
7.2
In begründeten Fällen stimmen sich die genannten Behörden über weitere Begehungen ab.

8. Anzeigepflicht bei der Fischereibehörde

Der Abschluss, die Änderung und die vorzeitige Beendigung eines Fischereipachtvertrages sind durch den Pächter der Fischereibehörde anzuzeigen.

9. Information betroffener Behörden

Die Fischereibehörde informiert betroffene Behörden über die Inhalte des Pachtvertrages unter Wahrung des Datenschutzes.

10. Geltung für bewirtschaftete Anlagen

10.1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend auch für die Verpachtung landeseigener künstlich angelegter und ablassbarer Teiche, sonstigen Anlagen und Gehege (bewirtschaftete Anlagen) zum Zwecke der Fischzucht und Fischhaltung mit Ausnahme der Nummern 1.2, 4.4, 6, 8 und 9.
10.2
Für die Verpachtung gilt in diesen Fällen zusätzlich das Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

11. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Zugleich tritt die VwV-Fischereirechte vom 16. Februar 2017 (SächsABl. S. 311), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352) außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften