Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vom 19. Dezember 2019

I.

Ziffer V Nummer 2 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 29. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1574), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Dezember 2018 (SächsABl. S. 1466) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt gefasst:

„2.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten werden in Höhe von 95 Prozent des für den jeweiligen Betreuungsverein zuwendungsfähigen Gesamtbetrages einschließlich des kommunalen Anteils pauschal anerkannt. Darüber hinausgehende Personalausgaben können vom Betreuungsverein gemäß Ziffer VI Nummer 3 Satz 5 nachgewiesen werden.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2019

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Andrea Franke
Staatssekretärin

Änderungsvorschriften