Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Vierten Richtlinie zur Änderung
der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vom 14. Januar 2020

Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b der Vierten Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 72) wird wie folgt berichtigt:

„b)
Zu Ziffer II Nummer 1 Punkt 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
‚Alle unmittelbar dem Zuwendungszweck dienenden Ausgaben, einschließlich der für Maßnahmen gemäß Nummer 1, sind förderfähig.‘“

Dresden, den 14. Januar 2020

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Olaf Vahrenhold
Referatsleiter

Änderungsvorschriften