Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Kulturförderung

Vom 29. Januar 2020

I.

Nummer 4 der Richtlinie Kulturförderung vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 298), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt:
„Zuwendungen nach Nummer 4.1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro und weniger beträgt. Zuwendungen nach Nummer 4.1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.“
2.
Die bisherige Nummer 4.2 wird Nummer 4.3.
3.
Folgende Nummer 4.4 wird angefügt:
„Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben werden Kostenpauschalen gebildet. Hierfür werden die beim Zuwendungsempfänger anfallenden Tätigkeiten beziehungsweise Funktionen den ehemaligen Laufbahngruppen zugeordnet und dann die Höhe der jeweiligen Personalkostenpauschale in Höhe der jeweiligen Summe der Spalten 2 bis 5 der Anlage 2a zur VwV Kostenfestlegung 2013 vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2020

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften