Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von Kleinstunternehmen
(Richtlinie Soforthilfe-Darlehen)

Vom 22. März 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Einzelunternehmern (Solo-Selbstständigen), Kleinstunternehmen und Freiberuflern in Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Dies ist erforderlich, da die Hausbanken die Gewährung von zinsgünstigen Liquiditätshilfedarlehen für die Zielgruppe des Förderprogramms trotz Haftungsfreistellungen oder staatlichen Bürgschaften ablehnen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
2.1
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.2
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
2.4
dieser Richtlinie
zinslose und zunächst tilgungsfreie, langfristige Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität für die in Ziffer II genannten Zuwendungsempfänger.
3.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbstständige sowie Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz 1 Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossenen Branchen sowie Selbstständige, die die Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben1.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1.1
Der Antragsteller war zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund.
1.2.
Für das laufende Geschäftsjahr prognostiziert der Antragsteller aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent.
1.3
Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
1.4
Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der SAB auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Darlehens – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechung und Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf2 für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5 000 Euro und höchstens 50 000 Euro gewährt. In begründeten Ausnahmefällen können auf Folgeantrag gemäß Nummer 3 bis zu 100 000 Euro gewährt werden.
2.
Das Darlehen ist bis zu drei Jahre tilgungsfrei, die Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Es werden keine Sicherheiten bestellt.
3.
Wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht, kann das Darlehen auf Antrag (Folgeantrag) bis zum Höchstbetrag gemäß Nummer 1 angehoben werden.
4.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

V.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de).
2.
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über Höhe des Darlehens.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern 1.3; 3.3 Satz 1; 3.5.2; 4.2.1, 4.2.2; 8; 11.1; 14; 15.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Regelungen der ANBest-P finden keine Anwendung. Dem Zuwendungsempfänger sind jedoch die Pflichten nach Nummer 7 ANBest-P (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) aufzuerlegen. Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. März 2020 in Kraft.
2.
Die Laufzeit ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Dresden, den 22. März 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig