Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Berechnungswerte für das Jahr 2020
gemäß § 8 der Pauschalförderungsverordnung

Vom 30. März 2020

1.
Der Sockelwert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalförderungsverordnung vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 734) geändert worden ist, beträgt 701,00 Euro.
2.
Der Fachrichtungswert nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalförderungsverordnung beträgt 65 200,00 Euro.
3.
Der Fallwert nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Pauschalförderungsverordnung beträgt 22,50 Euro.

Dresden, den 30. März 2020

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Michael Bockting
Abteilungsleiter

Änderungsvorschriften