Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 17. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, mit § 29 Absatz 1, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

In § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 158) wird die Angabe „am 20. April 2020, 0 Uhr,“ durch die Angabe „mit Ablauf des 3. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020, 0 Uhr, in Kraft.

Dresden, den 17. April 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping