Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 3. Juni 2020

Ber. vom 12. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 272)

Auf Grund

des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie
des § 17 Absatz 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 1, 5 bis 8

des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). 3Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 5Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen,
Mund-Nasenbedeckung

(1) Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind zulässig.

(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und

1.
mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
2.
mit bis zu zehn weiteren Personen.

(3) 1Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, Schulanfangs- oder Schulabschlussfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. 2Die Hygieneregelungen und der Mindestabstand sollen eingehalten werden.

(4) Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen; alternative Schutzmaßnahmen können durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie bestimmt werden.

(5) 1Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen

1.
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten zum Zwecke des Transportes von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen und
2.
beim Aufenthalt in Geschäften und Läden.

2Satz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 3§ 1 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(6) Abweichend von Absatz 2 ist Sportbetrieb im Freien unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt.

(7) 1Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind abweichend von Absatz 2 bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt. 2§ 5 bleibt unberührt.

(8) Mit Ausnahme von den Regelungen in den Absätzen 2, 3, 6 und 7 sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.

§ 3
Handwerksbetriebe, Dienstleister und sonstige Betriebe, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäfte und Läden oder Angebote für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen

(1) 1Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt. 2Insoweit liegt keine verbotene Ansammlung nach § 2 Absatz 8 vor.

(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind:

1.
Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzlustbarkeiten,
2.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
3.
Sportveranstaltungen mit Publikum,
4.
Dampfbäder und Dampfsaunen.

§ 4
Einhaltung von Hygieneregeln in Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder bei Angeboten für den Publikumsverkehr sowie die Durchführung von Veranstaltungen

(1) 1Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dazu vorhandene verbindliche branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind von Dienstleistern, in Handwerksbetrieben, sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften, Läden, bei Angeboten für den Publikumsverkehr und Durchführung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. 2Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten.

(2) 1Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dies soll insbesondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.

(3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(4) Hygienekonzepte müssen von den zuständigen kommunalen Behörden vor der Inbetriebnahme folgender Einrichtungen genehmigt werden:

1.
Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen,
2.
Freizeit- und Vergnügungsparks,
3.
Messen,
4.
Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen kommunalen Behörden.

(6) Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholung dürfen mit einem eigenen Hygienekonzept und den Regelungen des Hygienekonzeptes der jeweiligen Einrichtung durchgeführt werden.

§ 5
Großveranstaltungen

Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen sind bis zum 31. August 2020 untersagt.

§ 6
Besuchsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits-
und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt:

1.
Alten- und Pflegeheime,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045], das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. I S. 587] geändert worden ist),
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu erstellen. 2Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucher, zum zeitlichen Umfang des Besuches und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten. 3§ 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.

(3) 1Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, müssen über ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das die in § 4 Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften berücksichtigt. 2Der Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbieters kann bis zur vollständigen Umsetzung des Arbeitsschutz- und Hygienekonzeptes die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in seiner Einrichtung beschränken. 3Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 4Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation zu treffen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 2 tritt.

(4) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen und -pflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(5) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwälte, Notare, Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen hiervon können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig ist.

§ 7
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko

(1) 1Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste derartige Maßnahmen zu treffen. 3Dies betrifft insbesondere die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. 4Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speicherung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. 5Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) vorzuhalten. 6Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. 7Sie sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. 8Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüglich ortsüblich bekanntzugeben. 9Spätestens bei 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. 10Ergriffene Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen, sobald die Zahl der Neuinfektionen die für sie jeweils auslösend gewesene Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.

(2) 1Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen ausreichend. 2Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. 3Im Falle des Anstiegs von Infektionszahlen in einer Arbeitsstätte ist die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, zu informieren.

(3) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.

§ 8
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 2 Absatz 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
b)
entgegen § 2 Absatz 3 eine Familienfeier in Gaststätten und in von Dritten überlassenen geschlossenen Räumlichkeiten veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
c)
entgegen § 2 Absatz 7 den Mindestabstand bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum nicht einhält,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich,
a)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzlustbarkeiten veranstaltet oder besucht,
b)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung veranstaltet oder besucht,
c)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 Sportveranstaltungen mit Publikum veranstaltet oder besucht,
d)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 ein Dampfbad oder eine Dampfsauna betreibt oder besucht,
e)
entgegen § 4 Absatz 2 und 4 Veranstaltungen und Angebote ohne Hygienekonzept durchführt,
f)
entgegen § 6 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt § 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 206) außer Kraft.

(2) 1§ 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 29. Juni 2020 außer Kraft.

Dresden, den 3. Juni 2020

Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping