Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung – SächsKappGrVO)

Vom 3. Juni 2020

Auf Grund des § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Staatsregierung:

§ 1

Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gemeinden im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Dresden, den 3. Juni 2020

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften