Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über eine Feuerwehr-Dienstvorschrift

(Az.: 42-1510.00/4)

Vom 7. April 2000

Das Sächsische Staatsministerium erlässt mit Wirkung vom 1. März 2000 die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 – (FwDV 100) – Führung und Leitung im Einsatz – mit den nachfolgenden Änderungen/Ergänzungen:

1.
Für die Führung der Einsatzkräfte im Katastrophenfall gilt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz (RL Führung KatS) vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. SDr. S. S2)
2.
Anstelle des Begriffes „Führungsassistent“ ist der Begriff „Führungsgehilfe“ zu verwenden.
3.
Bei der Führungsorganisation muss der Einsatzleiter frühzeitig erkennen, in welchem Umfang und in welcher Qualität er Unterstützung nicht nur durch Führungsgehilfen, sondern auch durch Führungsmittel benötigt.
4.
Mit dem Begriff „rückwärtige Führungseinrichtung“ sind nicht die gemeinsamen Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst bei den Landkreisen und Rettungszweckverbänden gemeint.
5.
Anstelle des Begriffes „Presse- und Medienarbeit“ (Sachgebiet S 5) ist der Begriff „Medien und Öffentlichkeitsarbeit“ zu verwenden.
6.
Das in einem Führungsstab gebildete Sachgebiet 4 (S 4) „Versorgung“ erweitert sich im Katastrophenfall zum Sachgebiet „Logistik“.
7.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Führungseinheiten (S 1 – S 6) müssen genau abgegrenzt sein, um Unsicherheiten bei der Aufgabenerfüllung auszuschließen.
8.
Für die Führungsebenen im Katastrophenfall gelten die hierfür erlassenen spezifischen Regelungen im Freistaat Sachsen.
9.
Die Führungsebenen sind entsprechend der taktischen Gliederung des Raumes als Abschnitte und Unterabschnitte zu bezeichnen, ihre Leitung erfolgt durch Abschnitts- beziehungsweise Unterabschnittsleiter.
10.
Auf eine gesonderte Darstellung der Einsatzplanung zwischen der Entschlussfassung und der Befehlsgebung wie in den Regelungen zum Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen kann in dieser Vorschrift verzichtet werden. Die Technische Einsatzleitung (TEL) und der Katastrophenschutzstab (KatS-Stab) haben eine Vielzahl von Kräften zu führen und eine Vielfalt komplexer Aufgaben zu bewältigen, die eine besondere Planungsphase erforderlich machen.
11.
Die Einrichtung von Lotsenstellen obliegt dem Sachgebiet 3 (S 3); darüber hinaus bereitet der S 3 den Entschluss über die Einsatzdurchführung vor und setzt diesen um.
12.
Werden bei größeren Einsätzen schriftliche Einsatzbefehle notwendig, können diese dem Muster eines Einsatzbefehls der Führungsrichtlinie im Katastrophenschutz angelehnt sein.
13.
Lagekarten sind auf der Grundlage des amtlichen topografischen Kartenwerkes im Freistaat Sachsen zu erstellen.

Dresden, den 7. April 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Pfeiffer
Referatsleiter