Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)
Vom 13. Mai 2005
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:
- 1
- Zuwendungszweck
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
- Zuwendungsempfänger, Kommunalpolitische Bildung
- 2.1
- Zuwendungsempfänger
- Die möglichen Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.
- 2.2
- Kommunalpolitische Bildung
- Kommunalpolitische Bildung soll Kenntnisse über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder vermitteln, um dadurch die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben zu fördern und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung zu befähigen. Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein.
- 3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbstständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den nahe stehenden Landesverbänden von Parteien oder Wählervereinigungen dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die nahe stehenden Landesverbände erbringen, insbesondere dürfen Personal sowie Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke von Parteien und Wählervereinigungen eingesetzt werden. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
- 3.2
- Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Neben dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist der Bewilligungsbehörde auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.
- 4
- Art, Form und Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
- 4.1
- Zuwendungsart
- Institutionelle Förderung.
- 4.2
- Finanzierungsart
- Festbetragsfinanzierung.
- 4.3
- Form der Zuwendung
- Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung als Zuschuss in vier gleichen Raten jeweils zur Mitte des Kalendervierteljahres, jedoch nicht vor Antragstellung.
- 4.4
- Höhe der Zuwendung
- Zuwendungsfähig sind höchstens 90 vom Hundert der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen Ausgaben nach Nummer 4.5. Mindestens 10 vom Hundert dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind.
Der Höchstanteil für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung bemisst sich nach den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. - 4.5
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- Zuwendungsfähig sind
- a)
- Personalausgaben (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) und Ausgaben für Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
- b)
- Ausgaben für Mieten (einschließlich Mietnebenkosten) für Büroräume,
- c)
- Ausgaben für Geschäftsbedarf,
- d)
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
- e)
- Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge,
- f)
- Ausgaben für Bücher und Zeitschriften,
- g)
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
- h)
- Ausgaben für Publikationen,
- i)
- Honorare und Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig und keine Mitarbeiter der Bildungsvereinigung sind,
- j)
- Ausgaben für Vortrags- oder Schulungsräume sowie
- k)
- sonstige angemessene Ausgaben für Bildungsveranstaltungen einschließlich Übernachtungskosten, ausgenommen sonstige Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
- Die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben a) bis e) darf die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben f) bis k) nicht übersteigen. Abweichend hiervon dürfen die Ausgaben nach den Buchstaben a) bis e) im Jahr 2005 bis zu 60 vom Hundert und im Jahr 2006 bis zu 55 vom Hundert der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 5
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. Die
ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Besserstellungsverbot der Nummer 1.3 ANBest-I gilt für alle in Nummer 4.5 genannten Ausgabenarten entsprechend. Nummer 1.8 ANBest-I gilt mit der Maßgabe, dass die Bildung von Betriebsmittelreserven in Höhe der Hälfte der vierteljährlichen Ausgaben zugelassen ist.
Die Zuschüsse können entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr oder entsprechend sonstigen haushaltsrechtlichen Ausgabebeschränkungen vermindert werden.
- 6
- Verfahren, Bewilligungsbehörde
- Die Förderanträge sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, 01095 Dresden, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen. Die Förderanträge sollen bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden.
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der Verwendung, eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
- 7
- In-Kraft-Treten
- Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Dresden, den 13. Mai 2005
Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière