Historische Fassung war gültig vom 14.08.2020 bis 30.12.2020

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Gewährung von Zuwendungen an soziale Organisationen im Bereich Chancengleichheit zur Bewältigung finanzieller Notlagen
infolge der COVID-19-Pandemie
(RL Corona-Soforthilfe Chancengleichheit – RLCorCG)

Vom 24. Juli 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen nach Ziffer III dieser Richtlinie, die durch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffene staatliche Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auch auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben. Diesen Organisationen soll zur Abmilderung der Folgen dieser Maßnahmen eine Einmalzahlung zur Existenzsicherung gewährt werden.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), und der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vom 26. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B2), in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung wird zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch amtliche Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie seit dem 18. März 2020 verursacht wurde.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung können sein:

1.
die in Großbuchstabe B Teil 1 Nummer 1.3 Buchstabe a und Nummer 2.3 Buchstabe a der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 27. Juni 2018 (SächsABl. S. 914), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), genannten juristischen Personen,
2.
die juristischen Personen nach Großbuchstabe B Teil 2 Nummer 1.3, 2.3, 3.3 und 4.3 der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit, die derzeit im Freistaat Sachsen Einrichtungen zum Schutz vor geschlechtsbezogener Gewalt betreiben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.
Die geltend gemachten wirtschaftlichen Belastungen müssen aufgrund der zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie getroffenen staatlichen Maßnahmen seit dem 18. März 2020 entstanden sein. Dabei kann es sich um unabweisbare Einnahmeverluste oder zusätzliche Ausgaben handeln. Der Antragsteller hat die existenzgefährdende Wirtschaftslage in geeigneter Weise nachzuweisen.
2.
Für den Antragsteller verfügbare Zuwendungen aus Förderprogrammen der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union mit gleicher Zielrichtung sowie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Versicherungsleistungen, insbesondere Veranstaltungsausfallversicherungen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen, auch soweit sie während der Laufzeit dieses Programms noch in Kraft treten. Die Gewährung einer ergänzenden Zuwendung nach dieser Richtlinie ist in diesen Fällen nur bei einer nachweislich weiterhin bestehenden existenzgefährdenden Wirtschaftslage im Sinne von Ziffer IV Nummer 1 Satz 3 bis zur in Ziffer V Nummer 2 Satz 1 genannten Höchstgrenze möglich.
3.
Die zusätzliche Inanspruchnahme von Zuwendungen anderer Förderrichtlinien oder Zuschussprogrammen des Freistaates Sachsen mit gleicher Zielrichtung neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist unzulässig.
4.
Antragsteller, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig je Zuwendungsempfänger als Festbetragsfinanzierung mit unverzüglicher Auszahlung gewährt.
2.
Die Einmalzahlung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen pandemiebedingten Finanzierungsbedarfes und darf 9 000 Euro nicht übersteigen. Einmalzahlungen unter 1 000 Euro werden nicht gewährt. Die Einmalzahlung ist ausschließlich zur Deckung des pandemiebedingten Finanzierungsbedarfes zu verwenden.
3.
Zur Bemessung des Finanzierungsbedarfs sind die Angaben des Antragstellers zu dessen Einnahmen beziehungsweise unabweisbaren Einnahmeverlusten und Ausgaben während des Andauerns der amtlichen Maßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie maßgeblich. Berücksichtigt werden allgemeine Betriebsausgaben des Antragsstellers, insbesondere Personalausgaben, gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen. Nicht berücksichtigt werden Abschreibungen und vergleichbare Kostenpunkte. Pandemiebedingte zusätzliche Ausgaben des Antragstellers, etwa zur Umsetzung von Hygienekonzepten, können berücksichtigt werden.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Der Antrag ist unter Beachtung des durch die Bewilligungsbehörde vorgesehenen Antragsverfahrens bis spätestens zum 31. Oktober 2020 einzureichen.
3.
Der Zuwendungsempfänger weist das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärung unter Beifügung geeigneter Unterlagen nach.
4.
Bei der Antragstellung hat der Antragsteller zu erklären, ob Finanzhilfen im Sinne von Ziffer IV Nummern 2 und 3 beantragt wurden oder ob nach derzeitigem Kenntnisstand ein entsprechender Anspruch besteht. Sollten Zuwendungsempfänger anderweitige Finanzhilfen im Sinne von Ziffer IV Nummern 2 und 3 erhalten, ist die gewährte Zuwendung in Höhe der Überkompensation zurück zu erstatten.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2020

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
In Vertretung
Mathias Weilandt
Staatssekretär