Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Vom 21. August 2020

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 30. Mai 2016 (SächsABl. S. 760), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „in Dresden“ gestrichen.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „in Dresden“ gestrichen.
bb)
In Buchstabe e werden nach der Angabe „[SächsGVBl. S. 530, 563]“ die Wörter „, die durch die Verordnung vom 20. November 2018 [SächsGVBl. S. 738] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
In Nummer 3 werden die Wörter „in Dresden“ gestrichen.
d)
In Nummer 4 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2349)“ die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
2.
Ziffer V wird wie folgt gefasst:
 
V.
Vordrucke und Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung
Die für die Beantragung und Abrechnung von Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz erforderlichen Vordrucke und das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung werden durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen herausgegeben und durch Ressortschreiben bekannt gegeben.
Die personalverwaltenden Stellen sollen den Bediensteten, die aus Anlass einer Personalmaßnahme die Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz zugesagt bekommen, das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung gleichzeitig mit der schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung aushändigen.“
3.
Ziffer VI wird wie folgt gefasst:
 
VI.
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift ist im Bereich der Staatsverwaltung des Freistaates Sachsen sowie in den Bereichen, in denen der Freistaat Sachsen Dienstherrn- und Arbeitgebereigenschaft besitzt, anzuwenden. Den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.“

II.

Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. August 2020

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften