Historische Fassung war gültig vom 16.09.2022 bis 29.09.2022

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Unternehmergeist und innovativen Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft)

Vom 31. August 2020

[geändert durch FRL vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1077)
mit Wirkung vom 16. September 2022]

A.
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234).

B.
(außer Kraft)1

C.
Förderung der Gründung junger innovativer Unternehmen aus der Wissenschaft durch Gewährung von Stipendien
(„Technologiegründerstipendium“)

I.
Gegenstand der Förderung

1.
Ziel dieses Programms ist es, die Gründung junger innovativer Unternehmen durch Gewährung von Stipendien („Technologiegründerstipendien“) zugunsten der Gründer zu unterstützen.
2.
Die Förderung soll Gründern einen Anreiz geben, eine Unternehmensgründung in zukunftsträchtigen Technologiebereichen im Freistaat Sachsen vorzunehmen.
3.
Das Gründungsvorhaben muss als Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand haben:
a)
Technische Produkt- oder Prozessinnovation, die im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden soll,
b)
neuartige innovative Dienstleistungen, die einen hohen Kundennutzen und deutliche Alleinstellungsmerkmale am Markt erwarten lassen.
4.
Die angestrebte Gründungsidee muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Einzelpersonen, die ein innovatives Unternehmen gründen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
Zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen die Zuwendungsempfänger Mitglieder in einem Gründerteam von mindestens zwei Personen sein. Im Rahmen von Gründerteams können maximal drei Antragsteller/Zuwendungsempfänger gefördert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Geförderten über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
b)
Zuwendungsempfänger können Studierende, Hochschulabsolventen und Absolventen von Berufsakademien, wissenschaftliches Personal der Hochschulen, der Berufsakademien oder Forschungseinrichtungen oder ehemaliges wissenschaftliches Personal sein.
c)
Der Hochschulabschluss, der Abschluss an einer Berufsakademie beziehungsweise das letzte versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule, an einer Berufsakademie oder an einer Forschungseinrichtung darf bei Antragstellung nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Unabhängig von dieser zeitlichen Einschränkung kann eine Förderung dann erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger eine leitende Aufgabe im Gründerteam einnimmt (technologischer oder kaufmännischer Kopf). Mitglieder von solchen Gründerteams, die zum Vorhabensbeginn mehrheitlich Studierende sind, werden nur in Ausnahmefällen gefördert.
d)
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Gründungsvorhaben, die einer Berufsausübung in freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, dienen, wie insbesondere derjenigen von Ärzten, Designern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten, Apothekern, Bau- und Planungsingenieuren, Künstlern oder Unternehmensberatern.
b)
Personen, die eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Gründungszuschuss) beziehungsweise § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Einstiegsgeld) in Anspruch nehmen.
Die Förderung eines Unternehmensgründers für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben das mit dieser Richtlinie beabsichtigte beschäftigungspolitische Ziel, namentlich die Förderung von Unternehmergeist und arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen, verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Bei der Förderung einer Unternehmensgründung muss das zu gründende Unternehmen seinen Sitz im Freistaat Sachsen nehmen.
2.
Ziel des Gründungsvorhabens muss die Gründung eines innovativen Unternehmens sein. Als innovativ gilt ein Unternehmen, dessen FuE-Aufwendungen laut Businessplan mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben ausmachen. Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet sein. Mindestens einer der Unternehmensgründer muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen. Diese sind mittels Qualifikationsnachweise oder über Nachweise von Praxiserfahrungen darzulegen.
3.
Bei dem zu gründenden innovativen Unternehmen muss es sich um ein Kleinst- oder um ein kleines Unternehmen handeln. Ein Unternehmen gilt als Kleinst- beziehungsweise als kleines Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
4.
Bei Antragstellung ist ein beurteilungsfähiger, tragfähiger und mit Meilensteinen versehener Businessplan vorzulegen, der die erfolgreiche Durchführung des Gründungsvorhabens und dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit erwarten lässt. Der Businessplan sollte vorzugsweise im Rahmen einer Gewährung eines Exist-Gründerstipendiums entwickelt worden sein. Der Businessplan muss eine Beschreibung des innovativen Produkts oder des Verfahrens der ihnen zugrundeliegenden Erfindung, Software oder des Know-hows beinhalten. Die Beschreibung muss auch umfassen:
a)
den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und das Endprodukt (zum Beispiel Vorliegen eines Prototyps),
b)
Aussagen über das Kosten/Zeit-Verhältnis der Entwicklung,
c)
eine Unternehmensplanung mit Finanzierungskonzept während der Förderzeit und nach deren Ende. Hierzu gehört auch die Darstellung des Kapitalbedarfs und der Kapitalbeschaffung,
d)
Vorstellungen über den Marktzugang, die Marktfähigkeit und -reife des Produkts oder Know-hows und die Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestehende Konkurrenzsituationen.
Bei Antragstellung sind vom Antragsteller zudem vorzulegen:
a)
ein ausführlicher Lebenslauf, aus dem seine persönliche Qualifikation in Bezug auf den Inhalt seines geplanten Vorhabens hervorgeht sowie der Nachweis eines abgeschlossenen Grundstudiums (Vordiplom), eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, eines staatlichen Abschlusses an einer Berufsakademie beziehungsweise einer abgeschlossenen Promotion,
b)
eine Nutzungsvereinbarung bei Nutzung von Einrichtungen der Hochschule, der Berufsakademie Sachsen beziehungsweise Forschungseinrichtung, aus der sich ergibt:
aa)
Klärung der Patentfragen (Arbeitnehmer- oder freie Erfindung; Verwertungs- beziehungsweise Nutzungsrechte),
bb)
Klärung von Leistung und Gegenleistung bei Inanspruchnahme von Räumlichkeiten beziehungsweise technischer Infrastruktur der Hochschule, der Berufsakademie oder einer Forschungseinrichtung sowie Klärung von Veröffentlichungsrechten.
5.
Die Förderung kann nur einmalig für ein Gründungsvorhaben in Anspruch genommen werden.
6.
Eine zeitgleiche Kombination mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, einem anderen Stipendium, einem Beschäftigungsverhältnis, einem Förderprogramm oder einer Fördermaßnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Unternehmensgründers ist ausgeschlossen.
7.
Neben der Arbeit am Gründungsvorhaben sind während des Bewilligungszeitraums andere entgeltliche Tätigkeiten durch den Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
8.
Die Gründung des innovativen Unternehmens soll innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgen.
9.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und deren Nachfolgeregelungen.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Förderung wird als eine personenbezogene Monatspauschale in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (standardisierte Einheitskosten) gewährt.
2.
Gefördert werden Personalausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Unternehmensgründer pro Gründerteam. Die Höhe des personengebundenen Stipendiums orientiert sich an der Graduierung des Gründers:
a)
Studierende: 1 000 Euro pro Monat.
b)
Absolventinnen/Absolventen mit Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss an der Berufsakademie: 2 500 Euro pro Monat.
c)
Promovierte Gründer: 3 000 Euro pro Monat.
3.
Sofern für die Nutzung staatlich finanzierter Einrichtungen Kosten anfallen, können diese nicht als vorhabensbezogene Ausgaben anerkannt werden.
4.
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal ein Jahr.

V.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Nummer 6.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet keine Anwendung.
b)
Der Antrag ist vor Gründung des innovativen Unternehmens zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmensgründung ist die Gewerbeanzeige beziehungsweise Meldung beim Finanzamt.
2.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
b)
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraums einzureichen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Zwischenbericht, einer Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens und einem Nachweis über den Zwischenstand des Gründungsvorhabens. Der Zwischenbericht muss Aussagen über den Stand der Arbeiten und über die weiteren Perspektiven enthalten. Die Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ist mittels Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug einzureichen; dabei ist der Nachweis vorzulegen, dass es sich um ein kleines beziehungsweise ein Kleinstunternehmen handelt. Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer Gründerinitiative nach Großbuchstabe B dieser Richtlinie ist der Nachweis des Zwischenstandes des Gründungsvorhabens beizufügen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein, dass die Gründer ihr Geschäftsmodell und dessen weitere Umsetzung vorgestellt haben und die IHK oder die Gründerinitiative eine positive Umsetzungsprognose abgegeben hat.
3.
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der insbesondere eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens und seiner Perspektive enthält. Ein zahlenmäßiger Nachweis ist zum Verwendungsnachweis in Abweichung zu Nummer 6.2 NBest-SF nicht mit einzureichen.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft vom 26. Mai 2015 (SächsABl. S. 806), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig