Richtlinie
des Sächsischen Staatsministers
für Bundes- und Europaangelegenheiten
für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 2001
[Berichtigt 7. Januar 2002 (SächsABl. S. 99)]
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für:
- 1.1.1
- Maßnahmen, die zum Ziel haben, die Heranführung der assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) an die Europäische Union zu unterstützen und zugleich im Interesse der Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit diesen Ländern liegen;
- 1.1.2
- Maßnahmen und Projekte, die im Rahmen der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik, Niederschlesien (Polen) und der Bretagne (Frankreich) die Umsetzung der mit diesen Ländern beziehungsweise Regionen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit unterstützen. Dies gilt bei Abschluss weiterer Partnerschaftsvereinbarungen analog;
- 1.1.3
- Maßnahmen und Projekte der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen, die das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika bei den Bürgern zu wecken,
nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Form.
- 1.2
- Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.3
- Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
- 2
- Gegenstand der Förderung
Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt für- Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Konferenzen, Seminare, Symposien, Workshops;
- Begegnungen, Erfahrungs- und Informationsaustausch von Kommunen, Vereinen und Verbänden sowie Bildungseinrichtungen;
- Informationsmaterial.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Anträge zur Förderung können von eingetragenen Vereinen, Kommunen und anerkannten freien Trägern gestellt werden.
- 3.2
- Der Antragsteller muss grundsätzlich seinen Sitz und den Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben und soll nachweisen, dass er über Erfahrungen bei der erfolgreichen Umsetzung von einschlägigen Projekten verfügt.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Gefördert werden nur Einzelprojekte.
- 4.2
- Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Projekte im Freistaat Sachsen oder den in den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Ländern und Regionen durchgeführt werden.
- 4.3
- Komplementärförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig.
- 4.4
- Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Ein angemessener Anteil der Ausgaben für förderfähige Maßnahmen muss in der Regel durch mindestens 10 vom Hundert Eigenmittel gedeckt werden.
- 4.5
- Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen. Liegt der zu fördernde Zweck hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse von Dritten, ist eine Förderung ausgeschlossen.
- 4.6
- Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. In Ausnahmefällen ist eine Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich zu beantragen.
- 4.7
- Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
- 4.8
- Die Projektträger müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und die Gewähr für die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Zuwendungsart:
- 5.1.1
- Ein Zuschuss im Rahmen der Projektförderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
- 5.1.2
- Eine Vollfinanzierung der Projekte erfolgt nicht.
- 5.1.3
- Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt. Sie kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
- 5.1.4
- Die Zuwendung soll maximal 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Ausnahmen können mit Zustimmung der Sächsischen Staatskanzlei zugelassen werden.
- 5.2
- Bemessungsgrundlage:
- 5.2.1
- Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
- 5.2.2
- Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, dass diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
- 5.2.3
- Für die Gewährung von Zuwendungen ist neben dem Eigeninteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
- 5.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben:
- 5.3.1
- Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer:
Die Zuwendungsfähigkeit der Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer richtet sich nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes. - 5.3.2
- Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft für Veranstaltungsteilnehmer:
Die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft für Veranstaltungsteilnehmer können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähige Ausgaben wie folgt anerkannt werden: - a)
- bei eintägigen Veranstaltungen von mehr als sechs Stunden Dauer für Verpflegung bis zu 10 Euro
- b)
- bei mehrtägigen Veranstaltungen
- für Unterkunft und Tagesverpflegung bis zu 50 Euro,
- für Unterkunft einschließlich Frühstück bis zu 30 Euro,
- für Mittag- und Abendessen bis zu je 10 Euro.
- Zuwendungen für Verpflegung und Unterkunft dürfen an die Teilnehmer nicht pauschal ausgezahlt werden.
Bei Benutzung von Übernachtungseinrichtungen des Antragstellers können pauschale Übernachtungskosten nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Anstelle von Übernachtungspauschalen können in diesen Fällen Mehrausgaben für Bettwäsche und Reinigung bis maximal 5 Euro/Tag berücksichtigt werden. - 5.3.3
- Honorare für Referentinnen und Referenten, Reisekosten:
Zuwendungsfähig ist ein Honorar von 25 Euro pro Stunde. Dabei darf ein Tagessatz von 150 Euro nicht überschritten werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichenden Qualifikationen möglich. Ausgaben für Referentinnen und Referenten, die im Dienst des Freistaates Sachsen stehen, sind nur zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäfts ausüben. Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungsgelder, Tagegelder) werden entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind mögliche Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen. Soweit Fahrkosten von Teilnehmern oder Referenten selbst zu tragen sind oder diesen von Dritten ersetzt werden, darf der Veranstalter keine entsprechenden Ausgaben in den Finanzierungsplan und in den Verwendungsnachweis aufnehmen. - 5.3.4
- Ausgaben für Mieten:
Notwendige Ausgaben für Mieten können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden. - 5.3.5
- Ausgaben für die Organisation:
Die Antragsteller können einen Anteil bis zu 5 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Ausgaben für die Verwaltung ohne Einzelnachweis geltend machen. Die Zuwendungsfähigkeit höherer Ausgaben für die Verwaltung ist von ihrem Nachweis und ihrer Angemessenheit abhängig. Maximal können 15 vom Hundert der Gesamtausgaben als Ausgaben für die Verwaltung als zuwendungsfähig anerkannt werden. - 5.3.6
- Ausgaben für Sachmittel:
Ausgaben für Sachmittel können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Förderanträge sind auf dem beigefügten Musterformular vor Durchführung des Projektes beim für die Bewilligung zuständigen Regierungspräsidium Dresden bis 31. Dezember für das folgende Förderjahr einzureichen.
Bestandteil des Antrages muss neben einem alle Einnahmen und Ausgaben umfassenden Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung der Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss in der Höhe der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
- 7.2
- Projekte, bei denen der förderfähige Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben geringer als 1000 Euro ist, werden nur im Ausnahmefall berücksichtigt.
- 7.3
- Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
ANBest.-P ) und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (
ANBest.-K ).
- 7.4
- Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 der SäHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
- 8
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit in der Fassung vom 12. Mai 1998 (SächsABl. S. 410 ff.) außer Kraft.
Dresden, den 3. Dezember 2001
Der Staatsminister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Stanislaw Tillich