Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einsicht in mittels körpernah getragener Geräte (Bodycams) gefertigte Aufzeichnungen
(VwV Einsicht Bodycam)

Az.: 34-2079/16/38

Vom 13. Oktober 2020

I.
Geltungsbereich

1.
Gemäß § 57 Absatz 7 Satz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) erhalten betroffene Personen auf Antrag Einsicht in Aufzeichnungen, welche die sächsische Polizei mittels körpernah getragener Geräte (Bodycams) auf Grundlage von § 57 Absätze 4 und 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes gefertigt hat. Betroffene Personen in diesem Sinne sind alle Personen, von denen im Rahmen eines Bodycam-Einsatzes Bild- oder Tonaufzeichnungen gefertigt wurden, auch Polizeibedienstete und unbeteiligte Dritte.
2.
Die Verwaltungsvorschrift und das Recht auf Einsichtnahme gilt nicht für Aufzeichnungen, welche zu den in § 57 Absatz 7 Satz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes genannten Zwecken, unter anderem in einem Strafverfahren, benötigt werden beziehungsweise zu diesen Zwecken aufgenommen wurden. Eine etwaige Einsichtnahme in diesen Fällen bestimmt sich nach den jeweiligen Regelungen der Akteneinsicht.

II.
Verfahren

1.
Ein Anspruch auf sofortige Einsichtnahme besteht nicht. Bei entsprechenden Anfragen während des Einsatzes ist grundsätzlich auf die Möglichkeit der Antragstellung zu verweisen. Der Antrag von Personen ist an keine Form gebunden. Sofern der Antrag nicht schriftlich gestellt wird, ist die Antragstellung anderweitig aktenkundig zu machen.
2.
Nach einer Antragstellung ist durch eine Sichtung der entsprechenden Aufzeichnungen im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei der antragstellenden Person um eine betroffene Person gemäß Ziffer I Nummer 1 Satz 2 handelt. Bei negativem Ergebnis dieser Prüfung ist der Antrag schriftlich abzulehnen.
3.
Die Einsichtnahme in die Aufzeichnung ist der betroffenen Person grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung unter Beachtung der Löschfrist zu ermöglichen. Sofern die Einsichtnahme nicht vor dem Ablauf der Löschfrist gewährleistet werden kann, ist die entsprechende Aufzeichnung bis zur Einsichtnahme von der automatischen Löschung auszunehmen. Bei offenbar missbräuchlichem Verzögern der Einsichtnahme durch den Antragsteller kann die Hemmung der Frist beendet werden.
4.
Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen ist auf personenbezogene Daten (Bild- und Tonsequenzen) zu der betroffenen Person zu beschränken. Abweichend kann die Einsichtnahme auch in Aufzeichnungen gewährt werden, die Bild- und Tonsequenzen zu anderen Personen enthalten, soweit dies aus Gründen des Sachzusammenhangs zwingend erforderlich ist. Dazu ist die Einsichtnahme durch eine vorherige Sichtung der in Frage kommenden Aufzeichnungen entsprechend vorzubereiten. Nach Möglichkeit sollen die anderen Personen anonymisiert werden.
5.
Die Einsichtnahme erfolgt im Regelfall auf einem Arbeitsplatzrechner der Polizei. Eine Übermittlung der Daten an den Betroffenen oder eine anderweitige Bereitstellung der Aufzeichnung sind unzulässig. Die Einsichtnahme in die Aufzeichnung ist in dem IT-Fachverfahren „Integrierte Vorgangsbearbeitung (IVO)“ zu vermerken.
6.
In diesem Zusammenhang wird auf die Regelungen des § 92 Absatz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes in Verbindung mit § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, hingewiesen, nach denen betroffene Personen neben dem Recht auf Einsichtnahme einen Auskunftsanspruch über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der Polizei haben. Diese Regelungen bleiben hiervon unberührt.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2020

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften