Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vom 11. November 2020

Auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung

verordnet das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung
der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Nummer 2 der Anlage der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2.
Dem Buchstaben c wird ein Komma angefügt.
3.
Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
„d)
Förderung der Unterbringungskosten von Arbeitgebern für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Tschechischen Republik und der Republik Polen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und
e)
Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. November 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften