Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 22. Dezember 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infek­tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686), die durch die Verordnung vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „beschränkt auf ein entsprechendes Sortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung“ gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

zu Artikel 1

Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Angebot in zulässigerweise geöffneten Geschäften nicht auf das Sortiment des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung beschränkt ist.

zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.