Gemeinsames Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)
(BVD/MD-Programm)

Vom 10. November 2020

Die BVD/MD ist eine durch ein Pestivirus hervorgerufene Infektionskrankheit der Rinder, die weltweit verbreitet ist, zu klinischen Erkrankungen mit hohen Verlusten führen kann und als wirtschaftlich bedeutsam eingeschätzt wird. Das klinische Bild ist vielfältig, zumal aufgrund der immunsuppressiven Eigenschaft des Virus, Sekundärinfektionen das Erscheinungsbild prägen können. Neben der horizontalen Übertragung des Virus spielt die vertikale Infektion eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Infektion, da mit der Entstehung der persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) die Grundlage für neue Infektionskreisläufe gelegt wird.

In Deutschland gehört die BVD/MD seit 2004 zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen seit 2011 auf der Basis der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483). Die Maßnahmen haben in Deutschland zu einem sehr deutlichen Rückgang der Infektionen in den Rinderbeständen geführt, die Anzahl der persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) ist extrem gering. Nach Angaben des FLI betrug die Prävalenz von PI-Tieren im Jahr 2011 noch 0,481 Prozent und sank bis 2019 auf 0,006 Prozent ab (Quelle: FLI-Statistik zur BVD-Bekämpfung in Deutschland vom 19.02.2020). In Sachsen wurden seit Januar 2019 keine PI-Tiere mehr gefunden.

Im Zuge der Neugestaltung des europäischen Tiergesundheitsrecht wird unter anderen auch die BVD/MD-Infektion neu bewertet. Für Europa liegt mit der Delegierten Verordnung 2020/689 – Teil VI – BVD eine verbindliche Rechtsgrundlage mit Gültigkeit ab April 2021 vor. Auf dieser Basis wird die nationale Gesetzgebung entsprechend zu regeln sein.

Der Strategiewechsel von der Bekämpfung der Infektion über die Eradikation des Erregers aus der Rinderpopulation hin zur Überwachung und Sicherung der Erregerfreiheit in den Beständen ist in Vorbereitung. Aus diesem Grunde ist eine Neufassung des BVD/MD-Programms erforderlich.

1 Zielstellung

Nach der Tilgung der BVDV-Infektion in den sächsischen Rinderbeständen besteht das Ziel darin, die Erregerfreiheit in den Beständen zu überwachen und den Schutz vor einer Neueinschleppung der Infektion zu gewährleisten. Da die Überwachung der Erregerfreiheit zukünftig wahrscheinlich über serologische Untersuchungen erfolgen wird, ist die Einstellung beziehungsweise das Verbot von Impfungen eine zentrale Voraussetzung. Eine Unterscheidung von Antikörpern, die durch eine Feldinfektion gebildet wurden von solchen, die nach einer Impfung entstehen, ist nicht möglich, da keine markierten Impfstoffe gegen BVD/MD verfügbar sind.

Im Falle eines Ausbruchs der BVD/MD ist auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften die Bekämpfung gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Impfmaßnahmen weiterhin angezeigt.

2. Verfahren

Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig.

Das Programm ergänzt die geltende BVDV-Verordnung insbesondere in Bezug auf die begleitende serologische Diagnostik.

Die serologischen Untersuchungen erfolgen grundsätzlich als sogenanntes „Jungtierfenster“ in Beständen, die Impfungen gegen BVD/MD durchgeführt hatten oder als Stichprobenuntersuchungen von Jungrindern und/oder Kühen in Beständen, die nicht gegen BVD/MD geimpft wurden.

Probenumfang:

Mutterkuhbestände:

einmal jährlich eine Stichprobe von mindestens 5 Tieren

Milchviehbestände:

mit weniger als 500 Kühen: halbjährlich eine Stichprobe von 5 Tieren
mit mehr als 500 Kühen: vierteljährlich eine Stichprobe von 5 Tieren

spezialisierte Jungrinderaufzuchtbetriebe:

vierteljährlich eine Stichprobe von 5 Tieren

Vorbeugende Schutzimpfungen gegen BVD/MD werden nicht mehr empfohlen. Im Falle eines BVD-Ausbruchs kann die Impfung jedoch von der zuständigen Veterinärbehörde angewiesen werden und ist unter Einbeziehung des Rindergesundheitsdienstes (RGD) der Tierseuchenkasse in einem betrieblichen Programm detailliert festzulegen.

3. Kosten

Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) trägt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die sonstigen Kosten der Maßnahmen trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung in Form einer Beihilfe an den Kosten.

4. Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der LUA dem Tierhalter, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem RGD mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den RGD der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

5. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) und zur Bekämpfung in infizierten Beständen vom 30. November 2016 (SächsABl. 2017 S. 187), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 10. November 2020

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Hans Walter
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Änderungsvorschriften