Gesetz
zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19-Pandemie
(Personalratswahlgesetz 2021)

Vom 3. Februar 2021

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz findet auf die örtlichen Personalvertretungen, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte Anwendung. 2Es gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für die Personalvertretungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach dem Richtergesetz des Freistaats Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist.

§ 2
Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen

(1) 1Ist mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des bisherigen Personalrats im Jahr 2021 ein neuer Personalrat noch nicht gewählt, führt der bisherige Personalrat die Geschäfte der Dienststelle weiter, bis der neu gewählte Personalrat nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2021. 2Die Amtszeit des neu gewählten Personalrats beginnt abweichend von § 26 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Tag, an dem der Personalrat gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3§ 27 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. 4Abweichend von § 27 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes wird der Wahlzeitraum für die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2021 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

(2) Für die innerhalb des verlängerten Wahlzeitraums nach Absatz 1 Satz 4 gewählten Personalvertretungen endet die Amtszeit gemäß § 26 Satz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes spätestens am 31. Mai 2026.

(3) 1Die Wahlvorstände können nach ihrer Bestellung den Beginn des Wahlverfahrens hinausschieben oder ein begonnenes Wahlverfahren zu jedem Zeitpunkt unterbrechen sowie abbrechen, soweit wegen der COVID-19-Pandemie eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahl voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2Sie beginnen unverzüglich mit dem Wahlverfahren, setzen ein Wahlverfahren fort und ergänzen die Wahlbekanntmachungen in dem erforderlichen Umfang oder beginnen erneut mit dem Wahlverfahren, sobald eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratswahl voraussichtlich möglich ist. 3Entscheidungen der Wahlvorstände nach Satz 1 sind auch dann wirksam, wenn sie vor dem 14. Februar 2021 getroffen wurden.

§ 3
Wirksamkeit von Personalratsbeschlüssen

(1) 1Abweichend von § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind Beschlüsse des Personalrates auch dann wirksam, wenn sie wegen der COVID-19-Pandemie im Umlaufverfahren ohne nähere Regelung in der Geschäftsordnung getroffen werden oder in Personalratssitzungen gefasst werden, die mittels audiovisueller Einrichtungen stattfinden. 2§ 35 Absatz 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Mitglieder des Personalrats, die mittels audiovisueller Einrichtungen an der Personalratssitzung teilnehmen, gelten als anwesend. 2§ 42 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn einer Sitzung des Personalrats die mittels audiovisueller Einrichtung zugeschalteten Mitglieder des Personalrats feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

(3) Kann ein Mitglied des Personalrats an einer Sitzung nicht persönlich anwesend sein und ist es mittels audiovisueller Einrichtung nicht erreichbar, tritt das Ersatzmitglied nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ein.

(4) 1Die Aufzeichnung und Speicherung sind unzulässig. 2Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung des Personalrats keine Kenntnis nehmen können. 3Der Personalrat hat Technik zu nutzen, die in der Dienststelle vorhanden ist und von ihr zur Nutzung freigegeben wurde.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften