Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 5. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, mit § 28a Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3, mit § 29, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie jeweils in Verbindung mit § 7 der Sächsischen Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 190), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Beziehungen“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie der journalistischen Berichterstattung,“ angefügt.
2.
In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „7. März 2021“ durch die Angabe „28. März 2021“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft.

Dresden, den 5. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung zu Artikel 1:

Die Verlängerung des Geltungszeitraums der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 trägt dazu bei, dass im Rahmen der grenzüberschreitenden Mobilität der Virus-Eintrag aus Risikogebieten weiterhin auf ein Minimum begrenzt wird. Die Quarantäneverpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, sind hierfür von unvermindert großer Bedeutung. Diese garantieren im Zusammenspiel mit den bundesrechtlichen Einreisebeschränkungen und unter Berücksichtigung berechtigter Interessen, die an der Ein- und Rückreise aus Risikogebieten weiterhin bestehen können, größtmöglichen Schutz vor den erhöhten Infektionsgefahren nach Aufenthalt in einem Risikogebiet. Zudem wird eine Ausnahme für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der journalistischen Berichterstattung unabdingbar ist, eingefügt, um der Bedeutung dieser Tätigkeit für die öffentliche Meinungsbildung Rechnung zu tragen.