Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 10. März 2021

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2021 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,170.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2021 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 10. März 2021

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Ulrich Menke
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m³
1 Wohngebäude 136
2 Wochenendhäuser 119
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 183
4 Schulen 174
5 Kindergärten 156
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 156
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 181
8 Krankenhäuser 201
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 156
10 Kirchen 174
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 143
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 103
13 Hallenbäder 168
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 131
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 103
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 184
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 82
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 101
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 121
20 Tiefgaragen 186
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 90
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 64
21.2.1.2 sonstige Bauart 56
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 56
21.2.2.2 sonstige Bauart 44
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 44
21.2.3.2 sonstige Bauart 35
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 131
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 151
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 110
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 108
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 50
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 35
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 22

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1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.