Entscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen der Teilunwirksamkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 213) (Az.: 3 B 67/21) folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

„Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021 soweit vorläufig außer Vollzug gesetzt als Ladengeschäften mit Kundenverkehr in Form von Babyfachmärkten die Öffnung untersagt ist.“

Dresden, den 29. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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