Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie GRW RIGA

Vom 23. März 2021

I.

Die Richtlinie GRW RIGA vom 2. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1205) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Nummer 8 werden die Wörter „finden keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. März 2021 für vorhandene Betriebsstätten gestellt werden“ durch die Wörter „finden bis zum 31. Dezember 2021 für vorhandene Betriebsstätten keine Anwendung“ ersetzt.
2.
In Anlage 1 Nummer 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Förderausschlüsse nach Nummer 1.4 und 1.6 finden keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Im Übrigen finden die Förderausschlüsse nach Nummer 1 befristet für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung. Dabei können Versandhandel (auch Online-Handel) und Großhandel nur gefördert werden, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens im Freistaat Sachsen befindet.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Dresden, den 23. März 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften