Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vom 23. März 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Nummer 3 der Anlage zur Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die durch die Verordnung vom 11. November 2020 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestrichen.
2.
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
3.
Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e)
RL Lastenfahrrad vom 29. Januar 2021 (SächsABl. S. 195), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. März 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften