Historische Fassung war gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Klimafonds Sachsen“
(Sächsisches Klimafondsgesetz – SächsKlimaFG)

erlassen als Artikel 19 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022
(Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 – HBG 2021/2022)

Vom 21. Mai 2021

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Klimafonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) 1Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung vorbeugender Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder zur Verbesserung des Klimaschutzes. 2Hierzu gehören:

1.
Maßnahmen zur Anpassung örtlicher Infrastrukturen, insbesondere
a)
zur nachhaltigen und klimaresilienten Anlage von Stadtgrün (Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen),
b)
zur innerörtlichen Abkühlung, Verschattung und Durchlüftung,
c)
zur Vorsorge für Extremwetterereignisse sowie
d)
Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich,
2.
Maßnahmen zur Anpassung an die klimatischen Veränderungen und Erhöhung der Klimaresilienz (Krisenfestigkeit) für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft, insbesondere
a)
zum Schutz von Boden und Wasser,
b)
zum Waldumbau sowie
c)
zum Erhalt und zur Erhöhung der Biodiversität und der biologischen Aktivität im Boden,
3.
Maßnahmen zur nachhaltigen Ausgestaltung des Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagements, insbesondere
a)
zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit vorrangig Trinkwasser sowie auch Brauchwasser und Energie,
b)
zur Renaturierung von Gewässern und Revitalisierung von Mooren,
c)
zur dezentralen Regen- und Grauwassernutzung,
d)
zur Verbesserung des lokalen Hochwasser- und Erosionsschutzes sowie des Regenwasserrückhaltes in der Fläche,
e)
zur Schaffung von Löschwasserreservoirs in stark brandgefährdeten und schwer zugänglichen Schutzgebieten,
f)
zum Ausbau und zur Sicherung regionaler Wirtschaftskreisläufe auch mit Bezug zur Entsorgung, Wiederverwertung und Wiederinverkehrbringung von Abfallstoffen sowie
g)
zur Absatzförderung innovativer klimafreundlicher Produkte auf Basis nachwachsender Rohstoffe aus Land- und Forstwirtschaft,
4.
Entwicklung und Umsetzung von über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz, -einsparung und -substitution sowie zum Einsatz wassersparender Technik in Unternehmen, insbesondere
a)
zur Pumpen- und Heizungsoptimierung,
b)
zur Nutzung erneuerbarer Energien,
c)
zur Einführung von Energiemanagementsystemen,
d)
zur Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen,
e)
zur Dekarbonisierung und aktiven Kohlendioxid-Bindung sowie
f)
zur Etablierung und Verbesserung energieeffizienter und klimaschonender Produktions- und Logistikprozesse,
5.
Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben, projektbezogene Beratungs-, Qualifizierungs- und Informationsleistungen im Rahmen der Nummern 1 bis 4 sowie zivilgesellschaftliche Initiativen im Bereich des Klima-, Boden-, Ressourcen-, Arten- und Biotopschutzes.

3Die Maßnahmen nach Satz 2 müssen im Sinne der Vorsorge und Risikominimierung einen natur-, umwelt- und klimaverträglichen, vernetzenden Beitrag zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber Klimaänderungen oder zum Klimaschutz leisten. 4Natur-, Umwelt- und Klimaverträglichkeit im Sinne von Satz 3 setzt mindestens voraus, dass die Maßnahmen nicht zu einer Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 führen. 5Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach Satz 2 stehen, finanziert werden.

(2) 1Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt, auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie. 2Die Fondsmittel können auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes oder der Europäischen Union verwendet und als Eigenmittel eingesetzt werden, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. 3Investitionen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen durch die Gewährung von Darlehen gefördert werden; das Sondervermögen ist insoweit als revolvierender Fonds ausgestaltet.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4
Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

(1) 1Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführung in Höhe von 25 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

2Dem Fonds können auch etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union sowie Mittel privater Dritter, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 bestimmt sind, unmittelbar zufließen.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfängerinnen und Empfänger ausgezahlt.

(5) 1Rückflüsse aus der Mittelverwendung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einschließlich Zinsen fließen dem Sondervermögen zu. 2Sonstige Rückzahlungen von den Empfängerinnen und Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.

(6) 1Der Fonds kann bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. 2Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7
Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtages

(1) 1Die Bereitstellung von Fondsmitteln für

1.
Maßnahmen des Freistaates Sachsen oder
2.
Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie nach § 2 Absatz 2 Satz 1

bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. 2Für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche im Sinne von Satz 1 Nummer 2 kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. 3Die Einwilligung ist durch den Fondsverwalter einzuholen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist durch den Fondsverwalter über geleistete Zuführungen aus dem Staatshaushalt sowie Zuflüsse nach § 4 Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu informieren.

(3) 1Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich bis zum 30. Juni über den Vollzugsstand dieses Gesetzes zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. 2Der Bericht umfasst insbesondere Angaben zur Erreichung von über den Auszahlungstand hinausgehenden, qualitativen und quantitativen Zielen der einzelnen Förderbereiche. 3Das Berichtsformat ist vor Erstellung des erstmaligen Berichts für das Kalenderjahr 2021 zwischen dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags und dem Fondsverwalter abzustimmen.

§ 8
Übergangsvorschrift

Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.