Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Sächsischen Landtag 2004
Vom 4. Mai 2004
- 1
- Allgemeines zur Wahl
- 1.1
- Rechtsgrundlagen und Kontakt zum Sächsischen Staatsministerium des Innern
- Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl 2004 gelten das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543).
Die Rechtsgrundlagen und diese Verwaltungsvorschrift können mit ihren Anlagen auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (www.smi. sachsen.de unter Schwerpunkte – Wahlen) herunter geladen werden. Die Rechtsgrundlagen und ein Teil ihrer Anlagen sind außerdem auf der Internetseite des Landeswahlleiters (www.statistik.sachsen.de unter Wahlen/Volksentscheide) zu finden. Beide Seiten enthalten auch weitere Informationen (zum Beispiel die Namen und Anschriften der Kreiswahlleiter). Sollte es im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl erforderlich sein, Kontakt direkt mit dem Staatsministerium des Innern aufzunehmen, kann die Adresse landtagswahl@smi.sachsen.de genutzt werden. - 1.2
- Wahltag und Wahlzeit
- Die Staatsregierung hat im Einvernehmen mit dem Sächsischen Landtag den 19. September 2004 als Tag für die Landtagswahl bestimmt (Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 12. Juli 2003 – SächsABl. S. 674).
Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Sie endet um 18.00 Uhr (§ 41 LWO). Die Wahlräume müssen vom Beginn bis zum Ende der Wahl durchgehend für die Stimmabgabe geöffnet sein. Im Anschluss ist ohne Unterbrechung das Wahlergebnis zu ermitteln. - 1.3
- Wahlgebiet
- Das Wahlgebiet ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
- 1.3.1
- Wahlkreise
Räumliche Wahleinheiten sind die 60 Wahlkreise. Ihre Einteilung ist in der Anlage zu § 2 Abs. 1 SächsWahlG geregelt. Das Staatsministerium des Innern wird die Gebietsbeschreibung der Wahlkreise kurz vor der Wahl gemäß § 2 Abs. 2 SächsWahlG neu bekannt machen. - 1.3.2
- Wahlbezirke
Die Gemeinde bestimmt, welche allgemeinen Wahlbezirke nach § 9 Abs. 1 bis 3 LWO und welche Sonderwahlbezirke nach § 10 LWO zu bilden sind. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LWO soll kein allgemeiner Wahlbezirk mehr als 2 500 Einwohner umfassen. In der Praxis hat sich eine Größe von 1 500 Einwohnern je Wahlbezirk als Obergrenze erwiesen. Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe mit Wahlschein können in größeren Krankenhäusern, Alten-, Pflege- und Erholungsheimen gebildet werden.
Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LWO). Für jeden Wahlbezirk bestimmt die Gemeinde einen oder mehrere Wahlräume (§ 40 Abs. 1 LWO). Bei der Auswahl der Wahlräume sollen auch die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden (nach Möglichkeit barrierefreie Wahlräume). Auf Nachfrage von Wahlberechtigten teilt die Gemeinde mit, in welchem Wahlbezirk barrierefreie Wahlräume zur Verfügung stehen. Sie kann diese Information auch in die Wahlbekanntmachung (siehe Nummer 3.1) aufnehmen.
Die Gemeinden melden dem Kreiswahlleiter die gebildeten Wahlbezirke mit Angabe der Namen und Anschriften der Wahlvorsteher, ihrer Stellvertreter und der Wahlräume mit Telefonanschluss für mögliche Rückfragen bei der Schnellmeldung am Wahltag. - 1.4
- Wahlrecht
- 1.4.1
- Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind gemäß § 11 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten (19. Juni 2004) im Freistaat Sachsen eine Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung (§ 12 Sächsisches Meldegesetz – SächsMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 [SächsGVBl. S. 377], das zuletzt durch Gesetz vom 11. November 2003 [SächsGVBl. S. 697] geändert worden ist) – haben oder weder im Freistaat Sachsen noch in einem anderen Bundesland für eine Wohnung gemeldet sind und sich gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten.
Spätaussiedler, die im Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes sind, erlangen mit ihrer Aufnahme im Bundesgebiet die Eigenschaft eines Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG. Wann sie Aufnahme gefunden haben, beurteilt sich allein nach dem Tag ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Dieser Tag ist entweder im Reisepass des Herkunftsstaates oder im Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes dokumentiert. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eine Einbürgerung ist dagegen nicht erforderlich. Der Erwerb der Eigenschaft als Deutscher erstreckt sich auf die im Aufnahmebescheid eingetragenen Abkömmlinge; auf den im Aufnahmebescheid eingetragenen Ehegatten des Spätaussiedlers jedoch nur, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits mindestens drei Jahre bestanden hat. - 1.4.2
- Wählbarkeit
Wählbar sind gemäß § 14 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG, die nicht nach § 15 SächsWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens zwölf Monaten (19. September 2003) im Freistaat Sachsen eine Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – haben oder weder im Freistaat Sachsen noch in einem anderen Bundesland für eine Wohnung gemeldet sind und sich gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten. - 1.4.3
- Ausschluss vom Wahlrecht
Die Ausschlussgründe für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sind in § 12 und § 15 SächsWahlG abschließend geregelt. Insbesondere sind Personen nicht wahlberechtigt und wählbar, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Die Bestellung eines Betreuers führt nur dann zum Ausschluss vom Wahlrecht, wenn sie nicht nur durch einstweilige Anordnung erfolgt und wenn in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich eine Betreuung „in allen Angelegenheiten“ angeordnet ist. Ein Wahlausschlussgrund liegt demnach nicht vor, wenn nur für bestimmte Aufgaben ein Betreuer bestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn alle wichtigen Bereiche einer Betreuung (wie Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Heilbehandlung) von der Anordnung umfasst sind. Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation brauchen nicht Bestandteil des Betreuungsverhältnisses zu sein.
Gemäß § 69l Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Vormundschaftsgericht der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn einem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt oder sein Aufgabenbereich hierauf erweitert wird sowie wenn die Betreuung ganz oder teilweise endet. Die Gemeinde braucht von sich aus grundsätzlich keine Nachforschungen anzustellen, ob ein Wahlausschluss wegen einer Betreuung in allen Angelegenheiten besteht, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Benachrichtigung durch das Vormundschaftsgericht unterblieben ist.
- 2
- Vorbereitung der Wahl
- 2.1
- Zuständige kommunale Behörde bei Landtagswahlen
- Die Aufgaben der Gemeinde bei der Vorbereitung und Durchführung von Landtagswahlen sind weisungsfreie Pflichtaufgaben und Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159). Der Bürgermeister kann diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahrnehmen oder im Rahmen seiner Organisationsbefugnis nach § 53 Abs. 1 SächsGemO der Gemeindeverwaltung übertragen. In der Verwaltungsgemeinschaft erledigt diese Aufgaben die erfüllende Gemeinde, im Verwaltungsverband der Verband im Namen der Mitgliedsgemeinden gegebenenfalls nach deren Weisung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – SächsKomZG – vom 19. August 1993 [SächsGVBl. S. 815, 1103], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 [SächsGVBl. S. 49, 54] geändert worden ist).
Aus diesen Zuständigkeiten ergibt sich zum Beispiel die Formulierung des Absenders auf den Wahlbenachrichtigungen. Sie sollte wie folgt lauten:
Gemeinde (Name der erfüllenden Gemeinde) beziehungsweise Verwaltungsverband,
im Namen der Gemeinde (Name der Mitgliedsgemeinde) ,
Anschrift der erfüllenden Gemeinde beziehungsweise des Verwaltungsverbandes. - 2.2
- Wahlorgane
- Wahlorgane sind
- der Landeswahlleiter und -ausschuss für das Wahlgebiet,
- der Kreiswahlleiter und -ausschuss für den Wahlkreis,
- der Wahlvorsteher und -vorstand für den Wahlbezirk sowie
- mindestens ein Briefwahlvorsteher und -vorstand für jeden Wahlkreis.
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist grundsätzlich jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Sie kann nur in den in § 10 Abs. 2 SächsWahlG aufgeführten Fällen abgelehnt werden. Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsWahlG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße wird vom Landeswahlleiter oder vom Kreiswahlleiter verhängt (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 SächsWahlG).
Die Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, zusätzlich Tage- und Übernachtungsgelder (§ 7 Abs. 1 LWO). Die Mitglieder aller Wahlorgane erhalten ein Erfrischungsgeld. Die Landeswahlordnung sieht für Mitglieder der Wahlausschüsse ein Erfrischungsgeld in Höhe von 15 EUR, für die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag in Höhe von bis zu 20 EUR vor. Unabhängig davon, ob tatsächlich höhere Erfrischungsgelder gezahlt wurden, wird dieser Betrag der Wahlkostenerstattung zugrunde gelegt. Das Erfrischungsgeld ist auf ein eventuell gezahltes Tagegeld anzurechnen (§ 7 Abs. 2 LWO). - 2.2.1
- Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlleiter nimmt alle organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl in seinem Wahlkreis wahr. Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Der Landeswahlleiter hat gemäß § 7 Abs. 2 SächsWahlG angeordnet, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise gemeinsame Kreiswahlleiter bestellt und gemeinsame Kreiswahlausschüsse gebildet werden (Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 10. Oktober 2003 – SächsABl. S. 1026). Das Staatsministerium des Innern hat gemäß § 8 Abs. 1 SächsWahlG die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter berufen und ihre Namen, Anschriften, Telefon- und Telefax-Nummern sowie E-Mail-Adressen im Sächsischen Amtsblatt 2003 S. 1027 bekannt gemacht.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SächsWahlG). Die Kreiswahlausschüsse bestehen über das Ende der Hauptwahl hinaus längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort (§ 2 Abs. 3 LWO). Der Kreiswahlleiter beruft die Beisitzer des Kreiswahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises; die Beisitzer sollen möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen (§ 2 Abs. 1 LWO). Bei der Auswahl der Beisitzer sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl im Wahlkreis errungenen Zweitstimmen und organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden (§ 2 Abs. 2 LWO). Der Kreiswahlleiter wendet sich unmittelbar an die Parteien und organisierten Wählergruppen mit der Aufforderung, geeignete Beisitzer vorzuschlagen.
Der Kreiswahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsWahlG). Der Kreiswahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzung, lädt die Beisitzer rechtzeitig gegen Empfangsbekenntnis und weist in der Ladung darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LWO). Die Ladung zur ersten Sitzung kann bereits im Berufungsschreiben für die Beisitzer enthalten sein. Ist ein Beisitzer verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, verständigt er seinen Stellvertreter oder teilt dem Kreiswahlleiter seine Verhinderung mit. In letzterem Fall lädt der Kreiswahlleiter den Stellvertreter. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LWO).
Der Kreiswahlleiter bereitet die Sitzungen des Kreiswahlausschusses vor. Für die Sitzungen bestellt er einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LWO). Zu Beginn der Sitzung weist der Kreiswahlleiter die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LWO). Der Kreiswahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Über die Sitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift. Sie wird vom Kreiswahlleiter, allen anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet (§ 3 Abs. 3 Satz 3 LWO). - 2.2.2
- Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Für jeden Wahlbezirk ist mindestens ein Wahlvorstand zu bilden. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und aus weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern (§ 8 Abs. 4 SächsWahlG). Die Wahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen (§ 8 Abs. 3 und 4 SächsWahlG). Die Beisitzer sollen aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, möglichst aus denen des Wahlbezirks berufen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LWO). Bei der Berufung der Wahlvorstände sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Wahlvorsteher bestimmt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LWO). Die Gemeinde unterrichtet die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl über ihre Aufgaben (§ 4 Abs. 4 LWO).
Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Nur dann ist der Wahlvorstand beschlussfähig. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Der Wahlvorstand ist dabei beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, die er auf ihre Pflichten als Mitglied eines Wahlorgans hinweist (§ 4 Abs. 6 und 7 LWO). - 2.2.3
- Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Neben den Wahlvorständen für die Urnenwahl, sind für jeden Wahlkreis eigene Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden. Statt für den Wahlkreis, können die Briefwahlvorstände auch für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise des Wahlkreises gebildet werden. Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Briefwahldurchführung zu betrauen (§ 7 Abs. 3 SächsWahlG). Der Kreiswahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände, ihr Einzugsgebiet und welche von mehreren Gemeinden mit der Briefwahldurchführung betraut wird. Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen (§ 5 Nr. 1 LWO). Ergibt sich bei der Anforderung von sehr wenigen Briefwahlunterlagen, dass auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich weniger als 50 Wahlbriefe entfallen, muss die Bildung des Briefwahlvorstandes geändert werden; das Wahlgeheimnis darf nicht durch zu kleine Briefwahlbereiche gefährdet werden.
Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes werden von der Gemeinde berufen. Für die Besetzung und Beschlussfähigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die Vorschriften über den allgemeinen Wahlvorstand entsprechend (§ 5 Nr. 2 und 4 LWO).
Der Kreiswahlleiter weist den Briefwahlvorsteher und dessen Stellvertreter auf die Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 SächsWahlG hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben, beruft ihn ein und macht Zeit und Ort seines Zusammentritts öffentlich bekannt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder Landkreise gebildet, nimmt die jeweilige beziehungsweise die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde oder der Landkreis diese Aufgaben wahr (§ 5 Nr. 3 LWO). - 2.2.4
- Beweglicher Wahlvorstand
Gemäß § 6 LWO besteht die Möglichkeit, bei Bedarf für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten bewegliche Wahlvorstände zu bilden. Ob ein beweglicher Wahlvorstand gebildet wird, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Er begibt sich am Wahltag zu einer vorher bestimmten Uhrzeit mit einer Wahlurne und Kopien der Wahlscheinverzeichnisse in die Einrichtung und nimmt die Stimmzettel der Wahlberechtigten entgegen, die im Besitz eines für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlscheines sind. Diese Stimmzettel werden vor der Auszählung mit den übrigen Stimmzetteln des Wahlbezirkes vermischt. - 2.3
- Wählerverzeichnis
- Die Gemeinde legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Inhalt und Gliederung des Wählerverzeichnisses sind in § 11 LWO vorgeschrieben. Das Wählerverzeichnis kann automatisiert geführt werden.
- 2.3.1
- Eintragung in das Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte, die am 15. August 2004 (Stichtag – 35. Tag vor der Wahl) bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 12 Abs. 1 LWO). Wahlberechtigte, die zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (siehe Nummer 2.3.2) innerhalb Sachsens in eine andere Gemeinde umziehen, werden auf Antrag bei der Zuzugsgemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 13 Abs. 1 LWO); Gleiches gilt für Wahlberechtigte, die sich am Wahltag seit drei Monaten im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten ohne eine Wohnung innezuhaben (§ 12 Abs. 2 LWO). Der Antrag ist schriftlich bis zum 29. August 2004 (21. Tag vor der Wahl) bei der nach § 15 LWO zuständigen Gemeinde zu stellen (§ 16 Abs. 1 LWO).
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten werden von der Gemeinde spätestens am 29. August 2004 (Tag vor Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis) nach dem Muster der Anlage 1 zur LWO benachrichtigt (§ 17 LWO). Zur Formulierung des Absenders bei Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden siehe Nummer 2.1. - 2.3.2
- Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Bis zum 26. August 2004 (24. Tag vor der Wahl) macht die Gemeinde nach dem Muster der Anlage 1 die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Verfahren für die Erteilung von Wahlscheinen öffentlich bekannt (§ 18 Abs. 1 LWO). Im sorbischen Siedlungsgebiet muss die Bekanntmachung auch in sorbischer Sprache erfolgen (§ 43 Nr. 2 Buchst. a LWO).
Das Wählerverzeichnis wird vom 30. August bis zum 3. September 2004 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) von der Gemeinde während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 LWO). Die Einsichtnahme dient der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur eigenen Person eingetragenen Daten. Will jemand in die Daten eines Dritten Einsicht nehmen, muss er Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit dieser Daten ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten einer Person, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist nicht zulässig. Während der Einsichtnahme ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte gegen Erstattung der Sachkosten nur insoweit zulässig, als dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht. Die Auszüge dürfen unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden (§ 18 Abs. 3 LWO). - 2.3.3
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Einspruch einlegen (§ 19 Abs. 1 LWO). Die Gemeinde stellt ihre Entscheidung über den Einspruch dem Einspruchsführer spätestens am 9. September 2004 (zehnter Tag vor der Wahl) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu (§ 19 Abs. 2 LWO).
Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Dieser entscheidet spätestens am 15. September 2004 (vierter Tag vor der Wahl). Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig (§ 19 Abs. 3 LWO). - 2.3.4
- Berichtigung
Ab dem Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist die Eintragung oder Streichung von Personen, sowie die Vornahme sonstiger Änderungen nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig (§ 20 Abs. 1 LWO). Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung der Gemeinde über die Berichtigung des Wählerverzeichnisses an den Betroffenen am zehnten Tag vor der Wahl und für die Beschwerdeentscheidung des Kreiswahlleiters am vierten Tag vor der Wahl gelten nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem 7. September 2004 (zwölfter Tag vor der Wahl) bekannt geworden sind (§ 20 Abs. 2 LWO). Alle ab dem Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern (§ 20 Abs. 3 LWO). - 2.3.5
- Abschluss
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, frühestens am dritten Tag vor der Wahl durch die Gemeinde abzuschließen. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zur LWO zu beurkunden (§ 21 Abs. 1 LWO). Wird das Wählerverzeichnis automatisiert geführt, ist vor dem Abschluss ein Ausdruck herzustellen. - 2.4
- Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
- 2.4.1
- Wahlscheine
Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahlbezirk zu wählen, kann einen Wahlschein beantragen. Der Antrag ist mündlich (jedoch nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde grundsätzlich bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen (bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder wenn der Wahlberechtigte nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und ohne Verschulden die Antrags- und Einspruchsfrist versäumt hat) noch bis zum Wahltag, 13.00 Uhr zu stellen (§ 23 Abs. 2 LWO). In dem Antrag sind neben dem Namen und der Anschrift des Wahlberechtigten auch sein Geburtsdatum oder seine Wählerverzeichnisnummer anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 4 LWO). Insbesondere bei formlosen Anträgen sind diese Angaben erforderlich, um sicher zu gehen, dass der Antrag tatsächlich von dem Wahlberechtigten stammt.
Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss erteilt werden (§ 24 Abs. 1 LWO). Die Wahlausschüsse entscheiden am 23. Juli 2004 (58. Tag vor der Wahl) über die Zulassung der Wahlvorschläge. Falls Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages eingelegt werden, entscheidet der Landeswahlausschuss hierüber am 29. Juli 2004 (52. Tag vor der Wahl).
Der Wahlschein wird dem Wahlberechtigten von der Gemeinde zugeschickt oder amtlich überbracht. Der Wahlberechtigte kann ihn auch persönlich bei der Gemeinde abholen. Der Wahlschein darf an einen anderen als den Wahlberechtigten nur ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorgelegt wird und der Wahlschein dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden kann (§ 24 Abs. 4 LWO).
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt (§ 24 Abs. 9 LWO). Wird glaubhaft versichert, dass ein Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Nummer des nicht zugegangenen Wahlscheines wird in das Negativverzeichnis (siehe Nummer 2.4.2) aufgenommen. - 2.4.2
- Wahlscheinverzeichnisse
Über die erteilten Wahlscheine wird ein allgemeines Wahlscheinverzeichnis als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt (§ 24 Abs. 6 Satz 1 bis 4 LWO). Über die nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch erteilten Wahlscheine wird ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach § 24 Abs. 6 Satz 5 LWO geführt.
Wird ein Wahlschein für ungültig erklärt (weil ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein erhalten hat, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird oder glaubhaft versichert, dass ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist), berichtigt die Gemeinde das Wahlscheinverzeichnis. Sie führt ein gesondertes Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativverzeichnis, § 24 Abs. 7 LWO). Dieses Verzeichnis und Nachträge zu dem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt wurden, übersendet die Gemeinde nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Es muss sichergestellt sein, dass zu Beginn der Wahl alle allgemeinen Wahlvorstände und zu Beginn der Zulassung der Wahlbriefe alle Briefwahlvorstände über die im Wahlkreis für ungültig erklärten Wahlscheine informiert sind, damit die Stimmzettel, die mit einem für ungültig erklärten Wahlschein im Wahlraum abgegeben werden, genauso zurückgewiesen werden können, wie die Wahlbriefe dieser Wähler (§ 24 Abs. 8 LWO).
Verstirbt ein Wähler, der an der Briefwahl teilgenommen hat, vor oder am Wahltag oder verliert er sein Wahlrecht, wird seine abgegebene Stimme dadurch nicht ungültig (§ 38 Abs. 4 SächsWahlG). Dies ist im Wahlscheinverzeichnis und im Negativverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken (§ 24 Abs. 7 Satz 7 LWO). - 2.4.3
- Briefwahlunterlagen
Dem Wahlschein sind die Briefwahlunterlagen nach den Anlagen 5 bis 7 zur LWO und ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises beizufügen (§ 24 Abs. 3 LWO). Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben (§ 24 Abs. 5 LWO). Hierfür sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (Sichtschutz). Die Gemeinde leitet die eingenommenen Wahlbriefe durch Amtsboten an den Kreiswahlleiter, die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde oder den Landkreis weiter. Ist die Gemeinde selbst mit der Briefwahldurchführung betraut, verwahrt sie die Wahlbriefe bis zur Übergabe an den Briefwahlvorstand. - 2.5
- Wahlvorschläge
- Die Wahlleiter fordern durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge auf (§ 28 Abs. 1 LWO).
- 2.5.1
- Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind mit den nach § 30 Abs. 5 LWO beziehungsweise § 35 Abs. 3 LWO nötigen Anlagen bis zum 15. Juli 2004, 18.00 Uhr einzureichen (§ 19 SächsWahlG).
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die am 21. Juni 2004 (90. Tag vor der Wahl) weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind, sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SächsWahlG). Die Kreiswahlvorschläge sollen schriftlich, nach dem Muster der Anlage 9 zur LWO , beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Landeslisten von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien müssen von 1 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsWahlG). Die Landeslisten sollen schriftlich, nach dem Muster der Anlage 14 zur LWO , beim Landeswahlleiter eingereicht werden.
Die Erklärung über eine Mandatsaberkennung gemäß § 15 Nr. 3 SächsWahlG ist für alle Wahlvorschläge zentral beim Landeswahlleiter bis zum 15. Juli 2004, 18.00 Uhr schriftlich nach dem Muster der Anlage 8 zur LWO einzureichen (§ 19 SächsWahlG). Der Landeswahlleiter übersendet dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Kopie.
Muss ein Wahlvorschlag von 100 oder 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, erteilt für jeden Unterzeichner die Gemeinde, bei der er in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, kostenfrei eine Wahlrechtsbescheinigung, wenn der Unterzeichner am Tag der Unterzeichnung wahlberechtigt ist (§ 30 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 LWO). Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag und nur eine Landesliste unterstützen; dabei müssen Kreiswahlvorschlag und Landesliste nicht von der selben Partei sein. Die Gemeinde kontrolliert, dass es zu keiner unzulässigen Mehrfachunterstützung von Wahlvorschlägen kommt. Sie hat daher in geeigneter Weise zu vermerken, für wen sie eine Wahlrechtsbescheinigung erteilt hat. Aus dem Vermerk muss hervorgehen, ob eine Landesliste oder ein Kreiswahlvorschlag unterstützt wurde; er darf jedoch keine Aussage darüber enthalten, für welchen Wahlvorschlag die Wahlrechtsbescheinigung erteilt wurde (§ 30 Abs. 6 Satz 2 LWO). Stellt die Gemeinde fest, dass ein Wahlberechtigter mehrere Landeslisten oder mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, erteilt sie die Wahlrechtsbescheinigung nur für die bei ihr zuerst eingegangene Landesliste und den bei ihr zuerst eingegangenen Kreiswahlvorschlag (§ 30 Abs. 5 Nr. 4 LWO). Die Gemeinde vermerkt dazu auf den Unterstützungsunterschriften das Eingangsdatum und bei Bedarf die Eingangszeit. Wer vorsätzlich mehrere konkurrierende Wahlvorschläge unterstützt oder für einen Wahlvorschlag mehrere Unterstützungsunterschriften abgibt, macht sich gemäß § 108d in Verbindung mit § 107a Strafgesetzbuch strafbar. In den Fällen, in denen Verdacht besteht, dass jemand in rechtswidriger Weise mehrere Unterstützungsunterschriften geleistet hat, ist von der Gemeinde Strafanzeige zu erstatten. Der Landes- und der Kreiswahlleiter sind unverzüglich über die Anzeige zu informieren. - 2.5.2
- Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlleiter vermerkt auf dem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eingangs und nimmt eine Vorprüfung vor (§ 31 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 LWO). Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss nach § 32 LWO . Zu der Sitzung ist die Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags zu laden; erschienene Vertrauenspersonen sind vor der Entscheidung anzuhören. Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach der Anlage 13 zur LWO gefertigt. Der Kreiswahlleiter übersendet eine Ausfertigung der Niederschrift an den Landeswahlleiter.
Gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 33 LWO Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die (Nicht-)Zulassung einer Landesliste und über die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Kreiswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung im Wahlprüfverfahren endgültig.
Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 SächsWahlG und macht sie öffentlich bekannt. - 2.6
- Wahlwerbung
- Während der Wahlkampfzeit (etwa sechs Monate vor der Wahl) stellen die Parteien Anträge auf Zulassung von Plakatwerbung an öffentlichen Straßen und auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Kommunen für Wahlkampfveranstaltungen. Bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften muss in der Wahlkampfzeit in besonderer Weise den Grundrechten der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 GG) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) sowie der grundgesetzlich garantierten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung (Artikel 21 GG) Rechnung getragen werden.
- 2.6.1
- Plakatwerbung
Das Anbringen und Aufstellen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzung gemäß § 18 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425) geändert worden ist. Sie bedarf an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Das Interesse der Gemeinde am Schutz des Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch Werbeplakate muss bei Wahlen hinter dem Interesse der Parteien an einer effektiven Wahlwerbung zurücktreten. In der Wahlkampfzeit darf daher die Plakatwerbung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten nicht grundsätzlich untersagt werden. Der Umfang der Plakatwerbung kann zwischen dem Beginn und der Schlussphase der Wahlkampfzeit abgestuft werden. Bei der Plakatierung im Straßenraum sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die Plakatierung ist daher an solchen Stellen zu untersagen, wo eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht. Darüber hinaus ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Die Gemeinde kann vor bestimmten Gebäuden sowie an einzelnen Straßen und Plätzen bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse das Anbringen von Plakaten untersagen. Unter dem Gesichtspunkt der Neutralitätspflicht des Staates kann zum Beispiel vor Verwaltungsgebäuden das Plakatieren ausgeschlossen werden; die Achtung vor dem religiösen Bekenntnis kann ein Verbot des Plakatierens vor Kirchen und an Friedhöfen rechtfertigen.
Sollte ausnahmsweise Interesse an der Errichtung von Wahlwerbeplakaten an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden Ortsdurchfahrten bestehen, sind für die Genehmigung die jeweiligen Straßenbaulastträger zuständig. Es gelten hier jedoch die Anbauverbote und Anbaubeschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz und des § 24 SächsStrG , sowie das Verbot der Werbung und Propaganda nach § 33 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung. Auf diesen Strecken, die regelmäßig mit hohen Geschwindigkeiten befahren werden, kann jede Art der Werbung den sicheren und störungsfreien Verkehrsablauf nachteilig beeinflussen. Deshalb gilt dort ein absolutes Errichtungsverbot für Werbeanlagen bis zu einer Entfernung von 20 m (bei Bundesautobahnen 40 m) vom äußeren Fahrbahnrand. Im Abstand von 20 m bis 40 m (bei Bundesautobahnen zwischen 40 und 100 m) ist die Zulässigkeit der Errichtung eingeschränkt. Ausnahmen hiervon sind auch bei Wahlwerbung nur im absoluten Sonderfall zulässig und bedürfen jeweils einer genauen Einzelfallprüfung.
Im Rahmen dieser Vorgaben steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, welchen Raum sie zum Plakatieren zur Verfügung stellt (Freigabe der Straßen für freies Plakatieren, Auswahl und Zuweisung bestimmter Aufstellungsplätze an die einzelnen Parteien oder Bereitstellung gemeindeeigener Plakatflächen). Sofern der zur Verfügung gestellte Plakatierraum insgesamt oder an bestimmten Stellen nicht ausreicht, um den von den Parteien geltend gemachten Bedarf zu decken, ist ihnen jeweils ein Anteil an der zur Verfügung stehenden Fläche zuzuweisen. Bei der Verteilung der Fläche muss für jede Partei eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit gewährleistet sein. Als Anhaltspunkt kann davon ausgegangen werden, dass jede Partei mindestens 5 % der vorhandenen Fläche und die kleinste Partei nicht weniger als ein Viertel bis ein Fünftel der Fläche, die der größten Partei zugewiesen wird, erhalten sollte (BVerwGE 47, 280). - 2.6.2
- Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Kommunen
Parteien haben einen Anspruch auf Zulassung von Wahlkampfveranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen, wenn der Partei eine Untergliederung mit Sitz in der Gemeinde beziehungsweise im Landkreis angehört und die Widmung der öffentlichen Einrichtung die Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen umfasst. Die Widmung kann durch Satzung, durch Gemeinderatsbeschluss oder durch schlüssiges Verhalten erfolgt sein. Für eine Widmung durch schlüssiges Verhalten reicht es aus, dass die Einrichtung in der Vergangenheit für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung gestellt wurde. Im Rahmen der Widmung ist den Parteien ein Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Kommunen nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit zu gewähren. Der Umfang der Gewährleistung kann gemäß § 5 Parteiengesetz nach der Bedeutung der Partei bis zu dem für die Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung einer Partei bemisst sich insbesondere nach den Ergebnissen bei den vorausgegangenen Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen.
Wenn diese genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Partei einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antrag kann daher nicht mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Zulassung kann sich ergeben, wenn keine anderen Versammlungsstätten zur Verfügung stehen. Der Antrag einer Partei kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Veranstaltung in einer dem Veranstalter zurechenbaren Weise zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genutzt wird. - 2.6.3
- Andere Wahlvorschlagsträger
Wahlberechtigte, die sich mit eigenen Kreiswahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen, sind bei der Zuteilung von Flächen zur Wahlwerbung und bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen wie Parteien zu behandeln. - 2.6.4
- Wahlwerbung am Wahltag
Wahlwerbung ist während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesem Gebäude verboten. Jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild und jede Unterschriftensammlung im Nahbereich der Wahlhandlung ist untersagt. Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Werbung, persönliches Ansprechen zu Werbezwecken oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. Plakate müssen aus diesem Bereich rechtzeitig entfernt werden. Wird während der Wahlzeit außerhalb des Wahlraums gegen das Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung verstoßen, verständigt der Wahlvorstand erforderlichenfalls die für die Ausübung des Hausrechts zuständige Stelle und die Polizei.
- 3
- Durchführung der Wahl
- 3.1
- Wahlbekanntmachung
- Spätestens am 13. September 2004 (6. Tag vor der Wahl) macht die Gemeinde nach dem Muster der Anlage 2 den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt (§ 42 Abs. 1 LWO). Werden in der Gemeinde repräsentative Wahlstatistiken durchgeführt, ist in der Wahlbekanntmachung auch auf diese Statistiken hinzuweisen (§ 42 Abs. 2 LWO). Außerdem sollten in die Wahlbekanntmachung Informationen zu barrierefreien Wahlräumen aufgenommen werden. Im sorbischen Siedlungsgebiet muss die Wahlbekanntmachung auch in sorbischer Sprache erfolgen (§ 43 Nr. 2 Buchst. e LWO).
- 3.2
- Wahlhandlung
- 3.2.1
- Wahlhandlung im Wahlraum
Die Gemeinde richtet die Wahlräume nach § 40 LWO ein und übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung die für die Durchführung der Wahl nötigen Unterlagen (§ 44 LWO).
Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung, indem er die Beisitzer auf ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hinweist (§ 45 Abs. 1 LWO). Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt er das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 45 Abs. 2 LWO). Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die Wahlurne leer ist und verschließt sie (§ 45 Abs. 3 LWO).
Die Stimmabgabe jedes einzelnen Wählers verläuft nach den §§ 47 bis 49 LWO . Für jeden Wähler ist die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und der Wahlbenachrichtigung oder des Personalausweises beziehungsweise anhand des Wahlscheines zu prüfen. Die Stimmabgabe wird durch den Schriftführer im Wählerverzeichnis vermerkt, um zu verhindern, dass ein Wahlberechtigter seine Stimme doppelt abgibt. Ist die Wahlberechtigung nicht nachgewiesen oder wurde der Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise gekennzeichnet oder gefaltet, ist der Wähler zurückzuweisen (§ 47 Abs. 5 LWO); in den letztgenannten Fällen, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen (§ 47 Abs. 7 LWO).
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben und der Zutritt zum Wahlraum solange gesperrt, bis alle Wähler, die sich noch im Wahlraum befinden, ihre Stimme abgegeben haben (§ 50 LWO). - 3.2.2
- Briefwahl
Wahlbriefe müssen bei der nach § 53 Abs. 2 LWO zuständigen Stelle bis 16.00 Uhr am Wahltag eingehen. Die zuständige Stelle zählt alle auf dem Postweg eingegangenen Wahlbriefe. Die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe übergibt sie ungeöffnet dem Briefwahlvorstand. Auf den verspätet eingegangenen Wahlbriefen vermerkt sie den Zeitpunkt des Einganges, verpackt sie ungeöffnet und verwahrt sie, bis ihre Vernichtung nach § 78 LWO zugelassen ist (§ 60 LWO).
Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe schon vor dem Ende der Wahlzeit, entnimmt den Wahlschein und überprüft ihn anhand des Negativverzeichnisses. Wird die Gültigkeit des Wahlscheines festgestellt und ergeben sich auch sonst keine Bedenken gegen die Zulassung des Wahlbriefes, wirft er den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne (§ 61 Abs. 1 LWO). Werden Bedenken erhoben, entscheidet der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung des Wahlbriefes (§ 61 Abs. 2 LWO). - 3.3
- Ermittlung des Wahlergebnisses
- Die amtliche Ermittlung der Wahlergebnisse hat jederzeit Vorrang vor den Interessen Dritter an den Wahlergebnissen. Sie ist öffentlich und beginnt unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung.
- 3.3.1
- Vorläufiges Wahlergebnis
Der (Brief-)Wahlvorstand ermittelt die Zahlen (§ 54 LWO)- der Wahlberechtigten (gilt nicht für den Briefwahlvorstand),
- der Wähler,
- der gültigen und ungültigen Direkt- und Listenstimmen,
- der gültigen für die einzelnen Bewerber abgegebenen Direktstimmen und für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Listenstimmen.
Der Kreiswahlleiter fasst die vorläufigen Wahlergebnisse der Gemeinden unter Einbeziehung der Briefwahlergebnisse zusammen und übermittelt sie dem Landeswahlleiter (§ 57 Abs. 3 LWO). Der Landeswahlleiter wird hierzu und zu den Verfahren für die Ermittlung der repräsentativen Wahlstatistik sowie zur Ermittlung der Wahlbeteiligung noch nähere Anweisungen erteilen, die zwingend zu beachten sind.
Es muss sichergestellt sein, dass die Kreiswahlleiter und bei ihrer Verhinderung die Stellvertreter am Wahltag ständig telefonisch erreichbar sind. Änderungen der im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegebenen Telefonnummern, Faxanschlüsse und E-Mail-Adressen der Kreiswahlleiter sind unverzüglich den Gemeinden des Wahlkreises und dem Landeswahlleiter mitzuteilen. - 3.3.2
- Endgültiges Wahlergebnis
Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift nach Anlage 20 beziehungsweise 22 zur LWO und übergibt sie der Gemeinde (§ 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5 LWO). Die Gemeinde fasst die Ergebnisse ihrer Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 21 zur LWO zusammen und übersendet sie dem Kreiswahlleiter (§ 58 Abs. 2 LWO).
Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt das endgültige Wahlergebnis zusammen (§ 62 Abs. 1 LWO). Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis und den in dem Wahlkreis gewählten Bewerber fest. Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den im Wahlkreis gewählten Bewerber und fordert ihn auf, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt (§ 62 Abs. 4 LWO). Er übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege je eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses und der Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl nach dem Muster der Anlage 21 zur LWO und teilt dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten mit, wann die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist.
Zur Übermittlung des endgültigen Wahlergebnisses an den Landeswahlleiter erlässt dieser noch nähere Vorgaben. Der Kreiswahlausschuss soll so einberufen werden, dass dem Landeswahlleiter die Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Bei der Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses ist darauf zu achten, dass auch automatisiert erstellte Zusammenstellungen alle für die Ermittlung des landesweiten Wahlergebnisses notwendigen Angaben enthalten.
- 4
- Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
- Auf die Vorschrift des § 77 LWO über die Sicherung der Wahlunterlagen wird hingewiesen. Auskünfte aus den zu sichernden Wahlunterlagen dürfen nur an Behörden, Gerichte und andere amtliche Stellen erteilt werden, wenn diese sie im Zusammenhang mit der Wahl (insbesondere bei Verdacht einer Wahlstraftat, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und für wahlstatistische Arbeiten) benötigen (§ 77 Abs. 2 LWO). Auskünfte an Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie an Bewerber sind nicht zulässig.
Nach der Wahl sind die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen unverzüglich zu vernichten (§ 78 Abs. 2 LWO). Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn bis dahin keine gegenteilige Anordnung des Landeswahlleiters erfolgt oder die Unterlagen zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können (§ 78 Abs. 3 LWO). Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der nächsten Wahl vernichtet werden, sofern der Landeswahlleiter nicht ihre frühere Vernichtung zulässt (§ 78 Abs. 4 LWO).
- 5
- Wahlkosten
- Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen.
- 5.1
- Wahlkostenersatz
- Die Kosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen und den Versand der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände (siehe Nummer 2.2) werden im Wege der Einzelabrechnung erstattet. Die übrigen bei der Wahlvorbereitung und Durchführung entstandenen notwendigen Kosten der Gemeinden werden durch einen Pauschalbetrag erstattet. Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage der Kostenabrechnungen der Gemeinden festgesetzt.
Die Kosten der Kreiswahlleiter und des Landeswahlleiters werden auf der Grundlage einer Einzelabrechnung erstattet.
Die Nachweise für die Abrechnung der Wahlkosten sind anhand eines Vordrucks, der den Kreiswahlleitern vom Staatsministerium des Innern zugesandt wird, zu erstellen. Der ausgefüllte Vordruck ist bis spätestens einen Monat nach dem Wahltag vorzulegen. - 5.2
- Briefwahlkosten
- Die Portokosten für die per Post beförderten Wahlbriefe werden von der Deutschen Post AG direkt mit dem Staatsministerium des Innern abgerechnet.
Die nach § 53 Abs. 2 LWO für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle ermittelt die Zahlen der per Post eingegangenen – auch der verspätet eingegangenen – Wahlbriefe. Ist eine Gemeinde oder ein Landkreis mit der Briefwahldurchführung betraut, berichtet sie über die Anzahl der per Post eingegangenen Wahlbriefe dem Kreiswahlleiter bis spätestens einen Monat nach dem Wahltag. Die Kreiswahlleiter teilen die Gesamtzahl der in ihrem Wahlkreis per Post eingegangenen Wahlbriefe bis spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag dem Staatsministerium des Innern, Referat 21 mit, damit dieses die Möglichkeit erhält, die von der Deutschen Post AG vorgelegten Zahlen zu überprüfen.
- 6
- In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Dresden, den 4. Mai 2004
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch