Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
der Bekanntmachung der Neufassung
des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 18. Mai 2021

In der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:

1.
In der Inhaltsübersicht ist die Angabe zu § 74 wie folgt zu berichtigen:
„§ 74
Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren“.
2.
§ 16 ist wie folgt zu berichtigen:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Personalrat
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.“
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
3.
§ 46 ist wie folgt zu berichtigen:
a)
Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 auf Beschluss des Personalrats ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
275 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten ist für je angefangene weitere 1 000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Auf Beschluss des Personalrats können anstatt ganz freizustellender Personalratsmitglieder auch entsprechende Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.“
b)
Absatz 6 wird Absatz 5.
4.
§ 89 ist wie folgt zu berichtigen:
a)
Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag
1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
2.
der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen.
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.“
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

Dresden, den 18. Mai 2021

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Weiß
Referatsleiterin

Änderungsvorschriften