Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

Vom 8. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juni 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Das Sächsische Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 11 Ablieferungspflicht“ die Angabe „§ 11a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes“ eingefügt.
  2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

    „§ 11a
    Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

    Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, finden die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes von 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Weiterhin gilt § 7 BDSG in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 8. Juli 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften