Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Berufspendelnde

Vom 1. Juni 2021

Die Förderrichtlinie Berufspendelnde vom 19. Januar 2021 (SächsABl. S. 95), die durch die Richtlinie vom 22. Februar 2021 (SächsABl. S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Buchstabe A wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Gefördert wird in Teil A frühestens ab dem 14. Dezember 2020 bis längstens zum 4. Juni 2021 die Aufnahme einer Unterkunft im Freistaat Sachsen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus der Tschechischen Republik und aus der Republik Polen in das Gebiet des Freistaates Sachsen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Sektoren der systemrelevanten Infrastruktur einpendeln sowie die damit verbundenen Aufwendungen.“
2.
Ziffer II Buchstabe B wird wie folgt gefasst:
„Gefördert werden in Teil B frühestens ab dem 18. Januar 2021 bis längstens zum 4. Juni 2021 die Testungen, die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht, das zum Zweck der Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft getreten ist, notwendigerweise durchzuführen sind, um zum Zweck der unmittelbar anschließenden Berufsausübung aus der Tschechischen Republik oder der Republik Polen nach Sachsen ein- oder in diese Länder auszupendeln.“
3.
Ziffer VI Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers von der Landesdirektion Sachsen gewährt. Der schriftliche Antrag (Vordruck) gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag. Mit dem Antrag/Verwendungsnachweis erfolgt die Abrechnung/der Nachweis für Teil A entsprechend der tatsächlich in Anspruch genommenen Übernachtungen je Person oder mitreisenden Familienangehörigen und für Teil B entsprechend der tatsächlich erfolgten Testungen.
Anträge können bis längstens 15. Juli 2021 gestellt werden. Anträge, die ab dem 16. Juli 2021 eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Antragstellung für Teil A erfolgt rückwirkend.
Die Antragstellung für Teil B erfolgt rückwirkend für den Zeitraum 18. Januar 2021 bis 31. März 2021 ab dem 1. April 2021 sowie für den Zeitraum 1. April 2021 bis 4. Juni 2021 ab dem 5. Juni 2021.“
4.
In Ziffer VI Nummer 3 wird Satz 1 gestrichen.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften