Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Leistungen im Jahr 2021 zum Ausgleich für entgangene Elternbeiträge bei Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen aufgrund der COVID-19-Pandemie
(VwV Ausgleich entgangene Elternbeiträge 2021)

Vom 24. Juni 2021

I.
Regelungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt aus Gründen der staatlichen Fürsorge

1.
Zuweisungen auf der Grundlage von §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie
2.
Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Leistungen dienen dem Ausgleich oder der Milderung von finanziellen Schäden, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 14. Dezember 2020 bis zum 14. Februar 2021 sowie danach innerhalb des Jahres 2021 entstanden sind, soweit aus Gründen des Infektionsschutzes durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt oder Teilen davon allgemein geschlossen waren und Eltern innerhalb dieses Zeitraums keinen Elternbeitrag entrichtet haben. Die Schließung einzelner Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen, insbesondere als Quarantänemaßnahmen durch örtliche Gesundheitsämter, ist nicht erfasst. Sofern der Bund den Gemeinden und Landkreisen für das Jahr 2021 einen Ausgleich der nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge gewährt, erfolgt in diesem Umfang kein Ausgleich.

II.
Gegenstand der Leistungen

Gegenstand der Leistungen sind Zuweisungen und Zuschüsse zum Ausgleich von Mindereinnahmen der Träger der Kindertagesbetreuungsangebote bei den Elternbeiträgen im Zeitraum der Schließung. Die Zuweisungen und Zuschüsse dienen der Sicherstellung der Finanzierung der Personalkosten der Kindertagesbetreuungsangebote und der Aufrechterhaltung ihrer Betriebsfähigkeit.

III.
Empfänger der Leistungen

1.
Empfänger der Zuweisungen nach Ziffer I Nummer 1 sind
a)
Gemeinden als Finanzierungsverantwortliche von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen, die in die Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind und
b)
öffentliche Schulträger als Finanzierungsverantwortliche für Einrichtungen nach der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist.
2.
Empfänger der Zuschüsse nach Ziffer I Nummer 2 sind Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind.

IV.
Voraussetzungen

1.
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a haben im Antrag zu erklären, dass
in der Gemeinde im jeweiligen Schließzeitraum oder für einen entsprechenden Zeitraum danach für Kinder ohne Notbetreuung Elternbeiträge nicht erhoben wurden oder werden,
die Zuweisung unverzüglich an freie Träger von Kindertageseinrichtungen und an Kindertagespflegepersonen im Rahmen der Finanzierungsleistungen entsprechend der dort abgeschlossenen Betreuungsverträge weitergereicht wird, soweit nicht bereits Vorleistungen erbracht wurden.
2.
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b haben im Antrag zu erklären, dass
im jeweiligen Schließzeitraum oder für einen entsprechenden Zeitraum danach für Kinder ohne Notbetreuung Elternbeiträge nicht erhoben wurden oder werden,
die Zuweisung unverzüglich an Einrichtungen, die sich nicht in Trägerschaft eines öffentlichen Schulträgers befinden, im Rahmen der Finanzierungsleistungen entsprechend der dort abgeschlossenen Betreuungsverträge weitergereicht wird, soweit nicht bereits Vorleistungen erbracht wurden.
3.
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 haben im Antrag zu erklären, dass im Umfang des bewilligten Zuschusses im jeweiligen Schließzeitraum oder danach, spätestens jedoch zwei Monate nach Auszahlung des Zuschusses, für Kinder ohne Notbetreuung Elternbeiträge gemindert wurden oder werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Leistungen

1.
Die Leistung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.
Schließzeitraum 14. Dezember 2020 bis 14. Februar 2021
a)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a ist die Anzahl der aufgenommenen Kinder im Gemeindegebiet, für die am 1. Januar 2021 ein Betreuungsvertrag bestand, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit in der Krippe, im Kindergarten und in der Kindertagespflege und berechnet auf eine sechsstündige Betreuungszeit im Hort. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Gilt für Kinder im Schulvorbereitungsjahr ein abweichender Elternbeitrag, sind die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder vor dem Schulvorbereitungsjahr und die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder im Schulvorbereitungsjahr getrennt auszuweisen. Für die so ermittelte Anzahl von Kindern wird jeweils eine Zuweisung gewährt in zweifacher Höhe des in der Gemeinde am 1. Januar 2021 für das jeweilige Angebot geltenden einheitlichen monatlichen Elternbeitrages nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für neun Stunden beziehungsweise sechs Stunden im Hort, abzüglich
der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 15 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen im Umfang des zweifachen Monatsbetrages für den Januar 2021 und
der im Schließzeitraum von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Notbetreuung. Sollten im Schließzeitraum für die Notbetreuung auf der Grundlage einer kommunalen Entscheidung grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben worden sein, ist der nicht erhobene Elternbeitrag dennoch als Beitragseinnahme anzusetzen.
b)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ist die Anzahl der Kinder in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers, für die am 10. September 2020 ein Betreuungsvertrag bestand, differenziert nach fünfstündiger und sechsstündiger Betreuungszeit. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Für die so ermittelte Anzahl von Kindern wird jeweils eine Zuweisung gewährt in zweifacher Höhe des am 1. Januar 2021 geltenden monatlichen Elternbeitrages nach § 9 Absatz 1 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung für fünf beziehungsweise sechs Stunden, abzüglich
der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 9 Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung im Umfang des zweifachen Monatsbetrages für den Januar 2021 und
der im Schließzeitraum von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Notbetreuung. Sollten im Schließzeitraum für die Notbetreuung auf der Grundlage einer kommunalen Entscheidung grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben worden sein, ist der nicht erhobene Elternbeitrag dennoch als Beitragseinnahme anzusetzen.
c)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2
Maßstab der Bemessung des Zuschusses für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 ist die Anzahl der Kinder in der Kindertageseinrichtung, für die am 1. Januar 2021 ein Betreuungsvertrag bestand, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit in der Krippe und im Kindergarten sowie auf eine sechsstündige Betreuungszeit im Hort. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Gilt für Kinder im Schulvorbereitungsjahr in der Standortgemeinde ein abweichender Elternbeitrag, sind die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder vor dem Schulvorbereitungsjahr und die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder im Schulvorbereitungsjahr getrennt auszuweisen. Für die so ermittelte Anzahl von Kindern wird jeweils ein Zuschuss gewährt in zweifacher Höhe des in der Standortgemeinde am 1. Januar 2021 für das jeweilige Angebot geltenden monatlichen Elternbeitrages nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für neun beziehungsweise sechs Stunden im Hort, abzüglich
der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, in Höhe des zweifachen Monatsbetrages für den Januar 2021 und
der im Schließzeitraum von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Notbetreuung, ohne Einbeziehung von Elternbeiträgen, die den in der Standortgemeinde für das jeweilige Angebot festgesetzten Elternbeitrag übersteigen.
3.
Schließzeiträume ab dem 15. Februar und bis zum 31. Dezember 2021
a)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a ist die Anzahl der aufgenommenen Kinder im Gemeindegebiet, für die am 1. April 2021 ein Betreuungsvertrag bestand, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit in der Krippe, im Kindergarten und in der Kindertagespflege und berechnet auf eine sechsstündige Betreuungszeit im Hort. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Gilt für Kinder im Schulvorbereitungsjahr ein abweichender Elternbeitrag, sind die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder vor dem Schulvorbereitungsjahr und die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder im Schulvorbereitungsjahr getrennt auszuweisen. Für die so ermittelte Anzahl von Kindern wird je Schließtag jeweils eine Zuweisung gewährt in Höhe eines Zwanzigstels des in der Gemeinde am 1. April 2021 für das jeweilige Angebot geltenden einheitlichen monatlichen Elternbeitrages nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für neun Stunden beziehungsweise sechs Stunden im Hort, abzüglich
der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 15 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen je Schließtag im Umfang von einem Zwanzigstel des Betrages im Monat April 2021 und
der im Schließzeitraum von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Notbetreuung. Sollten im Schließzeitraum für die Notbetreuung auf der Grundlage einer kommunalen Entscheidung grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben worden sein, ist der nicht erhobene Elternbeitrag dennoch als Beitragseinnahme anzusetzen.
Schließtage im Sinne dieser Vorschrift sind die Wochentage von Montag bis Freitag einschließlich von Feiertagen, die auf diese Tage entfallen. Für Schließzeiträume ab dem 1. September 2021 gelten abweichend die Kinderzahlen und Elternbeiträge am 1. September 2021 sowie die Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Monat September 2021. Hat sich der in der Gemeinde geltende Elternbeitrag nach dem Stichtag der Beitragsbemessung verändert, gelten abweichend der neu festgelegte Elternbeitrag sowie die Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Schließzeitraum.
b)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ist die Anzahl der Kinder in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers, für die am 10. September 2020 ein Betreuungsvertrag bestand, differenziert nach fünfstündiger und sechsstündiger Betreuungszeit. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Für die so ermittelte Anzahl von Kindern wird je Schließtag jeweils eine Zuweisung gewährt in Höhe eines Zwanzigstels des am 1. April 2021 geltenden monatlichen Elternbeitrages nach § 9 Absatz 1 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung für fünf beziehungsweise sechs Stunden, abzüglich
der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 9 Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung je Schließtag im Umfang von einem Zwanzigstel des Betrages im Monat April 2021 und
der im Schließzeitraum von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Notbetreuung. Sollten im Schließzeitraum für die Notbetreuung auf der Grundlage einer kommunalen Entscheidung grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben worden sein, ist der nicht erhobene Elternbeitrag dennoch als Beitragseinnahme anzusetzen.
Schließtage im Sinne dieser Vorschrift sind die Wochentage Montag bis Freitag einschließlich von Feiertagen, die auf diese Tage entfallen. Für Schließzeiträume ab dem 1. September 2021 gelten abweichend die Elternbeiträge am 1. September und die Kinderzahlen am 10. September 2021 sowie die Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Monat September 2021. Hat sich der geltende Elternbeitrag nach dem Stichtag der Beitragsbemessung verändert, gelten abweichend der neu festgelegte Elternbeitrag sowie die Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Schließzeitraum.
c)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2
Maßstab der Bemessung des Zuschusses für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 ist die Anzahl der Kinder in der Kindertageseinrichtung, für die am 1. April 2021 ein Betreuungsvertrag bestand, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit in der Krippe und im Kindergarten sowie auf eine sechsstündige Betreuungszeit im Hort. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Gilt für Kinder im Schulvorbereitungsjahr in der Standortgemeinde ein abweichender Elternbeitrag, sind die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder vor dem Schulvorbereitungsjahr und die Anzahl der neunstündig betreuten Kindergartenkinder im Schulvorbereitungsjahr getrennt auszuweisen. Für die so ermittelte Anzahl von Kindern wird je Schließtag jeweils ein Zuschuss gewährt in Höhe eines Zwanzigstels des in der Standortgemeinde am 1. April 2021 für das jeweilige Angebot geltenden monatlichen Elternbeitrages nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für neun beziehungsweise sechs Stunden im Hort, abzüglich
der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch je Schließtag im Umfang von einem Zwanzigstel des Betrages im Monat April 2021 und
der im Schließzeitraum von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Notbetreuung, ohne Einbeziehung von Elternbeiträgen, die den in der Standortgemeinde für das jeweilige Angebot festgesetzten Elternbeitrag übersteigen.
Schließtage im Sinne dieser Vorschrift sind die Wochentage Montag bis Freitag einschließlich von Feiertagen, die auf diese Tage entfallen. Für Schließzeiträume ab dem 1. September 2021 gelten abweichend die Kinderzahlen und Elternbeiträge am 1. September 2021 sowie die Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Monat September 2021. Hat sich der in der Standortgemeinde geltende Elternbeitrag nach dem Stichtag der Beitragsbemessung verändert, gelten abweichend der neu festgelegte Elternbeitrag sowie die Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Schließzeitraum.

VI.
Verfahren

1.
Antragstellung
a)
Die Leistung erfolgt auf Antrag (siehe Anlagen) bei der Bewilligungsbehörde.
b)
Der Antrag für den Schließzeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 14. Februar 2021 nach Ziffer V Nummer 2 ist bis spätestens zum 1. August 2021 zu stellen.
c)
Anträge nach Ziffer V Nummer 3 für Schließzeiträume ab dem 15. Februar bis zum 31. Mai 2021 sind bis spätestens zum 1. September 2021 zu stellen. Mehrere Schließzeiträume können in einem Antrag zusammengefasst werden.
d)
Anträge für Schließzeiträume ab dem 1. Juni 2021 können mehrere Schließzeiträume umfassen, insgesamt jedoch nicht mehr als acht aufeinanderfolgende Kalenderwochen. Ist der Schließzeitraum noch nicht beendet, ist ab der neunten Kalenderwoche ein neuer Antrag zu stellen. Ein Antrag ist jeweils spätestens 12 Wochen nach dem Ende des Kalendermonats zu stellen, in dem der Zeitraum endet, für den Leistungen beantragt werden.
e)
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a
Für kreisangehörige Gemeinden als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a ist Bewilligungsbehörde der Landkreis, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Für die Antragstellung sind für kreisangehörige Gemeinden die Formulare nach Anlage 1 a und 1 b zu nutzen und für Kreisfreie Städte die Formulare nach Anlage 2 a und 2 b. Die zur Bemessung des Zuschusses nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a und nach Nummer 3 Buchstabe a erforderlichen Daten sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Antragsformular, anzugeben.
f)
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
Bewilligungsbehörde für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ist die Landesdirektion Sachsen. Für die Antragstellung sind die Formulare nach Anlage 3 a und 3 b zu nutzen. Die zur Bemessung des Zuschusses nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b erforderlichen Daten sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Antragsformular, anzugeben.
g)
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 2
Bewilligungsbehörde für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 ist die Landesdirektion Sachsen. Für die Antragstellung sind die Formulare nach Anlage 4 a und 4 b zu nutzen. Die zur Bemessung des Zuschusses nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c erforderlichen Daten sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Antragsformular, anzugeben.
2.
Bewilligung und Auszahlung
a)
Die Entscheidung ergeht schriftlich. Für das Verfahren, insbesondere für die Bewilligung und die Auszahlung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBI. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift oder dem Bescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
b)
Die Auszahlung soll spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen und bewilligungsfähigen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle (Datum Posteingangsstempel) erfolgen.

VII.
Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die Antragsteller sind verpflichtet, die der Antragstellung zu Grunde liegenden Daten nachvollziehbar zu dokumentieren und die hierzu erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren. Die Landkreise sind berechtigt, bei kreisangehörigen Gemeinden als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a die Daten nach Satz 1 und den Einsatz der Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Landesdirektion Sachsen ist berechtigt, bei Kreisfreien Städten als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a, bei Schulträgern als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b und bei Trägern von Kindertageseinrichtungen als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 die Daten nach Satz 1 und den Einsatz der Zuweisungen und Zuschüsse durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 stimmen einem Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 4a

Anlage 4b

Änderungsvorschriften