Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Erteilung einer Erlaubnis
für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung
(VwVErlJugHiE)

Vom 18. Juni 2021

Zur Durchführung von § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird bestimmt:

Teil A
Einweisung in die Anwendung

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten und die nach § 45 und § 48 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedürfen.

Dazu gehören insbesondere

1.
sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
3.
Tagesgruppen (§ 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
4.
Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
Wohnformen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
6.
Wohnformen zur Leistungsgewährung nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und
7.
Formen der Unterbringung zur Inobhutnahme (§§ 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

II.
Ausschluss der Anwendung

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt nicht für Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche gemäß Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom 16. Juni 2000 (SächsABl. S. 517), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404).

Teil B
Allgemeine Grundsätze

I.
Erteilung der Betriebserlaubnis

Die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches So­zialgesetzbuch ist gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung oder der Wohnform gewährleistet ist.

II.
Wohl der Kinder und Jugendlichen

1.
Ziel der pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen ist es, die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Dies beinhaltet die stetige Weiterentwicklung der Konzeption entsprechend des Bedarfs.
2.
Das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung oder der Wohnform ist in der Regel dann gewährleistet, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden
a)
räumlichen (vergleiche Teil C, § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Alternative 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
b)
fachlichen (vergleiche Teil D, § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Alternative 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
c)
personellen (vergleiche Teil E, § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Alternative 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt und
d)
die in § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestellten Anforderungen eingehalten sind.
3.
Die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sind vom Zweck und der Konzeption der jeweiligen Einrichtungen abhängige Mindestanforderungen. Diese können insbesondere nach Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen differieren. Erfüllt oder übertrifft der Einrichtungsträger in der jeweiligen Einrichtung die Mindeststandards, welche das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleisten, sind die Voraussetzungen an die Betriebserlaubniserteilung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller nach § 45 Absatz 3 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgelegte Einrichtungskonzeption als erfüllt zu erachten. In der Betriebserlaubnis sind die in der jeweiligen Einrichtung erforderlichen Mindeststandards auszuweisen, die für die Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sind.
4.
Besondere Vorkommnisse, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen, den Betrieb der Einrichtung und die Sicherheitsbestimmungen in der Einrichtung betreffen, sind unverzüglich dem Landesjugendamt und dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
5.
Der Träger ist im Bescheid zu verpflichten, das Landesjugendamt und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Einrichtung zu unterrichten, die die Versorgung der jungen Menschen oder den Bestand der Einrichtung gefährden können.

Teil C
Räumliche Voraussetzungen

I.
Sicherheit

1.
Räume, Anlagen und sonstige Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie dem Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gerecht werden.
2.
Für die Einhaltung der Vorschriften des Baurechts, der Bestimmungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Regelungen zum Schutz vor Unfällen und Bränden sowie für die Durchführung notwendiger sicherheitstechnischer Prüfungen von Anlagen und Einrichtungen ist der Einrichtungsträger verantwortlich. Dem Landesjugendamt sind auf Verlangen einschlägige Stellungnahmen und Nachweise der für die Prüfung zuständigen Behörden und Stellen vorzulegen.
3.
Alter und Entwicklungsstand der Kinder oder Jugendlichen sowie die Art der Einrichtung können besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern.
Zu nennen sind insbesondere:
a)
Heizkörper- und Steckdosensicherung,
b)
Absicherung von Mischbatterien in Duschen und Bädern zur Vermeidung von Verbrühungsgefahr,
c)
Verzicht auf Schwing- und Pendeltüren,
d)
Verzicht auf Verglasungen von Fenstern, Wänden und Türen, die bis zum Boden reichen, beziehungsweise Verwendung von Sicherheitsglas,
e)
Schutzvorrichtungen an Fenstern, Glastüren, Treppengeländern, Balkonen und Kellerschächten,
f)
Zäune am Freigelände.

II.
Lage, Bau und Ausstattung

1.
Der Einrichtungsträger hat nachzuweisen, dass er bei der Wahl des Standortes die sich aus Zweck, Aufgabe und Konzeption der Einrichtung ergebenden Anforderungen an das soziale Integrationspotential der Wohnumgebung, die Nähe zu Schulen und Ausbildungsstätten, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, sowie eine gesunde Wohnumwelt beachtet und mit dem Wohl der Kinder und Jugendlichen in Einklang gebracht hat. Einrichtungen sind nicht zulässig in Gebäuden, in denen sich eine Gaststätte, eine Spielhalle oder ein ähnlicher Betrieb befindet.
2.
Der Einrichtungsträger hat nachzuweisen, dass dem Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen nach Spiel und Bewegung in der Freizeit durch die Gestaltung der Einrichtung (zum Beispiel Zugang zu einem Freigelände), die Einbettung in die Umgebung oder Angebote zur Freizeitbetreuung entsprochen wird.
3.
In Einrichtungen über Tag und Nacht sollen Kinder und Jugendliche in Gruppen betreut werden, denen jeweils ein eigenständiger Wohnbereich zugeordnet ist. Die Gestaltung der Wohnbereiche soll eine der pädagogischen Konzeption entsprechende räumliche Begrenzung des Alltagslebens der Gruppen voneinander erlauben. Küche und Aufenthaltsräume sind in der Regel der Gruppe zuzuordnen. Eine gemeinschaftliche Nutzung von weiteren Funktionsräumen durch mehrere Gruppen ist in der Regel zulässig.
4.
Für die bauliche Gestaltung und die Ausstattung gilt:
a)
Einrichtungen zur Unterbringung über Tag und Nacht sind mit Ein- oder Zweibettzimmern auszustatten, wobei Einbettzimmer eine Mindestfläche von 8 m² und Doppelzimmer eine Mindestfläche von 14 m² haben müssen. Der Einrichtungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass im Bedarfsfall Einzelunterbringungen ermöglicht werden können. Bei Einrichtungen nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch muss das Zimmer für Mutter/Vater und Kind mindestens 14 m² groß sein.
b)
Bei Tagesgruppen beträgt die Mindestfläche 10 m² pro Kind oder Jugendlichem bezogen auf die Einrichtung.
c)
Fenster sind bei direkter Sonneneinstrahlung mit Sonnen- oder Blendschutzvorrichtungen zu versehen.
d)
Fußböden müssen trittsicher und splitterfrei sein.
e)
Bei mehr als sechs Bewohnern sind mehrere, für Bewohner ab dem siebten Lebensjahr auch nach Geschlechtern getrennte, Toiletten, Wasch- und Duschmöglichkeiten vorzusehen.
f)
Für Personal ist eine separate Toilette mit Handwaschmöglichkeit sowie ein Raum für Bereitschaftszeiten und Beratungen vorzuhalten.
g)
Durchgangs- und „gefangene“ Zimmer sind als Bewohnerzimmer nicht zulässig.
5.
Dem Schutzraumcharakter von Inobhutnahmestellen muss Rechnung getragen werden. Es muss eine erkennbare räumliche Trennung zwischen Plätzen nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungsteilen bestehen (zum Beispiel abgegrenzter Bereich, eigene Zugänge et cetera).

Teil D
Fachliche Voraussetzungen

Die Einrichtung bedarf einer schlüssigen Konzeption in Bezug auf ihren Zweck und ihre Ziele. Dabei ist die Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe zu achten. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die angewandten Methoden und Prinzipien der Erziehung eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen darstellen.

Teil E
Personelle Voraussetzungen

I.
Allgemeines

Die Prüfung der Eignung des Personals obliegt dem Einrichtungsträger. Dieser hat vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung und vor dem Einsatz weiteren oder anderen Personals nachzuweisen, dass aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,1985 I S. 195), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, beim Einrichtungsträger vorliegen sowie Behördenführungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Landesjugendamt abgefordert sind. Durch Nebenbestimmung ist zu gewährleisten, dass der Einrichtungsträger im Abstand von höchstens fünf Jahren Führungszeugnisse erneut anfordert und prüft. § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

II.
Qualifikation

1.
Leitung
Erforderlich ist eine Fachkraft, die eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nachweisen kann und über ausreichende Kenntnisse in Sozialpädagogik und Sozialmanagement verfügt. Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung können eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft (Studium der Sozialpädagogik oder des Sozialmanagements, postgradualer Studiengang oder Weiterbildung in Sozialmanagement) erfordern.
2.
Fachkräfte
Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, sind:
a)
staatlich anerkannte Erzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen;
b)
Personen mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziale Arbeit oder Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt/Hauptfach Sozialpädagogik;
c)
Heilpädagogen mit Fachschul- und Hochschulabschluss;
d)
Personen mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachkraft für soziale Arbeit;
e)
Kindheitspädagogen in Abhängigkeit des Tätigkeitsfeldes.
Andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Zustimmung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Zustimmung kann unter Auflagen erfolgen. Auf § 29 des Landesjugendhilfegesetzes wird verwiesen.
Personen in Ausbildung dürfen unter Anleitung der pädagogischen Fachkräfte mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde als Zusatzpersonal eingesetzt werden. Ab dem letzten Ausbildungsjahr können diese im Mindestpersonalbestand berücksichtigt werden.

III.
Personelle Besetzung

1.
Der Einrichtungsträger hat vor der Erteilung der Betriebserlaubnis die Leitungs- und Betreuungskräfte und deren Beschäftigungsumfang anzugeben. Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch die geplante personelle Besetzung der Personalmindestbedarf gedeckt ist.
2.
Der Einrichtungsträger ist zur Einhaltung des Personalmindestbedarfs und zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen der Angaben nach Nummer 1 und der Konzeption zu verpflichten. Die Betriebserlaubnis ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu versehen, dass der Personalmindestbedarf bezogen auf die Belegung der Einrichtung nicht eingehalten ist oder Änderungen nicht mitgeteilt werden.
3.
Zur Bestimmung des Personalmindestbedarfs gilt für Angebote nach § 13 Absatz 3 und § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Folgendes:
a)
sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch): eine Fachkraft für acht junge Menschen;
b)
Tagesgruppen (§ 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch): eine Fachkraft für vier Kinder oder Jugendliche bei einer Gruppenstärke von maximal zehn Kindern oder Jugendlichen.
4.
Zur Bestimmung des Personalmindestbedarfs gilt für Angebote nach §§ 19, 34, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Folgendes:
a)
Gruppenstärke: maximal zehn Kinder/Jugendliche;
b)
Personalbemessung
Die personelle Mindestbesetzung muss entsprechend der Anzahl der Gruppen und der Gruppenstärke, dem Alter der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen und der festgelegten Platzkapazität gewährleistet sein.
c)
Einrichtungen nach §§ 19, 34 und insbesondere 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben zur Umsetzung des fachlichen Auftrags und zur Erfüllung der Aufsichtspflicht die Tages- und Nachtbetreuung zu gewährleisten. Bei der Berechnung des Personalmindestbedarfes soll die Konzeption, welche Bestandteil der Betriebserlaubnis ist, berücksichtigt werden. Räumliche Besonderheiten, die Aufnahmebereitschaft, das Alter der zu Betreuenden sowie ein besonderer Betreuungsbedarf können zusätzliches Personal und Ausstattung erfordern.
d)
Einrichtungen der Inobhutnahme nach §§ 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben die Aufnahmebereitschaft und Betreuung über Tag und Nacht sicherzustellen.
5.
Jede Einrichtung hat eine pädagogische Leitung. Die gruppenfreie Zeit für die pädagogische Leitung ist mit einem Sechzehntel Vollzeitäquivalent je Vollzeitäquivalent an Fachkräften zu bemessen.

Teil F
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen vom 31. März 2006 (SächsABl. S. 414), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 18. Juni 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften