Historische Fassung war gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe
in der Kindertagesbetreuung
(Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung – RL KiTa-QuTVerb)

Vom 29. Juni 2021

Teil A:
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes folgende Maßnahmen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder bis zum Schuleintritt:

im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 1)

Maßnahme 1: Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,
Maßnahme 2: Personalkostenzuschuss für Personen in berufsbegleitender Fort- oder Weiterbildung und berufsbegleitendem Studium zur Erschließung neuer Zielgruppen und zur Fachkräftegewinnung in Kindertageseinrichtungen,
Maßnahme 3: Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,

im Handlungsfeld „Starke Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 2)

Maßnahme 4: Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege,

im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 3)

Maßnahme 5: Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Förderung von Teamfortbildungen zu ausgewählten Themen in Kindertageseinrichtungen,
Maßnahme 6: Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Verbesserung der Ausstattung mit digitalen Medien in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

III.
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1.
Zuwendungen aus Bundesmitteln werden für die Maßnahmen 1 bis 6 nur gewährt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, in denen überwiegend Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden. Abweichend von Satz 1 können ergänzend aus Landesmitteln Zuwendungen für die Maßnahme 1 für Kindertageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder gewährt werden. Die übrigen Regelungen der Richtlinie gelten entsprechend.
2.
Die Zuwendungen werden im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 (Bewilligungszeitraum) gewährt. Eine Doppelförderung mit Landes- oder kommunalen Mitteln ist ausgeschlossen.
3.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.
Die weiteren maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen richten sich nach Teil B dieser Förderrichtlinie.

IV.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
2.
Antragsverfahren
Die Träger der Kindertageseinrichtungen beziehungsweise die kommunalen Gebietskörperschaften die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, anbieten oder nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S.1810) geändert worden ist, finanzieren, beantragen die Zuwendung bei der Bewilligungsstelle. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Antragsformulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Die Antragstellung soll für die ausgewählten Maßnahmen zusammengefasst für mehrere Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfolgen. Dabei sind die entsprechend der jeweiligen Maßnahme in Nummer 1.3 Buchstabe b, Nummer 2.3 Buchstabe b, Nummer 3.3 Buchstabe b, Nummer 4.3 Buchstabe b, Nummer 5.3 Buchstabe b oder Nummer 6.3 Buchstabe b vorgegebenen Fachdaten zusammengefasst anzugeben. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind gesondert auszuweisen. Es gelten folgende Antragsfristen:
a)
Anträge ausschließlich für das Jahr 2021: bis zum 31. August 2021
b)
Anträge für die Jahre 2021 und 2022: bis zum 31. August 2021
c)
Anträge ausschließlich für das Jahr 2022: bis zum 30. April 2022.
3.
Bewilligungsverfahren
Die Anträge sollen unverzüglich beschieden werden. Die Bewilligung erfolgt nach Antragseingang. Abweichungen werden zugelassen von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie von Nummer 1.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK). Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 VVK wird der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2021 zugelassen.
4.
Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7.1 der VVK wird die Zuwendung wie folgt ausgezahlt:
a)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 5 Buchstabe a:
100 Prozent der Zuwendung im Oktober 2021
b)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 5 Buchstabe b:
100 Prozent der für das Jahr 2021 bewilligten Zuwendung im Oktober 2021,
50 Prozent der für das Jahr 2022 bewilligten Zuwendung im April 2022,
50 Prozent der für das Jahr 2022 bewilligten Zuwendung im Oktober 2022,
c)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 5 Buchstabe c:
100 Prozent der Zuwendung im Oktober 2022
Abweichend von Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 7.1 der VVK sind hierfür keine gesonderten Auszahlungsanträge erforderlich.
5.
Mitteilungspflichten
Abweichend von Nummer 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 8.2.5 der VVK erstreckt sich der Zeitraum der alsbaldigen Verwendung der Zuwendung auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Abweichend von Nummer 8.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 8.5 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, Nummer 8.3.1 und Nummer 8.5 der Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) sind für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung keine Zinsen zu verlangen. Nummer 5.4 der ANBest-P sowie Nummer 5.4 der ANBest-K finden keine Anwendung.
6.
Zweckbindung
Für die Maßnahme 6 nach Teil B, Abschnitt 3, gilt gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4.2.6 der VVK eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.
7.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger reichen ihre Verwendungsnachweise bei der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6.2 bis 6.4 der ANBest-K (kommunale Träger) oder gemäß Nummer 6.2 bis 6.8 der ANBest-P (freie Träger) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes ein. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 ANBest-P wird zugelassen. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind gesondert auszuweisen. Nummer 6.1 Satz 2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
8.
Unabhängig von der Vorlage des Verwendungsnachweises haben die Zuwendungsempfänger in dem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen System eine Berichterstattung zum aktuellen Sachstand der Umsetzung der geförderten Maßnahme für das Jahr 2021 bis zum 28. Februar 2022 sowie für das Jahr 2022 bis zum 28. Februar 2023 vorzunehmen.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft.

Teil B:
Maßnahmespezifische Regelungen

Abschnitt 1
Förderung im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Maßnahme 1:
Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch die Sicherstellung von zeitlichen Ressourcen für eine qualifizierte Praxisanleitung bei der Aus- und Weiterbildung und damit bei der Gewinnung neuer Fachkräfte zu unterstützen.

1.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die zeitliche Freistellung von pädagogischen Fachkräften zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praxisanleitung). Praktikantinnen und Praktikanten sind Personen, die
eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum staatlich geprüften Sozialassistenten (Berufsfachschule in Vollzeit),
eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger,
eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher (Fachschule in Vollzeit oder berufsbegleitend) oder
einen der Studiengänge Kindheitspädagogik, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit (Fachhochschule oder Berufsakademie in Vollzeit oder berufsbegleitend)
belegen.
1.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung, den Umfang der Freistellung in Stunden pro Woche sowie die zeitliche Dauer der Praxisanleitung, für die die Förderung beantragt wird,
b)
die Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung für folgende Kriterien:
die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
den Stundenumfang der Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
die Anzahl der von den pädagogischen Fachkräften für die Praxisanleitung angeleiteten und anzuleitenden Praktikantinnen und Praktikanten;
Förderfähig ist dabei auch eine Sicherung bereits bestehender Standards.
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung, für welche die Zuwendung beantragt wird, folgende Voraussetzungen erfüllen:
Qualifikation nach § 5 Absatz 1 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist, sowie
Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385).
e)
eine Erklärung, dass die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung ausschließlich für Praktikantinnen und Praktikanten gemäß Nummer 1.1 Satz 2 erfolgt.
f)
eine Erklärung, dass die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung mindestens im Umfang der beantragten Förderung, in der Regel zwei Stunden pro Woche und anzuleitende Praktikantin oder anzuleitenden Praktikanten, erfolgt.
g)
eine Erklärung, dass das Personalvolumen, welches durch die Freistellung gebunden ist, ausgeglichen wird, so dass die Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Personalschlüssel gewährleistet ist.
1.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 30 Euro pro Stunde für bis zu zwei Anleitungsstunden pro Woche und in der Kindertageseinrichtung betreute Praktikantin oder betreuter Praktikant.

Maßnahme 2:
Personalkostenzuschuss für Personen in berufsbegleitender Fort- oder Weiterbildung und berufsbegleitendem Studium zur Erschließung neuer Zielgruppen und zur Fachkräftegewinnung in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch eine Bezuschussung der einschlägigen berufsbegleitenden oder dualen Ausbildungs- oder Studiengänge bei der Gewinnung neuer qualifizierter Fachkräfte zu unterstützen.

2.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein Zuschuss für in Teilzeit beschäftigte Personen, die berufsbegleitend oder dual
eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder zum „Staatlich anerkannten Erzieher“,
eine Fortbildung gemäß der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), oder
ein Studium in einem der Studiengänge Kindheitspädagogik, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit
absolvieren.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen, bei denen die Personen in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1 angestellt sind.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der Personen in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1 und die Monate der Förderung,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der Personen in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1, förderfähig ist dabei auch eine Sicherung bereits bestehender Standards,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass ein entsprechender Platz in einer entsprechenden Fachschule, Fachhochschule, Berufsakademie oder Fortbildung vorhanden ist,
e)
eine Erklärung, dass mit der Person, für die eine Förderung beantragt wird, ein Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche abgeschlossen wurde.
2.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bis zu 750 Euro pro Person und Monat in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1.

Maßnahme 3:
Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch die Sicherstellung einer qualifizierten Praxisanleitung bei der Aus- und Weiterbildung und damit der Gewinnung neuer Fachkräfte zu unterstützen.

3.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein Zuschuss zum Absolvieren einer Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der pädagogischen Fachkräfte, für die eine Förderung beantragt wird,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte mit absolvierter Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die Person, die die Fortbildung absolvieren soll, die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziffer II der VwV Praxisanleiterfortbildung erfüllt,
e)
eine Erklärung, dass die Fortbildung den Vorgaben der VwV Praxisanleiterfortbildung entspricht,
f)
die Angabe zu Beginn und Ende der Fortbildungsmaßnahme für jede Fachkraft, für die eine Förderung beantragt wird.
3.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bis zu 700 Euro pro Person und Fortbildungskurs.

Abschnitt 2
Förderung im Handlungsfeld „Stärkung der Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Maßnahme 4:
Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege

Ziel der Förderung ist es, dass perspektivisch alle Kindertagespflegepersonen eine Finanzierung für mindestens 38 Ausfalltage für Ausfallzeiten (zum Beispiel Krankheit, Urlaub, Fortbildung) erhalten. Die Höhe der Vergütung für die Ausfalltage soll sich an der Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflege gemäß § 14 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen orientieren. Zudem können die Gemeinden bei ihrer Aufgabe, die Vertretung für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch eine anderweitige Betreuung der Kinder sicherzustellen und zu finanzieren, unterstützt werden. Die Förderung dient dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsfähigkeit der Kindertagespflegepersonen, da damit ein gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld geschaffen wird.

4.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Zuschusses für die Vergütung von Ausfalltagen der Kindertagespflegepersonen oder für die Verbesserung von Vertretungslösungen in der Kindertagespflege.
4.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen anbieten, und Landkreise, die Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finanzieren. Sofern Kommunen die Kindertagespflege durch Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern geregelt haben, können auch diese freien Träger Zuwendungsempfänger sein.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, für die eine Förderung beantragt wird. Die Zuwendung kann auch gewährt werden für Kindertagespflegepersonen, die die Ersatzbetreuung anbieten,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der kommunal finanzierten Ausfalltage für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen, die Höhe der Vergütung pro Ausfalltag sowie die Vertretungslösung in der kommunalen Gebietskörperschaft;
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass sich die Vergütung für die Ausfalltage an der Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflege gemäß § 14 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen orientiert und unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der vertraglich gebundenen Kinder erfolgt.
e)
Die Zuwendung soll vorrangig für die Erhöhung der Anzahl der finanzierten Ausfalltage verwendet werden. Wenn bereits 38 Ausfalltage finanziert werden, kann die Zuwendung auch für die Erhöhung der Vergütung für die finanzierten Ausfalltage oder zum Aufbau, zur Sicherung oder zur Weiterentwicklung der kommunal finanzierten Vertretungslösungen für Ausfalltage verwendet werden. Übergreifende Vertretungslösungen sind möglich. Dafür können Kooperationsvereinbarungen vorgelegt werden, in denen eine gemeinsame Ko-Finanzierung beschrieben wird.
4.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bis zu 1 900 Euro pro Jahr und Kindertagespflegeperson.

Abschnitt 3
Förderung im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Maßnahme 5:
Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Förderung von Teamfortbildungen zu ausgewählten Themen in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, dass die pädagogischen Fachkräfte perspektivisch über Kenntnisse und Kompetenzen zur Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie ihre Version für Kinder und Jugendliche (ICF-CY) verfügen. Damit soll eine gemeinsame Sprache und ein Rahmen für die Planung von Förderung und Therapie sowie die Formulierung von Förder- und Behandlungszielen bereitgestellt werden. Hintergrund ist insbesondere, dass interdisziplinäre Förderung sowohl einer interprofessionellen Zusammenarbeit als auch der Betrachtung der Familienbedürfnisse bedarf, um die Partizipationsmöglichkeiten zu verbessern.

5.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Teamfortbildungen zu den nachfolgend genannten Themen der pädagogischen Arbeit, um inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung besser bewältigen zu können:
praxisnahe Umsetzung des ICF-CY in der Kindertagesbetreuung,
Inklusion in der Kindertagesbetreuung sowie
Kinderschutz und soziale Arbeit in der Kindertagesbetreuung.
5.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Benennung der Anzahl der Kindertageseinrichtungen, für die eine Förderung beantragt wird, und des jeweiligen Themenschwerpunktes,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl pädagogischer Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung mit Kompetenzen in dem jeweiligen Themenschwerpunkt,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die zum Einsatz kommenden Referentinnen und Referenten grundsätzlich über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung und über Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen,
e)
eine Erklärung, dass die Teamfortbildung insgesamt mindestens 32 Seminareinheiten je 45 Minuten (inklusive Reflexion) umfasst. Die nachfolgend genannten Inhalte der Themenschwerpunkt sind als Orientierung zu verstehen und können entsprechend dem fachlichen Bedarf angepasst werden.
aa)
Praxisnahe Umsetzung des ICF-CY in der Kindertagesbetreuung:
Wissen über die Zusammenhänge des Bildungsplanes und der ICF-CY,
Kenntnisse über die Einordnung der ICF-CY in das Beobachtungssystem der Kindertageseinrichtung,
Grundlagenwissen über das Anliegen und die Struktur der ICF-CY,
gemeinsame Sprache und Perspektive,
Einblick in die Lebensbereiche der ICF-CY sowie
Konsequenzen für die Förderplangestaltung.
bb)
Inklusion in der Kindertagesbetreuung:
Anspruch auf Eingliederungshilfe,
Begründungen für die ICF-CY – UN-BRK,
Aufgaben der pädagogischen und heilpädagogischen Fachkräfte,
Beobachtung, Dokumentation, Reflexion,
Erfassung des Entwicklungsstandes des Kindes,
das Kind als Akteur seiner Bildungsprozesse,
die soziale Einbindung von Kindern.
cc)
Kinderschutz und soziale Arbeit in der Kindertagesbetreuung:
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
Arten von Kindeswohlgefährdung,
Beratungs-, Begleitungs- und Unterstützungsbedarfe insbesondere von sozial benachteiligten Familien,
Unterstützung von Kindern mit Förder- und Unterstützungsbedarfen im Rahmen spezifisch sozialpädagogischer Angebote und Settings,
Bedarfsermittlung in den Kindertageseinrichtungen, Vernetzung und Kooperation,
Einzelfallhilfe im Falle spezifischer individueller Bedarfe an Hilfe und Unterstützung,
Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.
f)
die Angabe zu Beginn- und Enddatum der Fortbildungen.
5.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt je Kurs 3 200 Euro. Mit diesem Festbetrag sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten der Honorarkräfte abgegolten.

Maßnahme 6:
Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Verbesserung der Ausstattung mit digitalen Medien in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Ziel der Förderung ist es, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen durch eine bessere Ausstattung mit digitalen Medien bei der Weiterentwicklung ihrer pädagogischen Arbeit zu unterstützen.

6.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Anschaffung digitaler Medien und Technik für die digitale pädagogische Arbeit. Dies sind insbesondere
Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der technischen Voraussetzungen (zum Beispiel WLAN-Zugang, Hardware),
Anschaffung technischer Geräte (PC, Laptops, Notebooks und Tablets als mobile Endgeräte, Digitalkamera).
Die Anschaffung von Smartphones ist nicht förderfähig.
6.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen: kommunale oder freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen sowie
bei der Förderung von Kindertagespflegestellen: Gemeinden, die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen anbieten, und Landkreise, die Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finanzieren.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die eine Förderung beantragt wird, und Benennung der konkreten Maßnahme,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der Geräte zum digitalen Arbeiten sowie die Häufigkeit der Nutzung der digitalen Medien in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass für die Maßnahme keine Bundesmittel auf der Grundlage der Förderrichtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Bund vom 8. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1254) gewährt werden.
6.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt einmalig je Kindertageseinrichtung bis zu 3 500 Euro und je Kindertagespflegestelle bis zu 1 500 Euro.

Teil C:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und zum 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz