Historische Fassung war gültig vom 01.09.1991 bis 25.07.1994

Erstes Gesetz
zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen
(EGAB)

Vom 12. August 1991

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Erster Teil
Abfallwirtschaft

§ 1
Ziele der Abfallwirtschaft

(1) Abfallwirtschaft in Sachsen hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). Nicht vermeidbare Abfälle sind soweit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung). Nicht verwertbare Abfälle sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (sonstige Entsorgung).

(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für jeden, der Dienstleistungen erbringt oder Erzeugnisse herstellt oder in Verkehr bringt.

(3) Land, Kommunen und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft beizutragen. Diese Ziele sind insbesondere bei Planungen, Baumaßnahmen und im Beschaffungswesen zu beachten. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. Die in Satz 1 genannten juristischen Personen verpflichten Dritte vertraglich zu einer entsprechenden Handhabung, wenn sie Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Sie haben auf die juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese im Sinne von Satz 1 verfahren.

(4) Empfänger von Fördermitteln des Landes sind zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele zu verpflichten.

§ 2
Maßnahmen der Abfallwirtschaft

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es regelmäßig fort. Darin sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Abfälle vorrangig zu vermeiden sind, insbesondere darzustellen:

1.
die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
2.
die Maßnahmen der Abfallvermeidung,
3.
die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der sonstigen Entsorgung.

Die Abfallwirtschaftskonzepte sind in ihrem Maßnahmenteil durch Satzung für verbindlich zu erklären; wo ein Abfallverband gebildet wurde, ist dieser für die Verbindlichkeitserklärung zu- ständig

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr Abfallbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie über die Ergebnisse der Abfallvermeidungsmaßnahmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.

(3) Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

(4) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften beraten die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie bestellen hierzu Fachkräfte.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entsorgungspflichtigen nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfallen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, berichtigt S. 1501) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Zur Überwachung der Anforderungen an die Vermeidung und Verwertung von Reststoffen und Abfällen, die sich aus den immissionsschutzrechtlichen· und abfallrechtlichen Vorschriften ergeben, kann die zuständige Behörde von Erzeugern von Produktionsabfällen, die wegen ihrer Art oder Menge die Entsorgung in besonderem Maße belasten, auf deren Kosten eine fachtechnische Sachverständigenprüfung über die Vermeidbarkeit oder Verwertbarkeit von Reststoffen und Abfällen verlangen.

§ 3
Entsorgungspflicht

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen (entsorgungspflichtige Körperschaften).

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. In der Satzung ist festzulegen, daß verwertbare Abfälle der entsorgungspflichtigen Körperschaft getrennt von anderen Abfallen zu überlassen sind, soweit der Besitzer nicht nach § 3 Abs. 4 AbfG entsorgungspflichtig ist. Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer besonderen Behandlung bedürfen. Durch die Gebührengestaltung sind nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung pflanzlicher Abfälle übertragen. Mit Zustimmung der höheren Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.

(4) Die Pflicht zur Einsammlung umfaßt auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.

(5) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können verlangen, daß ihnen Eigentum und sonstige Rechte an ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen und an beweglichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung von den Gemeinden übertragen werden. Die entsorgungspflichtige Körperschaft tritt in die Rechte und Pflichten der Gemeinden in ihrem Gebiet ein, soweit sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Beteiligten regeln die mit dem Rechtsübergang erforderliche Abwicklung durch Vereinbarung; Vorleistungen sind angemessen auszugleichen.

(6) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften werden Inhaber der bestehenden und stillgelegten ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen, bei denen kommunale Gebietskörperschaften Verpflichtete im Sinne des § 10 sind. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.

(7) Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß sich Entsorgungspflichtige zur Entsorgung von Abfallen im Sinne von § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 AbfG nur bestimmter Einrichtungen bedienen dürfen.

§ 4
Abfallverbände

(1) Entsorgungspflichtige Körperschaften können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu regionalen Abfallverbänden als Körperschaften öffentlichen Rechts (Zweckverbände) zusammenschließen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein besonderes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

1.
dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder
2.
dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder
3.
die Entsorgung insgesamt umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(2) Erfüllen die entsorgungspflichtigen Körperschaften die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, kann die oberste Abfallbehörde durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Körperschaften Abfallverbände bilden und entsorgungspflichtige Körperschaften diesen zuordnen.

(3) Die Abfallverbände haben die Aufgabe

1.
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen für das Verbandsgebiet entsprechend § 2 zu erstellen und
2.
die Abfallentsorgungsanlagen im Verbandsgebiet zu errichten und zu betreiben.

Unbeschadet von Satz 1 können die entsorgungspflichtigen Körperschaften den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen. § 3 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Abfallverbände können Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der höheren Abfallbehörde übertragen.

(5) Die Abfallverbände regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Weitere Organe können durch die Verbandssatzung bestimmt werden. Im übrigen finden für Abfallverbände die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise entsprechende Anwendung.

§ 5
Standortvorsorge

(1) Sobald ein für verbindlich erklärtes Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, kann zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlicher Abfallentsorgungsanlagen auf Antrag des Trägers des Vorhabens die zuständige Behörde Planungsgebiete festlegen. Vorgesehene Planungsgebiete sind vor ihrer Festlegung in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, durch die zuständige Behörde auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Anregungen und Bedenken können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung vorgebracht werden. Die zuständige Behörde prüft vor Festlegung der Planungsgebiete die fristgemäß eingegangenen Anregungen und Bedenken. Festgelegte Planungsgebiete sind in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft.

(2) Auf den von der geplanten öffentlichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen innerhalb des Planungsgebietes dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens wertsteigemde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(4) Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre, so können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger des Vorhabens verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu gestatten, daß Beauftragte des Abfallverbandes, der entsorgungspflichtigen Körperschaft und der zuständigen Behörde zum Zwecke des Erkundens geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen Grundstücke betreten und Vermessungen, Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Art und Umfang der Gestattungspflicht legt die zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten fest. § 11 Abs. 4 und 5 AbfG gilt entsprechend; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

§ 6
Beseitigung rechtswidriger Zustände

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert (Verursacher), ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen gemäß § 12 Abs. 2 erlassen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Verursacher hat auch die Ermittlungskosten zu tragen.

Zweiter Teil
Bodenschutz

§ 7
Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes

(1) Der Boden ist als Naturkörper und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen in seinen Funktionen zu erhalten und vor Belastungen zu schützen.

(2) Jeder soll durch sein Verhalten, bei dem Einwirkungen auf den Boden verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anwenden, um eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Bodens zu verhindern.

(3) Land, Kommunen und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben die Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes zu berücksichtigen. § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8
Boden und belastete Flächen

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere überbaute und nicht überbaute Schicht der festen Erdkruste einschließlich des Grundes fließender und stehender Gewässer, soweit sie durch menschliche Aktivitäten beeinflußt werden kann.

(2) Bodenbelastungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Beschaffenheit des Bodens, insbesondere durch stoffliche Einwirkungen, bei denen die Besorgnis besteht, daß die Funktionen des Bodens als Naturkörper oder als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

(3) Die Besorgnis im Sinne von Absatz 2 besteht insbesondere bei

1.
Flächen, die durch Einwirkung von Schadstoffen im Zusammenhang mit Luft- oder Gewässerverunreinigungen oder durch Abwasser belastet sind,
2.
Flächen, auf denen mit den in § 10 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Stoffen umgegangen wird oder wurde,
3.
altlastenverdächtigen Flächen wie Altablagerungen und Altstandorten,
4.
Flächen, die im Zusammenhang mit militärischer Nutzung verunreinigt wurden,
5.
Flächen, die mit radioaktiven Stoffen belastet sind,
6.
Flächen, die im Zusammenhang mit bergbaulicher Nutzung belastet sind.

Keine Bodenbelastungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Beschaffenheit des Bodens, die im Zusammenhang mit einer nachgewiesen ordnungsgemäßen Land- oder Forstwirtschaft entstehen.

§ 9
Maßnahmen des Bodenschutzes

(1) Zum Schutz des Bodens und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann die zuständige Behörde, die in § 12 Abs. 2 genannten Maßnahmen treffen, insbesondere

1.
Untersuchungs- und Sicherungsmaßnahmen anordnen,
2.
die Erstellung von Sanierungsplänen verlangen,
3.
Maßnahmen zur Beseitigung, Verminderung und Überwachung einer Bodenbelastung anordnen,
4.
Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die durch eine Bodenbelastung hervorgerufen werden, anordnen,
5.
bestimmte Arten der Bodennutzung und den Einsatz bestimmter Stoffe bei der Bodennutzung verbieten oder beschränken.

(2) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung Bodenbelastungsgebiete festlegen für Flächen, auf denen erhebliche Bodenbelastungen festgestellt werden. In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 10
Verpflichtete

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 sind verpflichtet

1.
der Verursacher,
2.
der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.

Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist. Sie kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.

(2) Können die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Bodenbelastungen, selbst durchführen. Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben die ihnen bekanntgewordenen oder von ihnen verursachten nicht unerheblichen Bodenbelastungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie haben der zuständigen Behörde alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt; § 5 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichteten nach Absatz 1 Nr. 2 haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz das Betreten von Grundstücken zu gestatten und die Durchführung von Untersuchungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen

1.
Abfalle behandelt, gelagert oder abgelagert werden,
2.
Abfalle im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG anfallen,
3.
mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, mit gefährlichen Stoffen im Sinne des Chemikalienrechts oder mit Gefahrgütern im Sinne des Gefahrgutrechts umgegangen wird,
4.
die in den Nummern 1 bis 3 genannten Handlungen nicht mehr vorgenommen werden

sowie für Gebiete im Einwirkungsbereich dieser Grundstücke. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Die Kosten für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 trägt der Verpflichtete. Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für sonstige Untersuchungen können dem Verpflichteten auferlegt werden, soweit sie zur Feststellung einer Bodenbelastung geführt haben. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Sind Bodenbelastungen vor dem 1. Juli 1990 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Grundstückseigentümer keine tatsächliche Gewalt über sein Grundstück innehatte, so kann dem Eigentümer bei einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 insoweit Freistellung von dieser Verpflichtung gewährt werden, als eine Durchführung der Maßnahmen für ihn nicht zumutbar ist. Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) gilt in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der dort genannten Antragsfrist entsprechend.

§ 11
Geologische Landesaufnahme

Für Zwecke der geologischen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 5 Abs. 5 entsprechend.

Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Überwachung

(1) Die zuständige Behörde hat

1.
darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung),
2.
von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen und Bodenbelastungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr),
3.
von Abfällen und Bodenbelastungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).

Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

(3) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung und die Ermittlung der Verpflichteten.

§ 13
Zuständigkeiten

(1) Der Vollzug des Abfallgesetzes, des Umweltrahmengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den Abfallbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abfallbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Abfallbehörde,
2.
bis auf weiteres die Regierungspräsidien als höhere Abfallbehörden,
3.
in den Landkreisen das Landratsamt und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als untere Abfallbehörden.

(3) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung des Abfallgesetzes, des Umweltrahmengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

§ 14
Verwaltungsvorschriften

Die oberste Abfallbehörde erläßt die zur Ausführung des Abfallgesetzes, des Umweltrahmengesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie kann dabei auch Anforderungen an den Betrieb und die Stillegung von Abfallentsorgungsanlagen und die Vorgehensweise bei der Erfassung, Erkundung, Sanierung, Überwachung und Dokumentation von Bodenbelastungen festlegen.

§ 15
Hoheitliche Tätigkeit

Die Organe und Bediensteten der mit der Ausführung des Abfallgesetzes, des Umweltrahmengesetzes und dieses Gesetzes befaßten Körperschaften und Behörden erfüllen ihre Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 16
Gebühren und Auslagen, Vollstreckung

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Abfallgesetz, dem Umweltrahmengesetz und diesem Gesetz werden von der für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Behörde Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen:

1.
der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

(3) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. _

(4) Bei der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Abfallgesetz, dem Umweltrahmengesetz und diesem Gesetz ist das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes entsprechend anzuwenden.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt,
3.
entgegen § 10 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
4.
entgegen § 10 Abs. 4 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund von § 12 Abs. 2 nicht vollständig nachkommt,
6.
einer aufgrund von § 3 Abs. 7 oder § 9 Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abfallgesetz und diesem Gesetz sowie nach den Rechtsverordnungen aufgrund dieser Gesetze die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18
Übergangsregelungen

(1) Landkreise als entsorgungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 1 können den kreisangehörigen Gemeinden längstens befristet bis zur Bildung des jeweiligen Abfallverbandes über die in § 3 Abs. 3 genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Abfallentsorgung durch Vereinbarung übertragen. Kreisangehörige Gemeinden, die beim lokrafttreten dieses Gesetzes Pflichtaufgaben bei der Abfallentsorgung wahrnehmen, bleiben hier verpflichtet, bis der Landkreis die Aufgaben übernimmt, längstens bis zum 31. Dezember 1991.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erlassen bis spätestens 31. Dezember 1991 Satzungen nach § 3 Abs. 2. In der Satzung ist auch festzulegen, welche Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen werden. Für das Ausschlußverfahren ist § 3 Abs. 3 AbfG anzuwenden. Die nach der bisher geltenden Rechtslage bestehenden Pflichten der Besitzer von Abfällen, die keine Siedlungsabfälle sind, bleiben bis längstens 31. Dezember 1991 bestehen.

(3) Mit dem lokrafttreten eines Gebührengesetzes für den Freistaat Sachsen tritt § 16 Abs. 1 bis 3 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen tritt § 16 Abs. 4 außer Kraft.

§ 19
Änderung von Vorschriften

In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 werden die Worte „sowie Entsorgung des Siedlungsmülls“ gestrichen.

§ 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des der Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Abweichend hiervon treten § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 am 1. Januar 1992, § 3 Abs. 6 am 30. Juni 1993 in Kraft.

Dresden, den 12. August 1991

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Rudolf Krause
stellvertretender Ministerpräsident und
Staatsminister des Innern

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Dr. Karl Weise